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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1839
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18390422
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779 33 780 kauften Exemplare, angenommen zu einem Scchstheil des Ladenpreises. Im angenommenen Falle würden mithin dem Vereine zu Gute gehen: ->) 33,333 -/? 8 -ft an Rabatt zu 33^ K. 6) 50,000 - — - an abgesetzten Büchern, v) 8,333 - 8 - an Verkaufspreis von 50,000 Banden zum sechsten Theil des Ladenpreises, 91,666 ^? 16 -ft Summa, wornach die wirkliche Entschädigungssumme blos 8333-/? 8-ft beträgt und mit hin selbst, wenn ein Zuschuß zu den allgemeinen Kosten be zahlt werden müßte, würden noch immer gegen 50 K der Prämiengelder zurückerstattet werden können. Ob die Aus gabe einer Prämie von 10-/?. für ein Werk von 500 Auf lage in Betracht kommen könne, ist eine Frage, deren Be antwortung wir den Betheiligten überlassen müssen, wie wir denn weit entfernt sind, durch den vorgcdachtcn Ent wurf irgend etwas mehr als „Futter für Pulver" Stoff zur Discussion geben zu wollen, dabei aber nicht unbemerkt lassen dürfen, daß sich mit einem Assccuranzverein ohne große Mühe und mit nicht unbedeutender Kostenersparniß, ein Verein zu gemeinschaftlicher Einziehung unbedeutender Außenstände, in Verbindung bringen lassen würde, welcher weder so leicht, noch so schwer auszuführen sein möchte, als von mehreren Seiten dargestcllt worden ist. Findet unser Plan irgend einigen Anklang, so werden wir gern durch die Rcdaction weitere Mitthcilungen entgegen nehmen. Entwurf des Statuts für eine Deutsche N a ch d r u ck s - A ff c c u r a n z - G e s e l l s ch a f t. §. 1. DicDeutschcNachdrucks-Assecuranz- Gescll schuft besteht aus Buch- und Kunsthändlern, welche sich, unter Genehmigung der Königl. Sächsischen Regierung, zu gemeinschaftlicher Uebertragung der Verluste vereinigen, die den Mitgliedern aus dem Nachdruck ihrer Vcrlagswcrkc erwachsen. §. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Leipzig, und die Dauer derselben von der Zurücknahme der landesherrlichen Bestätigung oder einem verfassungsmäßigen Beschlüsse der Auflösung abhängig. §. 3. Die Gesellschaft beruht auf dem Princip der Gegenseitigkeit, und kann jeder Verlagsbuchhändler entwe der für seinen ganzen Verlag, oder auch für einzelne Ar- ikel in dieselbe eintrcten. §. 4. Die Anmeldung muß schriftlich nach Schema I. bei dem Directorium geschehen und von dem Verleger oder einem legitimirtcn Geschäftsführer desselben eigenhändig unterschrieben sein; sic muß, außer dem Datum des Ver- lagscheincs, den genauen Titel und Ladenpreis des zu ver sichernden Artikels, die Stärke der Auflage und den Betrag der zu versichernden Summe enthalten. Die Versicherung muß auf wenigstens 1 Jahr und, nach erfolgter Consticui- rung des Vereins, jederzeit vor erfolgter Ausgabe bewirkt werden. Verlagsartikel, deren Verlagsrecht bereits gesetzlich er loschen ist, eignen sich nicht zur Ausnahme. ! §. 5. Sämmtliche Angaben werden auf Ehrenwort ^ bewirkt und jede falsche Angabe hat die Annullicung der j geschlossenen Versicherung, unter Verlust der gezahlten Prämie, zur Folge. §. 6. Ueber die Annahme einer Versicherung sowohl, j als über die Höhe der zu versichernden Summe hat das Directorium der Compagnie zu entscheiden und kann dieselbe auch ohne Angabe eines Grundes ablehnen. Im Fall der Annahme wird dem Versicherten eine Police (nach Schema 11.) ausgefertigt, welche die Quittung über die bezahlte Prämie enthält und von deren Dalum an läuft die Ver sicherung. §. 7. Um gültig zu sein, muß jede Police von einem Mitglieds des Direktoriums, oder dem Dircctorialbevoll- ' mächtigten und dem Cassirer des Vereins eigenhändig un terschrieben sein. Nachdrucke, welche bereits vor Ausstellung der Police bekannt waren, kommen dabei nicht in Betracht. §. 8. Gegen Aushändigung der Police ist die einjäh rige Prämie mit 2 ff der versicherten Summe an den Cas- sircr des Vereins zu bezahlen und eine gerichtliche Vollmacht zu Verfolgung etwaiger Nachdrucker für das Directorium der Compagnie nach dem Schema m. zu übergeben. §. 9. Sobald ein Mitglied der Versicherungsgesell schaft von einem Nachdruck Kenntniß erlangt, ist dasselbe verpflichtet, dem Directorium sofortige und möglichst genaue Anzeige zu machen. tz. 10. Dem Directorium liegt ob, sowohl die nöthi- gen Vorschritte wegen Unterdrückung, Consiscation und Bestrafung des Nachdrucks zu thun, als auch den Ver sicherten davon in Kenntniß zu setzen. §. 11. Hingegen ist der Versicherte, dessen Werk nachgedruckt worden ist, verbunden, dem Directorium auf erhaltene Aufforderung, die Zahl der von dem nachgedruck- tcn Werke noch unverkauft gebliebenen Exemplare genau anzugeben und der zu erwartenden Disposition darüber un bedingt Folge zu leisten. §. 12. Die Differenz zwischen dem Werthe der von dem Verleger bereits abgesetztcn Exemplare und der Ver sicherungssumme bildet den Betrag der Entschädigung, welche dem Versicherten, abzüglich des gewöhnlichen oder von dem Versicherten außergewöhnlich bewilligten Rabattes, in der nächsten Jubilatemesse baar zu gewähren ist. tz. 13. Der Erlös aus den noch vorcäthigen Exempla ren des nachgedruckten Werkes, ingleichen die Strafen und sonstigen Vortheile, die aus der Verfolgung des Nachdrucks rcsultiren, gehören der Gesellschaft, welche dagegen den ' Nachdruck auf ihre Kosten zu verfolgen gehalten ist. §. 14. Sollte in irgend einem Falle sich ergeben, daß der Verleger bei Veranstaltung eines Nachdrucks mittelbar oder unmittelbar mitgewirkt oder wohl gar selbst dazu Ver anlassung gegeben hätte, so geht derselbe der Versicherungs summe verlustig > es verbleiben der Compagnie aber nichts destoweniger die vocräthigen Exemplare, inglcichen die An sprüche auf die von dem Nachdruckec zu erlangenden Stra fen und Entschädigungen. Hat der Verleger zur Zeit der Versicherung Kenntniß ! von einem bereits angefangenen Nachdruck gehabt und dies
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