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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1839
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1839
- Sprache
- Deutsch
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43 3 sionaircn oder Mederverkäufern in den verschiedenen Re-' gierungsbezirken einen Rabatt von 20 pCt. zusichert, so wird derselbe doch, laut glaubwürdigen uns zugekommenen Nachrichten, bei den aus fremdem Verlage acquirirten Lehr-1 büchern auf nur 10 pCt. vermindert, wofür die Besteller! auch noch die Frachtkosten ab München zu tragen haben; natürlich fällt unter solchen Bedingungen jeder Gedanke an, > auch den geringsten, Gewinn hinweg. In demselben Verzeichnisse ist noch abgedruckt der In halt des demC. - S. - V. crthcilten Privilcgiums, welches wir hier folgen lassen, und lautet dasselbe: „Dem k. Baierischcn C.-S.-V. in München ist unterm 15. April 1803 (Reggsbl. XlX. St. S. 909) neuerdings. die allergnädigste Freiheit crtheilt worden, alle planmä ßigen Schulbücher, und andere zur Erziehung und zum Unterrichte dienliche Schriften zur Erzielung der möglichst wohlfeilen Preise und der nothwendigcn Gleichförmigkeit, ganz allein zu verlegen, zu drucken, auszugeben und an mchrern Stationen im Königreiche verkaufen zu lassen; der eben genannte C.-V. erhielt auch, als eine für alle Lehr- und Bildungs-Institute wohlthätige Anstalt, durch ein allerhöchstes Rescript vom 28. Mai 1817 alle Rechte und Vorzüge frommer Stiftungen; und der Ver waltung desselben wurde durch die allerhöchste Entschließung vom 29. Juli 1821 der Titel: Administration des königl. Eentral-Schulbücher-Vcrlags bcigelegt. Daher ist cs sämmtlichen Unterthancn des Reiches, besonders den darin angesessenen Buchdruckern und Buch händlern bei Verwirkung einer Strafe von hundert Duca- tcn untersagt, sich auf irgend eine Weise mittel - oder unmittelbar eines Nachdrucks der im gedachten Verlage erscheinenden Schriften, Landcharten, Musikalicn rc. an zumaßen, oder einen Nachdruck zu verkaufen, weshalb auch die sämmtlichen Artikel des E.-S.-V. mit einem königl. kleinen Stempel auf dem Titclblatte bezeichnet sind. Es steht Jedermann frei (Inländern und Auslän dern ohne Unterschied der Standes- und Confession-Ver- hältnisse), Central-Verlagsartikel zunächst bei der eben genannten Administration zu bestellen und die be stellten Artikel zu verkaufen. Jedoch 1) muß die Bestellung, nach Abzug 20 p. C. Rabatt von ungebundenen Büchern (vom Einbande passirt durchaus kein Rabatt), wenigstens 25 fl. betragen (einzelne Bücher, oder Partien von Büchern, welche obige Summe nicht erreichen, werden aus dem Central-Verlage weder gebunden, noch ungebunden abgegeben); 2) muß der ganze Geldbetrag der Bestellung sogleich bei- gelcgt werden, und findet 3) eine Zurücksendung der bestellten Artikel nicht mehr Statt. An die Commissionaire, oder Filial-Verlegec hingegen werden die Artikel des Central-Verlages unter folgenden Bedingungen und Vortheilen abgegeben: Jeder Schulbücher-Filial - Verleger leistet entweder eine gerichtlich annehmbare Real- oder Personal-Cau- 44 tion, oder er legt jeder Bestellung den baaren Geldbe trag sogleich bei. b) Jeder Filial-Verleger, welcher Caution geleistet hat, und die 300 fl. nicht übersteigen soll, genießt nach dem Maße der Caution Credit auf ein Vierteljahr, in dessen Verlaufe, längstens bis zum 20. des Mo nats Marz, Juni, September und Dccember jedes mal Abrechnung und Bezahlung der abgcsetzten Artikel gepflogen werden muß. Es muß auch der letzten Quartalsabrechnung ein Verzeichniß von allen noch unabgesetzten Artikeln beigclegt werden. «) Die Filial-Verleger haben in ihren Bestcllungsbriefen jedesmal die Rückstandssumme aufzuführen. 4) Filial-Verleger, welche den Central-Schulbücher-Ver- lag durch Caution sicher gestellt haben, sind befugt, die unverkauften Artikel, wenn diese seit der Bezie hung nicht etwa schon eingebunden, oder von diesen veränderte Auflagen gemacht, und sie in Kenntniß ge setzt worden sind, jedoch auf ihre Kosten, zurückzu senden. e) Sie genießen vom Geldbeträge aller bestellten unge bundenen Bücher und anderer Artikel 20 pCt. Provi sion und dürfen Gelder und Briefe unfrankirt ein senden. Allen Individuen, welche mit den Artikeln dieser Cen- tral-Anstalt einen Detail-Handel treiben, wird zur strengen Pflicht gemacht: 1) Die Verkaufspreise der Artikel, wie solche ungebunden sowohl, als gebunden auf den Titelblättern der Arti kel und in diesem Büchcr-Katalog bezeichnet sind, ge nau cinzuhaltcn, und unter keinerlei Vorwand im Geringsten zu steigern; 2) Bedacht zu nehmen, daß die Bücher, welche sie unge bunden von der Central-Anstalt beziehen, ordentlich und dauerhaft gebunden werden, und 3) Sorge zu tragen, daß sie stets einen solchen Vorrath von Artikeln auf ihrem Lager haben , daß die Käufer auf der Stelld befriedigt werden können, somit keine Veranlassung zu geben, daß durch den Gebrauch fremdartiger Bücher die Gleichförmigkeit im Unterrichte gestört werde. Im Falle, daß diese Bcdingnisse nicht erfüllt werden, sieht sich die Administration genöthigt, solchen Individuen die Befugniß, mit den Verlagsartikeln zu handeln, zu ent ziehen, und nach Umständen sogar auf deren angemessene Bestrafung anzutragen. Es gehört zur bcsondern Obliegenheit der Schulvor stände, der Districts- und Local-Schulinspectoren, zu wa chen, daß diese Bedingnisse in ihrem ganzen Umfange pünktlichst erfüllt werden; ferner durchaus nicht zu gestatten, daß in den Schulen andere, als die allgemein für den Unter richt vorgeschciebenen Bücher und Artikel, wie solche vom Cen- tral-Schulbücher-Verlage ausgehen, gebraucht werden; end lich bei Verletzung dieser Bedingnisse competenz-gcmäß einzu schreiten, nöthigen Falls bei Hähern Instanzen auf Abstel lung anzutragen, und wenn solche nicht erwirkt werden kann, der königl. Bezirks-Regierung Anzeige hiervon zu machen.
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