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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1879-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1879
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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4466 Nichtamtlicher Theil. 254, 3. November. Man hat diesen Anträgen die gefährlichsten Consequenzen zugeschrieben. Aus der Annahme derselben würde aber thatsäch- lich Folgendes resultiren: 1) Der Börsenvercin würde keinen Zwang ausüben be züglich der Festsetzung der Rabattnormen bei Verkäufen an das Publicum. Jeder Verein würde diese Rabattnormen selbst mit Rücksicht aus die betreffenden localen Verhältnisse bestimmen. Der Börsenverein würde Act von diesen Bestimmungen nehmen, hätte sie zu genehmigen, wenn sie nichts den Statuten des Börsen vereins Zuwiderlausendes enthalten, und würde deren Respectirung von seinen Mitgliedern verlangen. 2) Der Börsenverein würde keinen Zwang ausüben bezüg lich der Gründung von Kreisvereinen. Er würde eine geographische Eintheilung geben, nach welcher sich die Vereine bilden könnten, wo sich das Bedürfniß zeigt. 3) Für diejenigen Bezirke, in welchen keine Kreisvereine zu Stande kommen, würden selbstverständlich auch keine binden den Rabattnormen bei Verkäufen an das Publicum der be treffenden Bezirke existiren. Nur bei Verkäufen nach außerhalb, resp. nach solchen Bezirken, welche bestimmte, vom Börsenverein genehmigte Rabattnormen besitzen, wären die letzteren zu respectiren. 4) Klagen über fortgesetzte Verletzung genehmigter Rabatt normen (gewerbsmäßige Schleuderet) würden nicht von Einzelnen, sondern nur von Vereinen beim Hauptausschuß angebracht werden können, wodurch der ost gehörte Einwand, daßBestimmungen gegen Schleuderei eine zahllose Menge von Denunciationen Einzelner beim Börsenverein zur Folge hätten, beseitigt würde. 5) Die Zusammensetzung des Hauptausschusses aus den Mit gliedern des Vorstandes und der Ausschüsse würde schon an sich eine Gewähr dafür bieten, daß keine überstürzten Beschlüsse ge faßt würden, wie andererseits durch diese Zusammensetzung die nachtheiligen Folgen einer Doppelregierung vermieden würden. Endlich: 8) Es würde keinerlei Zwang für die Ver leger bestehen, mit einem Ausgeschlossenen die Ver bindung abzubrechen. Ich glaube, daß der Börsenverein berufen ist und daß er sich durch eine Statutenänderung die Fähigkeit verschaffen sollte, ein derartiges Programm zu verfolgen. Denn obwohl die Bedenken so vieler erfahrener Collegen mich zu wiederholter lleberlegung und Prüfung veranlassen mußten, konnte ich mich doch bis jetzt nicht überzeugen, daß damit der Börsenvercin die Grenzen seiner Wirksamkeit in gefährlicher Weise zu weit stecken würde. Als ich mir seiner Zeit die vorstehenden Consequenzen meiner für die Statutenrevisionsberathung vorbereiteten Anträge zog, hatte ich sogar das Gefühl, diese Anträge dürsten Wohl von Vielen als nicht ausreichend, als nicht weit genug gehend be funden werden, und dieses Gefühl befestigte sich, als mir später der den Leipziger Berathungen zu Grunde gelegte Entwurf zu Gesicht kam. Ich war geradezu überrascht von der Energie, mit welcher hier dic einschneidendsten Aenderungen des Statuts vorgeschlagen wurden: Die Kreisvereine sollten „organische" Be- standtheile des Börsenvereins werden und nur deren Delegirte außer den Vorstands- und Ausschußmitgliedern in den Haupt versammlungen des Börsenvereins stimmberechtigt sein. Die Kreisvereine sollten nicht nur das Recht, sondern geradezu die Pflicht haben, auf den Ausschluß eines von ihnen ausgeschloffenen Mitglieds auch aus dem Börsenverein anzutragen. Mit Solchen, denen die Aufnahme in den Börsenverein verweigert worden, sollte kein Mitglied des letzteren mehr