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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.02.1839
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.02.1839
- Sprache
- Deutsch
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235 11 236 Gründe anzugeben, weshalb ich denselben, wo ich sie finde, entschieden und beharrlich widerstehen werde. Das erste dieser Uebel ist dcr Nachdruck, in sei nem ganzen Umfange und in allen seinen Verzweigungen, das zweite ist das System der Preisherabsetzun gen ohne Noth, und ich glaube Nachweisen zu können, daß bei Weitem die Mehrzahl der Klagen, von welchen jetzt die Organe des Buchhandels wicderhallen, in diesen beiden Uebcln ihren Ursprung und ihren Ausgang haben. Beide Uebel wurzeln viel tiefer und wirken viel nachtheiliger, als eine große Anzahl von Buchhändlern weiß und glaubt, weil nicht selten auch der klarste Blick durch ererbtes Vorurtheil und eigenes Interesse getrübt wird. Für mich cxistiren diese beiden Hindernisse der Erkenntnis nicht, denn ich bin erst spat und durch äußere Veranlassun gen mit den Verhältnissen des Buchhandels bekannt gewor den und nehme an dem Ergehen desselben kein anderes Interesse als das, welches sich auf die dankbare Würdigung seiner frühem Verdienste um die deutsche Literatur, auf die bereitwillige Anerkennung seiner industriellen Wichtigkeit und auf die vollkommene Ueberzcugung von dcr Unentbehrlichkeit desselben in seiner bisherigen Gestalt für die Bewahrung deutscher Nationalität gründet. Möge mir deshalb ein freimüthigcs Wort zu Gunsten eines Gegenstandes von dcr höchsten Wichtigkeit vergönnt und nicht entgegen gehalten werden, daß ich dem Stand nicht angehöre, über den ich sprechen will, denn gehen mir auch alle technischen Kennt nisse ab, so bin ich um so vertrauter mit den allgemeinen Beziehungen desselben, und ich darf sagen, daß cs Niemanden geben kann, der für seine Gegenwart bessere Wünsche und günstigere Hoffnungen für die Zukunft desselben im Her zen trägt. So ausgesprochen die Feindseligkeit des Buchhandels gegen den Nachdruck ist, so ist dieselbe doch in den meisten Fällen weit weniger aus einen wirklichen Abscheu vor dem Unrecht, als auf die Furcht vor pecuniairec Benachtheiligung gegründet, und es kommt dazu, daß viele Buchhändler sich mit einem unbestimmten Begriff von Gemeingut tragen, ohne die Bedeutung und Folgen desselben hinlänglich zu würdigen. Wäre das nicht der Fall, so würde kein Buch händler daran denken, irgend welcher Beschränkung des literarischen Eigenthums den Vorzug einzuräumcn vor dem unbedingten und vollkommenen Anerkenntnis desselben, wie dasselbe in Sachsen, Braunschweig und bis auf das Gesetz vom 11. Juni 1837 auch in Preußen Anerkennung fand. Wie groß auch die Vortheile einer für ganz Deutschland gleichförmigen Gesetzgebung sein mögen, so steht doch die unverbrüchliche Heiligkeit des Eigcnthumsrechts über allen scheinbaren Vortheilcn, und weil durch die neuere Gesetzge bung ein mehr allgemeiner Schutz gewährt wird als früher, so wird doch dadurch die Aufgabe eines Princips nicht ge rechtfertigt, von dem allein die Unantastbarkeit des Vermö gens und die Möglichkeit einer fortschreitenden Entwicklung des literarischen Verkehrs erwartet werden kann. Es ist an einem andern Ort von mir nachzuwcisen ver sucht worden, daß das literarische und artistische Eigenthum sich in nichts von allem andern Eigenthum unterscheidet und eben deshalb in sich selbst den Anspruch auf gleiche Anerken-1 nung, gleiche Dauer und gleichen Schutz trägt. Der Ver such des Beweises kann mangelhaft sein und ist mangelhaft, wie dies Niemand besser fühlt als ich selbst; allein die Wahrheit des Satzes wird dadurch nicht benachtheiligt, und sie wird siegen, früher oder später, über alle Sophismen, die dagegen aufgebracht werden mögen. Vor Allem aber sollte der Buchhandel, dcr rechtmäßige Erwerber und Besitzer bei Weitem des größten Theiies des literarischen Eigenthums in Deutschland, wenn nicht aus Erkenntnis, doch aus Instinkt um diesen Satz sich schaarcn und um keinen Preis freiwillig denselben aufgeben. Wenn es nicht ein wirkliches literarisches Eigenthums recht, erworben durch den einfachen Act dcr Hcrvorbringung, giebt, und wenn dieses Recht nicht die Ansprüche auf gleiche Anerkennung und gleiche Dauer wie alles andere Eigenthum in sich trägt, wenn es von der Willkühr der Staaten ab hängt, dasselbe anzuerkennen oder nicht, dann ist das lite rarische Eigenthum ein Nichts, und mit der höher anstei genden Geltung der materiellen Interessen muß es nothwcn- dig vernichtet werden. Die Anerkennung des Staates kann ein Recht nicht schaffen, das nicht in der Natur der Dinge begründet ist, sie kann wohl ein Phantom von Gesetz auf stellen, allein demselben keine Wesenheit cinhauchen, so wenig sie die Sklaverei der unnatürlichen Unzulässigkeit entheben kann. Wenn es aber anders wäre, wenn cs kein ursprüngliches Recht des literarischen Eigenthums gäbe, wo ist dann dcr Grund für den geforderten Schutz, wo die Grenze der ent gegengesetzten Ansprüche? Erwirbt das Publicum zu irgend einer Zeit ein Recht auf die Produktionen des Autors, oder ist cs zu irgend einer Zeit Pflicht dcr Regierung, die Erzeug nisse dcr geistigen Kraft dem Gemeingut zu vindiciren, warum soll dies erst nach zehn, nach zwanzig Jahren, nach dem Tode des Autors, nach dem Tode seiner nächsten Erben .geschehen? Die Nützlichkeit kann hier nicht entscheiden, denn die Nützlichkeit einer Eigenthumsvecletzung muß überhaupt in Zweifel gezogen werden, und gibt es kein Eigcnthum, so giebt es nur den einzigen Moment der Veröffentlichung, an welchen ein Schein von Recht, eine erzwungene Ver- zichtlcistung sich knüpfen läßt, und dann haben alle die Staaten vollkommen Recht, welche den Schutz der geistigen Produktionen aus die mindest mögliche Frist beschränken, denn zweifelsohne gewinnt das Publikum mehr an dem Nachdruck, dcr nach fünf oder zehn, als der nach fünfzig oder siebzig Jahren gestattet-wird. Hier gilt es ein Princip, entweder das Recht oder die Gnade, und die Gnade hat kein Gesetz. Muß aber schon im Allgemeinen bezweifelt werden, daß die Verletzung eines Rechtes für irgend Jemanden von dauerndem Nutzen sein könne, so darf im vorliegenden Falle unbedingt behauptet werden, daß das sogenannte literarische Gemeingut für Niemanden von ersprießlicher Wirkung, und am wenigsten für den Buchhandel von Nutzen sei. Es ist hier nicht der Ort, den ersten Satz näher zu be leuchten , und wir dürfen nur auf die erfahrungsmäßigen Wirkungen dcr Schutzlosigkeit des Eigenthums in allen despotischen Ländern Hinweisen, um die Unersprießlichkeit dieses Zustandes für Alle darzuthun.
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