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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.02.1839
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.02.1839
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- Deutsch
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237 11 238 Was aber von den materiellen Gütern, das gilt auch von den Gütern des geistigen Lebens; denn die sichtbare und die unsichtbare Welt wird nicht nach verschiedenen Gesetzen be herrscht, sondern es ist ein Gesetz, welches unter allen ver schiedenen Modisicationen der Erscheinung als das ewig eine und unveränderliche sich kundgiebt. Eben so wenig hat der Buchhandel den geringsten Vor theil von der Existenz eines literarischen Gemeingutes, denn hier darf die naive Meinung derer nicht widerlegt werden, welche dieses Gemeingut nicht für das Publicum, sondern für die Bucl Händler in Anspruch nehmen, eine Ansicht, die sich von selbst als unhaltbar zeigt. Ein literarisches Gemein gut hat keinen andern Erfolg, als daß eben die Gegenstände desselben rechtlos werden, von Jedem, der zum Publicum gehört, in Besitz genommen werden können, ohne daß dieser, unter irgend einem Vorwand oder für irgend einen Zeitraum, ein ausschließliches Recht daran erwerben könnte. Wer daher heute ein Buch aus dem Gemeingut herausgiebt, erwirbt zwar ein Eigenthum an seinen Exemplaren, aber nicht am Buche, und es kann dies morgen von einem An dern herausgegeben werden, ein Zustand, der in London und Paris, wo eigentlich allein französischer und englischer Buchhandel existirt, in seltenen Fällen zu Gewinn, sehr oft aber zu Krisen und Verlusten, die in Deutschland bisher unbekannt geblieben sind, Veranlassung gegeben hat. Wäre es möglich, daß das literarische Gemeingut dem Buchhandel förderlich wäre, so müßte dies in um so höherem Grade der Fall sein, je früher cs einträte, und doch hat Niemand so bündig den Beweis geführt, als die hervorragendsten Buch händler, daß ohne den Schutz des literarischen Eigenthums Literatur und Buchhandel unmöglich sind. Wirkt aber der Mangel alles «Schutzes nachtheilig, so muß auch die Be schränkung des Schutzes nachtheilig wirken, wenn auch vielleicht die Nachtheile weniger hervortreten oder minder empfindlich sind. Man hat gesagt, daß ohne literarisches Gemeingut die Classiker der Nation, im Monopol einzelner Buchhändler, die Eoncurrenz ausschließen und vielleicht nie mals in einer würdigen Gestalt der Nation würden dargebo ten werden. Dieser Einwand ist jedoch eben so unhaltbar als unangemessen. Der Ausdruck Monopol ist an sich durchaus unanwendbar auf Gegenstände, die das ursprüng liche Eigenthum eines Besitzers sind, und Niemandem wird cs einfallen, sich der Fonds eines reichen Bauherrn zu be mächtigen, welcher unzweckmäßig oder geschmacklos baut, unter dem Vorwand, daß die Bildung und der Geschmack der Nationen unerläßlich fordere, daß schön gebaut werde, und gleichwohl ist ein Anspruch so gültig wie der andere. Derselbe ist aber auch in sich falsch, weil die Erscheinung schlechter Ausgaben aus unrichtigen Ursachen abgeleitet wird. Auch abgesehen davon, daß der Autor selbst dem Ver leger die Form der Erscheinung verschreiben und damit in der Regel bei jeder neuen Ausgabe wechseln kann, liegt cs unbestreitbar in den Interessen des Verlegers selbst, das möglichst Gute zu dem möglichst geringen Preise zu geben, und unmöglich kann ein Buchhändler in dieser Beziehung sich gegen den Geschmack der Zeit auflehnen, um so weni ger, als kein Buch zu den Unentbehrlichkeiten des Lebens gehört. Es war der Mangel an staatswirthschaftlichen Kennt nissen, welcher einige Buchhändler der allen Zeit glauben ließ, daß sie dem Publicum Gesetze auflegen könnten; sie würden es inzwischen jetzt nicht mehr thun, und wir sehen, wie eine wohlfeile Originalausgabe die andere unterbietet, obschon zugegeben werden mag, daß der rechtmäßige Buch handel dem Nachdruck diese Lehre verdankt. Hierzu kommt aber, daß das Publicum gar kein Recht darauf hat, ein Buch zu einem bestimmten, mäßigen oder unmäßigen Preise zu erkaufen, und wäre dieß der Fall, so würde selbst eine literarische Brottaxe der Beraubung der Schrift steller noch vorzuziehen sein. Das Preußische Gesetz gewährt dem literarischen Eigen- thume Schutz bis 30 Jahre nach des Verfassers Tode; allein so lang und so anerkennenswerth die gleiche Frist für Frankreich ist, wo bisher eine kürzere bestand, so gicbl cs doch keinen rechtlichen Grund für diese Beschränkung, und wenn die Regel des gemeinen Lebens sagt, daß Groß eltern die Enkel mehr noch als die eignen Kinder lieben, so giebt auch die Natur der Dinge keinen Anhalt da- ffür, daß nun die Enkel der Früchte beraubt werden sollen, welche die Thätigkeit des Großvaters denselben hinterlicß. Und gewinnt der Buchhandel wirklich bei dieser Verflüchtigung seiner Grundlagen? Nehmen nicht die würdigen Firmen, die ihren hundertjährigen Verlag mit immer gleicher Be triebsamkeit und mit immer gleichem Eifer auf der Höhe der Zeit erhalten, von Tage zu Tage ab? Enthält nicht dieses Blatt jeden Tag erneuerte Klagen über den Verfall eines Geschäftszweigs , welcher sich nothgedrungcn in den Strudel der Zeit wirft, weil ihm die Wurzeln abge- schnittcn werden, die, aus der Vergangenheit in die Gegen- Wogenwart ragend, ihm den festen Halt gaben, an dem die der wechselnden Geschmacksrichtungen vergebens sich brachen ? Wird aber im Nachdruck der Hauptfeind des Buch handels bezeichnet, so ist nicht blos der offne und un- versteckte gemeint, dessen beinahe jeder Buchhändler sich schämt, sondern es muß darunter auch der Nachdruck ver standen werden, welcher in der Form der Auszüge und Plagiate die Welt mit unendlichem Uebcrfluß an Büchern überschwemmt und doch die Literatur so wenig bereichert. Kein Gesetz ist in dieser Hinsicht strenger als das Säch sische, welches die Protokollirung und mithin auch die Ein zeichnung von Auszügen in das Bücherverzeichniß der Een- surcommission überhaupt nicht gestattet, ohne die ausdrück liche Genehmigung des Autors oder des rechtmäßigen Ver legers und welches die Grenze des Nachdrucks sehr glücklich in der Bestimmung faßt, daß auch jede Veränderung ver äußern Form als Nachdruck gelten soll, wenn nicht dieselbe als ein neues und eigenthümlichcs Geistesproduct sich un verkennbar darstellt. Auch das Preußische Gesetz setzt mit weiser Umsicht der geistlosen Reproduktion enge Schran ken und die Ausnahmen, welche §. 4 zuläßt, können mit vollem Recht auf die Regel des Sächsischen Gesetzes zurück geführt werden. Allein wie wenig hat der Buchhandel an diese Vorschrift sich gebunden; welche unzählige Masse von Schriften würde als Nachdruck confiscirt werden müssen, wenn Alles, was unverändert und oft unverstanden aus einer Schrift in die andere übergegangen ist, mit Schärfe
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