in irgend einem geschäftlichen Verhältnisse stehen dürfen. — In ähnlicher aber präciserer und schärferer Weise war das Verhältniß der Kreisvereine zum Börsen verein in dem nachfolgenden Morgenstern'schen Entwürfe geordnet. Wo so energisch vorgegangen wurde, da mußte ich aller dings — so sagte ich mir — mit meinen mehr an das alte Statut sich anschließenden und nur auf den nothdürftigsten Schutz derKreisvereiue abzielenden Anträgen zurückstehen, weshalb ich dieselben nicht einmal vervielfältigen ließ, was mir später zum Vorwurf gemacht wurde. Ich glaubte gegenüber den beabsichtigten weitgrcifendcn Neuerungen als Reactionär zu den Leipziger Verhandlungen zu kommen und hoffte nnr, daß es gelingen werde, den Feuereifer der kühnen Neuerer etwas zp^ dämpfen und die nach meiner Ansicht gefährlichsten Bcstimmungefi (wie der geforderte Abbruch jeder geschäftlichen Beziehung mit Abgewiesenen, die Beschränkung des allgemeinen Stimmrechts rch) aus dem officiellen Entwürfe herauszubringen! Eines zwar fiel mir sofort auf: daß nämlich ein sehr schneidiger Apparat zur Bekämpfung des in Frage stehenden Uebels in dem Entwürfe gegeben, daß aber der Zweck des Apparats nirgends angegeben war. Denn in dem Ent würfe war allerdings den Kreisvereinen die Pflicht auferlegt, den Ausschluß eines von ihnen Ausgewiesenen beim Börsenverein zu beantragen, aber es fehlte ganz und gar an den nöthigen Bestimmungen, damit einem solchen Antrag vom Börsenverein auch Folge gegeben werden konnte! Ich dachte zunächst, dies sei nur übersehen worden, bis ich in den Commissionsverhandlungen sehr bald eines anderen belehrt wurde: die Autoren des den Berathungen zu Grunde gelegten Entwurfs zogen nämlich nicht nur den hervortretendsten Paragraphen desselben zurück, es er hellte auch aus ihren Erklärungen, daß die bemerkte Lücke durchaus keine zufällige, daß dic vorgeschlagenen Neuerungen nur formeller Natur und keineswegs darauf berechnet seien, bei Klagen über Schleuderei zur Anrufung des Börsenvereinsschutzes benützt zu werden. Es müsse, — so hieß es — ganz und gar den Kreisvereinen überlassen bleiben, sich selbst gegen Schleuderen zu schützen. Es sei unmöglich, daß der Börsenverein irgend welche Bestimmung gegen Schleuderei in sein Statut aufnehme. Vergeblich fragt man sich, zu was dann der Paragraph dienen sollte, in welchem den Kreisvereinen die Pflicht auf erlegt wird, den Ausschluß eines von ihnen Ausgewiesenen beim Börsenverein zu beantragen. Wenn der Börsenverein unter den Gründen der Ausschließung die Schleuderei (oder sagen wir, wenn an dem Ausdruck Anstand genommen wird: die Ver letzung der Rabattnormen der Kreisvereine) nicht aufsührt: wie sollte dann ein derartiger Antrag eines Kreisvereins im Börsen verein angenommen werden können?! Ein Schleuderer könnte demnach von einem Kreisverein, also von einem „orga nischen" Theile des Börjenvereins ausgeschlossen wer den, aber er würde nach wie vor ein geehrtes Mitglied des Börsenvereins bleiben! Ja, er könnte sogar aus sämmtlichen etwa mit einander in Cartell stehenden den organischen Theilen ausgestoßen sein und würde doch dem „Ganzen" (dem Börsenvereine, der „alle Theile in sich vereint") noch unbeanstandet angehören! lind diese Anomalie würde nicht etwa bloß ausnahmsweise bei etwaigen Differenzen in der Beurthcilung eines Falls seitens Kreis- und Börsenvereins eintreten, nein, sie wäre die Regel! Dies Beispiel beweist die ganze Inkonsequenz, Unhaltbar keit und Hoffnungslosigkeit des fraglichen Programms, es beweist, daß in der That nur zwei Möglichkeiten in dieser Frage existiren: entweder der Börsenverein überläßt die Kreisvereine sich selbst und beschränkt sich allenfalls auf wohlwollende Betrachtung der-
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