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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1936
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1936-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1936
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Nummer SSS, S. November IMS Börsenblatt für ben Deutschen Buchhandel Rückschau Bei einer Rückschau auf die amtlichen Verlautbarungen des Buchhandels im Monat Oktober ist vor allem der Bericht über die Hauptversammlung des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler in Weimar zu nennen. Er ist in Nummer 253 veröffentlicht und gibt Aufschluß über eine im Zuge des Aufbaues der ständischen Organisation des reichsdeutschen Buchhandels not wendig gewordene formal-juristische Regelung und ihre Auswir kungen. Aus den Erklärungen, die der Leiter des deutschen Buch handels W. Baur in der Hauptversammlung gegeben hat, wird ersichtlich, welche Aufgaben dem Bund Reichsdeutscher Buchhändler im Rahmen der Reichsschrifttumskammer zukünftig zufallen, — und daß dieser Rahmen nicht verengt, sondern im Gegenteil eine Erweiterung erfahren wird. Vor der Eröffnung der Buchwoche haben die in Weimar versam melten Vertreter des deutschen Buchhandels eine bedeutsame Ent schließung gegen Produktion und Vertrieb völ kerverhetzenden Schrifttums gefaßt und sie gleichzeitig dem Buchhandel der ganzen Welt und der Öffentlichkeit bekannt gegeben (Nr. 250). Mit ihr verpflichtet sich der Buchhandel, keine Bücher zu verlegen und zu verbreiten, die unter Verzerrung der Wahrheit ein Volk und dessen Staatsoberhaupt beleidigen oder die einem Volke heiligen Einrichtungen und Überlieferungen verächt lich machen könnten. Damit will der Buchhandel einen praktischen Beitrag zur Befriedung Europas und der Welt liefern und sich auch nicht von jenen herausfordern lassen, die in der Völkerver hetzung und der Verbreitung der Lüge ihr Ziel sehen. Der Leiter des Buchhandels hat es allen deutschen Buchhändlern zur Pflicht gemacht, zur Verbreitung dieser Entschließung im Ausland beizu tragen. Die Geschäftsstelle des Bundes stellt zu diesem Zweck Abzüge zur Verfügung. über die Beteiligung der dem Bund Reichsdeutscher Buch händler angeschlossenen Firmen an der Adolf-Hitler- Spende der deutschen Wirtschaft gibt ein Aufruf und eine Bekanntmachung in Nr. 253 Aufschluß. Vergessen Sie nicht, die auf dem Bestellzettelbogen der gleichen Nummer befindliche Zustimmungserklärung gleichzeitig mit der ersten Überweisung an die Geschäftsstelle einzusenden. Die Leser unserer Ausgabe v fin den das entsprechende Formular in der heutigen Ausgabe. Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat sich auf Vorschlag des Bundes damit einverstanden erklärt, daß die Tatsache des Besuches der Reichs schule des Deutschen Buchhandels und das Bestehen der buchhänd lerischen Gehilfenprüfung in das Arbeitsbuch eingetragen wird (s. Nr. 253). Vor manchen Schaden könnten sich die Firmen bewahren, wenn sie, wie es die Bestimmungen verlangen, nur solche Ver treter und Werber beschäftigen würden, die Mitglied der zuständigen Fachschaft sind und einen gültigen Ausweis besitzen. Da dagegen immer noch verstoßen wird, hat sich die Reichsschrift tumskammer veranlaßt gesehen, im Börsenblatt Nr. 229 von neuem auf ihre Anordnung vom 31. Mai 1934 hinzuweisen. Mit einem recht unerfreulichen Zustand, der neuerdings in steigendem Maße sich bemerkbar machte, nämlich der Einstel lung von Volontären anstelle von Gehilfen, beschäftigt sich eine Bekanntmachung im Börsenblatt Nr. 237 vom 10. Oktober. Neben allen Betriebsführern sei sie auch allen auslernenden Lehrlingen sowie den aus dem Arbeits- und Wehrdienst zurück kehrenden Gehilfen zur Beachtung empfohlen. über die im Zusammenhang mit der Abwertung zahl reicher Währungen aufgetretenen Schwierigkeiten, insbe sondere die Forderung von Preisnachlässen und das Verlangen Per Aufhebung von Kaufverträgen, gibt ein in Nummer 251 des Börsenblattes abgedruckter Runderlaß der Reichsstelle für Devisen bewirtschaftung die erforderliche Aufklärung. 