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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.01.1839
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.01.1839
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- Deutsch
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69 4 70 Ist das Werk selbst im Auslande gedruckt, so unterliegt! dasselbe, wenn auch angeblich nur ein neuer Titel dazu! gedruckt werden soll, einer vollständigen Ccnsur. In allen diesen Fallen bedarf es jedoch der Einholung eines Censur- scheins und cs ist daher jede Uebertcctung dieser Vorschrift nach den Bestimmungen §. 27 zu beurthcilen. Zu §. 36. XIII. Bringt ein inländischer Verleger, wie ihm nach > §. 36 obliegt, einen im Auslande gedruckten Verlagsartikel zur Censur, so sind dafür die §. 22 geordneten Ccnsurgc- bühren zu entrichten, auch ist das Censurexemplar an den Censor abzugeben. Bei bloßen Commissionsartikeln, die im Auslände gedruckt sind, findet die Abgabe eines Ecnsur- exemplars jedoch nicht Statt, und cs sind dafür nur die Censurgebührcn zu entrichten. Zu §. 42. XIV. Für den Eintrag in das Bücherverzeichnis; und für die darüber auszustellenden Scheine sollen Gebühren nicht erhoben werden. Zu §. 44. XV. Zur Erleichterung für den Buchhandel ist ver suchsweise und bis auf andere Anordnung die Anwendung der im 1. Abschnitte des 44. K. enthaltenen Vorschrift auf! diejenigen neuen Schriften beschränkt worden, die nicht in! dem Schriftenverzeichnisse enthalten sind, welches mit dem s zwei Mal in der Woche zu Leipzig erscheinenden Börscnblatte ausgegeben wird, da die Deputaten des Leipziger Buch-! Händler-Vereins sich anheischig gemacht haben, dafür zu! sorgen, daß alle nach Sachsen zum Vertriebe gelangenden,! im Auslände erschienenen und Hierlands nicht censirten Schriften gleichzeitig mit ihrem Erscheinen auf dem Säch sischen Büchermarkt in jenem Bücherverzeichnis; aufgeführt werden sollen. Au dem Ende ist die Veranstaltung ge troffen worden, daß sämmtlichen Censurcollegien das Bör senblatt regelmäßig sofort nach dem Erscheinen jeden Blat tes zugescndct wird. Zu §. 48. XVI. n) Wie bisher wird auch fernerhin von dem Ministerio des Innern die provisorische Beschlagnahme einer im Auslande gedruckten und verlegten Schrift, wenn nicht eine Wiederfreigebung des Vertriebes erfolgen kann, nicht unbedingt in Eonsiscation, sondern, insofern dazu nicht dringender Anlaß vorhanden ist, in bloßes Vertriebs verbot verwandelt, und solchenfalls die Anordnung getrof fen werden, daß die in Beschlag genommenen Exemplare auf Verlangen der Handlungen, bei welchen sie sich gefun den haben, an die ausländischen Verleger oder deren Obrigkeit zurückgescndet werden. d) Da jede Veröffentlichung eines Bücherverbots dem Zwecke desselben entgegen wirkt, so haben die Censorcn zu keiner dergleichen das Imprimatur zu crtheilen. Nach erfolgter provisorischer Beschlagnahme einer Schrift ist bis zur etwanigen Wiederaufhebung derselben eine öffentliche Ankündigung oder Erwähnung der Schrift nicht weiter zu gestatten. Zu dem Ende sind von einer jeden provisorischen Beschlagnahme, sowie von der etwanigen Wiederfreigebung des Vertriebes einer Schrift die sämmtlichen Censorcn durch die Censurcollegien in Kenntniß zu setzen. Zu §. 49. XVII. Im Falle angcordneter Eonsiscation tritt unbe dingt die Vernichtung der bei der Beschlagnahme erlangten oder sonst ermittelten Exemplare ein. Die Obrigkeiten sind dafür verantwortlich, daß sic dergestalt vollzogen werde, daß die fernere Lesbarkeit der Schrift mit genügender Sicherheit ausgeschlossen sei. Zu §. 50. XVIII. Da erst durch Aushändigung des Ecnsurschcins der Vertrieb einer neuen Schrift freigegeben wird, so sind auch bis dahin Ankündigungen derselben als einer bereits erschienenen Schrift nicht erlaubt, sondern als versuchter Vertrieb strafbar. Dagegen bleibt cs Verlegern, Com- missionairen, Verfassern und andern bei dem Vertriebe einer Schrift Betheiligten unbenommen, noch vor Aus stellung des Censurscheins das b eabsicht igle künftige Erscheinen einer Schrift öffentlich anzukündigcn. Zu §. 54. XIX. Durch die in diesem §. enthaltene Vorschrift, daß die Pccßpolizeibehörden den Gerichten die Beschlag nahme und Eonsiscation der als Nachdruck anzusehenden Erzeugnisse der Presse zu überlassen haben, ist den Ersteren nicht das Befugniß und die Verpflichtung entnommen worden, vor den Entscheidungen der Gerichte darüber, daß ein Preßerzeugniß als unerlaubter Nachdruck in Be schlag zu nehmen und zu consisciren, auch der Nachdruckcr deshalb zu bestrafen sei, auf den Antrag der an die Polizei behörde sich wendenden Betheiligtcn diejenigen provisorischen Verfügungen zu treffen, welche zur Sicherstellung der Rechte und Interessen der bei der unternommenen Ver letzung des literarischen Eigenthums Betheiligtcn erforder lich sind. Vielmehr sind dergleichen provisorische Verfü gungen denjenigen zum Geschäftsbereiche der Polizeibehörden gehörigen Maaßregcln beizuzählen, deren am Schlüsse des gedachten §. erwähnt wird. Dahin gehört insonderheit auch die provisorische Untersagung des Vertriebes und die provisorische Beschlagnahme solcher Erzeugnisse der Presse, die nach den auf geschehene Anträge der Betheiligtcn einge stellten Erörterungen der Preßpolizeibchörde sich als uner laubter Nachdruck darstellen. Jedoch wird dieselbe von dergleichen getroffenen Verfügungen sofort den Gerichten Nachricht zu geben und die Antragsteller an diese zu ver weisen haben, um eine gerichtliche Entscheidung und das auf dieselbe zu gründende Exccutivvcrfahren mit der defini tiven Beschlagnahme und Eonsiscation herbeizuführcn. Dabei versteht sich von selbst, daß die Preßpolizeibehör- den auch diesen ihren provisorischen Anordnungen ebenso, wie in andern dazu geeigneten Fällen der Prcßpolizeipflege, durch summarische Erörterung des Sachverhältnisscs unter Zuziehung von Sachverständigen, als welche, nach Ver schiedenheit der Fälle, Buch-, Musikalien- und Kunst händler, oder auch Litcratoren, Eomponisten und Künstler vom Fache anzusehen sind, die erforderliche Begründung zu verschaffen haben, um sich gegen die Verantwortlichkeit sicher zu stellen, welche sie durch Verfügungen auf sich laden würden, die entweder in Folge dagegen cingewendeter ' Rccurse und dadurch herbeigeführter Entscheidungen der höher» Verwaltungsbehörden oder in Folge der gerichtlichen
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