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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1839
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.01.1839
- Sprache
- Deutsch
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187 9 188 oder fremder Sprache zuerst in Frankreich erschienenen Wer ken den gleichen Schutz gewähren. tz. 19. Wer wissentlich einen Nachdruck verkauft, wird um 50 —1000 Fr. bestraft, und außerdem zu einer Ent schädigung an den Kläger verurtheilt, welche der Richter nach Angabe des §. 16 zu bestimmen hat. Im Wieder holungsfälle kann der Thäter, außer der Zahlung des Scha denersatzes , mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft werden. §. 20. In allen in den vorstehenden §§. erwähnten Fällen werden die nachgedrucktcn Exemplare, Platten, For men und Matrizen consiscirt. Der Kläger kann verlan gen, daß diese Gegenstände entweder vernichtet oder ihm zu seiner Entschädigung überlassen werden. tz. 21. Die Uebertretungen des vorstehenden Gesetzes werden von Amtswegen durch den Generalprocurator, durch die Hülfsbeamtcn des Procurators des Königs, und außerdem durch die Douanen-Beamtcn constatirt. tz. 22. Alle Protokolle über gerichtliche Nachforschun gen oder Beschlagnahmen, von Amkswegen oder in Folge der Klage des sich verletzt glaubenden Theils verfügt, müs sen binnen 24 Stunden dem Pcocurator des Königs ange zeigt werden, falls sic nicht von demselben oder seinen Sub stituten verfügt worden sind. ß. 23. Alle Bücher in französischer Sprache, welche aus dem Auslände kommen, können, sei cs zum Einführen oder zum Durchgänge, nur in den Bürcaus cingereicht werden, welche durch Ordonnanz des Königs bestimmt sind. Alle Bücher in Französischer Sprache, woran das Aus land Eigcnthumsrcchl besitzt, oder solche, welche Gemein gut geworden, und wovon im Auslande eine Ausgabe ver anstaltet, werden fortwährend zum Transit zugelassen, und denselben die Erlaubniß zur Einführung ertheilt bei Nachweisung dieser erlangten Rechte, und unter der Be dingung, ein Ursprungszeugnis! mit Angabe des Titels, des Dcuckortes und der Jahrzahl des Druckes, so wie der Bän dezahl bcizubringcn; doch müssen solche Werke broschirt oder gebunden sein und dürfen nicht in einzelnen Bogen vor gelegt werden. In dem Falle, daß die vorgelegtcn Bücher der Ver dacht des Nachdrucks träfe, bleibt die Einführung ausge- setzt, und es wird ein Exemplar von jedem solchen Werke nebst dem Protokolle an den Minister des Innern einge- sandt, welcher nach Feststellung des Thatbestandcs die Beschlagnahme zu verfügen hat. Weitere Nachrichten über die Angelegenheiten des Central-Schulbücher-Vcrlags. Wie bekannt, sind die Baierischen Buchhandlungen mit ihren Klagen gegen die Eingriffe des E.-S.-V. von dem Ministerium an den Magistrat zu München als erste Instanz in Gewerbssachen gewiesen worden; die zweite Instanz bil det die königl. Regierung von Oberbaiern, und es haben auch einige der Betheiliglen bereits diesen Rechtsweg einge schlagen. Ein anderer Theil ist jedoch nicht Willens, das selbe Verfahren zu beobachten, und hat neuerdings in einer Bittschrift an den König darum nachgesucht, nach Verneh mung des Staatsraths zu beschließen, daß der C.-S.-V. auch ferner wie bisher nur zur Herausgabe von Schulbüchern für die Deutschen Schulen berechtigt sei und sich der Her ausgabe von Lehrbüchern für die höhern Lehranstalten, so wie des Vertriebes nicht in seinem Verlage erschienener Werke zu enthalten, zu Commissionairen für den Debit sei ner eignen Verlagsartikel aber sich nur der concessionirten Buchhändler zu bedienen und sich überhaupt den Gesetzen über das Gewerbswesen, besonders gegenüber den Buchhänd lern und Buchdruckern, gemäß zu verhalten. Die Buchhändler glaubten, durch den erwähnten Mi- nistcrialbeschluß nur an die Polizeibehörden verwiesen zu sein, welche ihren polizeilichen Wirkungskreis nicht überschreiten können, und befürchteten, daß sich der C.-S.-V. gegen ihre Beschwerden hinter die Ministerialentschließungen ver schanzen würde, durch welche ihm die bekannten Concessionen zugestandcn worden, und daß in diesem Falle keine Poli zeibehörde sich für ermächtigt halten würde, über die Rechtsgültigkeit solcher hoher Concessionen einen Ausspruch zu thun, vielmehr sic anerkennen müssen, so lange sie nicht von der competentcn Staatsbehörde für kraftlos erklärt seien. Außerdem würde aber auch das Ministerium, dem die Administration des C.-S-V. unmittelbar untergeordnet ist, und von dem die betc. Concessionen ausgegangen sind, in dieser Angelegenheit in ein Parteiverhältniß treten,» und daher nicht zugleich die Competcnz und den Jnstanzengang bestimmen können. Aus diesen Gründen kann nur der königl. Staatsrath zur Becathung und Entscheidung über diese Beschwerde kom petent sein, welcher auch durch Verordnung vom 18. Nov. 1825 für kompetent erklärt ist, über Beschwerden der Un- terthancn gegen die Ministerien wegen Verletzung der Ei- genthumsrechte, worüber der Recurs an die ordentlichen Gerichtshöfe nicht gestattet ist, zu bccathcn und zu ent scheiden. Daß die Eigcnthumsrcchte der Baierischen Buchhändler durch die Concession des C.-S.-V. verletzt sind, ist außer allem Zweifel, und man erwartet mit Sehnsucht von dem König eine Entscheidung, wodurch diese Anstalt in ihre Schranken zurückgcwiescn wird. Nachträgliches. Dem Verfasser des Aufsatzes im Börsenblatt: Ein ganz neuer Fa ll, kommt so eben von sehr schätzbarer Hand ein Brief zu, der ihn nur höchst schmeichelhaft berühren konnte, und welchem er glaubt, Folgendes, der Ocffentlich- keit zu übergeben, entlehnen zu dürfen. Nicht wissend, ob Carl Hoffmann seine Bürgschaft zurückgenommen, fragte ich bei einigen College», die aber ebenso wenig darüber wußten als ich, deshalb an. — Nun erschien Ihr Aufsatz. ... ich schrieb an Hoffmann: er antwortete mir n icht; hätte er es auf eine ebenso geschäft liche Weise gcthan, wie ich meine Frage an ihn richtete, hätte ich vielleicht den Muth gehabt, ihm zu rächen, als so sehr für seinen guten Willen gezüchtigt, die College» zu ersuchen: ihm die Bürde, die ihn trifft, dadurch weniger
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