958 Die seit August vorigen Jahres bestehende Neuregelung der Ausfuhr von Gegenständen des Buchhandels, von der die Schweiz aus eigenen Wunsch zunächst ausgenommen war, gilt seit 20. Oktober 1936 auch nach diesem Lande, Liechtenstein einge schlossen (s. Nr. 242). Demgemäß ist die auf den Rechnungen der deutschen Exporteure anzubringende Verpflichtung, daß die ge lieferten Gegenstände nicht zu gesenkten Ladenpreisen nach Deutsch land verkauft werden dürfen, auch für Lieferungen nach der Schweiz und Liechtenstein maßgebend (s. Nr. 247). über das Ein- und Ausfuhrverfahren für Gegen stände des Buch- und Zeitschriftenhandels von und nach der Sowjet-Union ist von der Reichsschrifttums- und der Reichs pressekammer gemeinsam ein Merkblatt (s. Bekanntmachung in Nr. 247) aufgestellt worden, das von der Geschäftsstelle des Bun des Reichsdeutscher Buchhändler auf Verlangen versandt wird. * Während die bisher aufgezählten Bekanntmachungen und An ordnungen für den gesamten deutschen Buchhandel von Wichtigkeit sind, haben die noch weiter zu erwähnenden für einzelne Zweige Geltung. Den Verlag — Buch- und Musikalienverlag — be rührt die Anordnung der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrifttums über nationalsozialisti sches Liedgut in Nr. 241 sowie in der gleichen Nummer die Anordnung über Herausgabe Don Ehrenchroniken. — Der Verlag wird gut tun, die Mitteilung der Reichsschrifttumskammer über Kennzeichnung der Mitgliedschaft in den Schreiben der Schrift steiler, abgedruckt im Börsenblatt Nr. 241 vom 15. Oktober, genau zu beachten. — Firmen, die nur gelegentlich Zeitschriften mit Wirtschaftswerbung veröffentlichen und die nicht Mitglied des Reichsverbandes der deutschen Zeit- schriften-Verleger sind, seien auf das in Nummer 253, S. 948 an gezeigte Merkblatt für die Aufstellung von An zeigenpreislisten aufmerksam gemacht. — Eine für den ge samten reichsdeutschen Verlag verbindliche Regelung über die Lieferung von Klassenlese st offen, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsgemeinschaften der Schulbuch verleger, der Jugendschriftenverleger und der Schöngeistigen Ver leger getroffen wurde, bringt die Bekanntmachung des Börsenver eins in Nr. 241. Für das Sortiment wichtig ist der wiederholte Hinweis auf die Anordnung der Reichspressekammer, wonach verschiedene Zeitschriften nicht vor dem vorgeschriebenen Ber ka u f s t a g e ausgegeben werden dürfen (s. Nr. 233, S. 868). — S o r t im en ts b u ch h and lu n g en mit Buchbinderei betrieb seien an die Beantwortung der von der Geschäftsstelle des Bundes gestellten Fragen (s. Nr. 249, S. 928) erinnert. Um einer der Leistungsfähigkeit des Reise- und Ver sandbuchhandels gefährlich werdenden Entwicklung zu steuern, hat der Präsident der Reichsschrifttumskammer am 22. Ok tober eine Gründungs sperre für Reise- und Ver sandbuchhandlungen bis zum 30. September 1939 ver fügt. — Dem Erscheinen von unerwünschten Reisewerken, den so genannten »Prachtschinken-, hat die Reichsschrifttumskammer mit der Änderung ihrer Anordnung Nr. 23 einen weiteren Riegel vor geschoben. Verleger von Werken des Reisebuchhandels können jetzt aufgefordert werden, über beabsichtigte Neuerscheinungen einen Vorbericht bei der »Beratungsstelle (bisher Beobachtungs stelle) für denReisebuchhandel« einzureichen (s. Bekannt machung in Nr. 249). Für Leihbüchereien wichtig sind die zwei Bekannt machungen der Beratungsstelle (überwachungsstelle) für das Leih büchereiwesen in Nr. 253 über Führung und Einreichung ihrer Bücherlisten. Wa.
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