Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-01-11
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1839
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18390111
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183901110
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18390111
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1839
- Monat1839-01
- Tag1839-01-11
- Monat1839-01
- Jahr1839
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
71 4 72 Entscheidungen als nicht gehörig begründet sich darstellen, weshalb die Pcefipolizeibehördcn, wenn ihnen gegen öie Anträge der Betheiligten überwiegende Zweifel beigchen, dieselben damit an die Gerichtsbehörden zu verweisen haben. Auf Recursc gegen provisorische Beschlagnahmen an geblicher Nachdrucke haben die Kceisdirectionen einer An ordnung der Wicderaufhebung derselben sich dann zu ent halten , vielmehr den Recurrcntcn mit seinen Einwendun gen an die Justizbehörde zu verweisen, wenn die Sache bereits zur Cognition der Justizbehörden gediehen ist; auch ist in dergleichen Fallen dahin zu verfügen, daß die in Beschlag genommene Schrift von der Prcßpolizeibchörde an die Justizbehörde abzugeben sei. Au §. 57. XX. Ob die öffentliche Ankündigung einer hcrauszugc- bcn beabsichtigten Zeitschrift, zu welcher es einer Concefsion bedarf, vor Erlangung derselben zu gestatten sei, hängt von der Bestimmung derjenigen Krcisdirection ab, bei welcher das Gesuch um Concession angebracht wird. Sie wird, wenn sie es für unbedenklich hält, eine schriftliche Erlaubniß zur öffentlichen Ankündigung ertheilen. Nur gegen Bei bringung einer dergleichen Erlaubniß oder des Concessons- schcins selbst ist daher die Ankündigung einer neuen Zeit schrift statthaft und die Druckgenehmigung von den Ccn- sorcn dazu zu ertheilen. Dasselbe gilt von Zeitschriften, die bisher im Aus lande erschienen, und zu deren Verlegung im Jnlandc Concession gesucht wird. Ein in dergleichen Fällen von der Krcisdirection ausgestellter Erlaubnißschein hat zugleich die Wirkung, daß die Zeitschrift im. Jnlande gedruckt werden darf. v. Aur allgemeinen Instruction der Censoren. Au §. 7. XXI. Nachrichten über die Verhandlungen des Bun destags und der von ihm abhängigen Commissionen sind nur insoweit zuzulassen, als sie auf amtlichen Mittheilun- gcn beruhen, oder aus denjenigen Quellen entlehnt sind, welche von Zeit zu Zeit den Censoren und den Redaktionen der hierländischen politischen Zeitungen als zuverlässig wer den bezeichnet werden. Au §. 10. XXII. s) Unter die Gattungen von Schriften, bei deren Prüfung die Censoren ganz besondere Vorsicht anzu- wendcn haben, gehören hauptsächlich auch alle Erzeugnisse der sogenannten Unterhaltungsliteratur, Romane, Novellen, Erzählungen, Schauspiele u. s. w., hicrnächst populäre Belehrungen über sexuelle Verhältnisse und Geschlechts krankheiten. k>) Dieselben Grundsätze, wie bei Originalen, sind bei der Ccnsur von Uebcrsetzungen, besonders der schlüpfrigen Products ausländischer Unterhaltungsliteratur, anzuwenden. Au §. ii. XXIII. Oeffentlichen Schuldmahnungcn, cs möge nun die Person des Schuldners mehr oder minder deutlich be zeichnet sein, sowie überhaupt allen solchen Artikeln, in welchen Privat- und persönliche Angelegenheiten auf eine verletzende oder kränkende Weise zur Sprache gebracht wer den, ist die Druckgenehmigung zu versagen. Au §. 13. XXIV. s) In Fällen, wo das Publicum zur Mild- thätigkeit gegen ausländische Hülfsbcdürftige aufge fordert werden soll, ist, zur Erhaltung der Einheitlichkeit in den dabei zu beobachtenden Grundsätzen und weil es dabei oft auf Beachtung besonderer nur von der höchsten Behörde zu übersehender Rücksichten ankommt, der Abdruck von der beizubringendcn Genehmigung des Ministern des Innern abhängig zu machen. 5) Die in §. 13 enthaltenen Vorschriften beziehen sich nicht blos auf Ankündigungen und Aufforderungen in öffentlichen Blättern, sondern auch auf jede andere Art der Veröffentlichung durch den Druck. Au Z. 14. XXV. Haben in Folge der von dem Ccnsor gefundenen Bedenken erhebliche Abänderungen der Schrift vorgenom- men werden müssen, so hat er sich der Vergleichung des Abdrucks mit dem von ihm censirten Manuscripte oder Satzbogcn zu unterziehen und sich daher die Mittheilung derselben sammt dem Censurexcmplare, vor Ausstellung des Censurscheins, von der Canzlci des Ccnsurcollegiums zu erbitten. Aber auch dann hat ec sich einer solchen Ver gleichung zu unterziehen, wenn das Ccnsurcollcgium eine solche anzuordncn für nöthig erachtet. In beiden Fällen hat ec alle wesentlichen und nicht etwa blos auf Stylverbes- serungcn hinauslaufenden Abweichungen des Drucks dem Censurcollcgium anzuzeigen. Endlich XXVI. haben die Censoren streng darauf zu sehen, daß auf den ihnen vorgelegten Manuskripten und Satzbogen am Schlüsse einer Schrift oder eines zur einzelnen Ausgabe bestimmten Bandes oder Heftes der Druckort und der Name des Druckers angegeben sei, da das Ccnsurcollcgium über keine Schrift, wo diese Angaben ermangeln oder un richtig sind, einen Ccnsurschein ausstcllen darf. Dresden, den 20. Decembec 1838. Ministerium des Innern, ssssstitz und Jaiickeiidorf. Ruhn. Zur Geschichte des Buchhandels. Dreifache Jubelfeier der Buchhandlung Schwetschke L Sohn in Halle. Nachdem in No. 88. d. B.-Bl. 1838 des 50jährigen Jubiläums der Handlung Fr. Fleischer in Leipzig Erwäh nung geschehen, gereicht es uns zum besonderen Vergnügen, heute abermals Veranlassung zu finden, überein gleiches seltenes Fest zu berichten, wie es in solchem Zusammen treffen wohl nicht leicht wiederkehrcn dürfte. Am 30. Dccbr. v. I. feierten im heitern Kreise von Verwandten und Freunden die Besitzer der Handlung Schwetschke öd Sohn in Halle das 100jährige Be stehen ihres rühmlichst bekannten und genannten Geschäftes, zugleich der Chef desselben, Herr C. A. Schwetschke, sein 50jähriges, und dessen ältester Sohn, Herr C. F. Schwetschke, sein 25jähriges Wirken im Buchhandel, zu welcher seltenen Feier die Deputation des Leip ziger Buchhändler-Vereins, Namens des Gce-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder