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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1936
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- 1936-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1936
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Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Es besteht Veranlassung, neuerdings aus die Ziffer 8 der »Rahmenbestimmung zur Ausübung des Leihbüchereigewerbes« vom 7. Februar 1934 samt!. Bekanntmachung Nr. 13/R.-Anz. 1934, Nr. 36) hinzuweisen. Danach sind Bücher in Leihbüchereien mit einem deutlich sichtbaren Eigentumsvermerk zu versehen. Die Bestimmung hat den Zweck, das Leihbuch von anderen Büchern des Sortiments- und Antiquariatsbuchhandels zu unter scheiden. Die Kennzeichnung ist demnach so anzubringen, daß sie keinesfalls entfernt werden kann. Die Obmänner sind angehalten, sich von der Durchführung dieser Bestimmungen durch gelegentliche Kontrollen zu überzeugen. Berlin, den 29. Oktober 1936 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer Im Aufträge: vr. Heinl Ausschlüsse und Ordnungsstrafen der Reichsschrifttumskammer Herr Arthur Heinig, Inhaber der gleichnamigen Firma in Wiesbaden, wurde am 11. August 1936 auf Grund des § 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz von der Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer ausgeschlos sen. Bei dem Vertrieb der Reisewerke haben Vertreter seiner Firma häufig mit moralischen und politischen Druckmitteln gearbeitet, ohne daß Herr Heinig diesen Arbeitsmethoden wirksam entgegen trat. Er schädigte dadurch das Ansehen der Partei und des Buch handels und verstieß gegen die Bestimmungen der Amtlichen Be kanntmachung Nr. 32 vom 31. Mai 1934. Danach ist jeder Reise buchhändler verpflichtet, die Vertreter zu sauberer und tadelfreier Arbeit anzuhalten und ihnen die Bestimmungen für die Verbrei tung von Büchern durch Buchvertreter in regelmäßigen Abständen in Erinnerung zu bringen. Heinig hat außerdem die Käufer seiner Bücher durch Bestell scheine irregeführt, die den Aufdruck trugen »zu Gunsten der Flie gerstürme«. Tatsächlich wurde aber nur ein geringer Prozentsatz der Einnahmen an die Fliegerstürme abgegeben. Die Verwendung eines freiwilligen Opfers zu geschäftlichen Werbezwecken wider spricht aber der Sauberkeit in Wettbewerbssachen. Heinig hat außerdem nationalsozialistisches Schrifttum ver kauft, obgleich ihm der Vertrieb nach seinem Ausschluß aus der Partei von der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrifttums ausdrücklich verboten worden war. Er hat außerdem bei dem Vertrieb eines Reisewerkes den Höchstpreis über schritten, den die Beobachtungsstelle für den Reisebuchhandel fest gestellt und bekannt gegeben hatte. Für die Liquidation bzw. für den Verkauf der Firma war eine Frist bis 1. Oktober 1936 festgesetzt. Die Firma Wertheim A.-G., Berlin, wurde mit allen Filialen von der Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer ausgeschlossen. Bei der Untersuchung des Verkaufs verbotener Bücher im Hause Breslau der Firma ergab sich, daß das System des Buchhandels in dieser Firma nicht ausreichende Gewähr für eine kulturfördernde Arbeit der Buchhandelsabteilungen bot. Für die Auflösung bzw. für den Verkauf der Buchabteilungen wurde eine Frist genehmigt. Der Leihbüchereiinhaber Adolf Mälzer, Hamburg, wurde in eine Ordnungsstrafe von 100.— RM genommen. Er hatte ver botene Bücher weder dem Buchamt der Fachschaft Leihbücherei noch der Polizeibehörde bei einer Kontrolle abgeliefert. Aus dem gleichen Grunde wurde eine Ordnungsstrafe von 25.— RM gegen Frau Helene Mayer, Mannheim, Inhaberin einer Leihbücherei festgesetzt. Der Buchhandlungsgehilfe Heinz Schultz und seine Beschäf tigungsfirma Karl Buchholz, Berlin, wurden mit einer Ord nungsstrafe von 100.— bzw. 250.— RM belegt. Schultz war von der Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer auf Grund des 8 10 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskultur- kammergeseh ausgeschlossen worden. Er betätigte sich jedoch nach Ablauf der festgesetzten Frist weiterhin buchhändlerisch in der Firma Buchholz. Der Firma war der Ausschluß des Heinz Schultz und die ihm gesetzte Frist bekannt. * Ausgehobener Ausschluß Der Ausschluß des Herrn Georg Arneth in Schwein- furt wurde durch Beschluß vom 20. Okt. 1936 aufgehoben. Mitteilungen der Geschäftsstelle des Bundes Reichsdeutscher Buchhändler Herstellung und Verbreitung von Werbekarten Der Herr Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft hat sich veranlaßt gesehen, in einem Schreiben vom 12. Oktober 1936 an die Fachgruppe »Mineralöl« seine Entscheidung betr. die Herstellung und Verbreitung von Werbekarten aufzuheben. Er ist hierzu in erster Linie durch die Auftragsverhältnisse im graphi schen Gewerbe veranlaßt worden. Leipzig, den 29. Oktober 1936 Thulke » Einzelhandel mit Zeitungen und Zeitschriften Aus gegebener Veranlassung wird noch einmal darauf hin gewiesen, daß diejenigen Buchhändler, die auch den Einzelhandel mit Zeitungen und Zeitschriften ausüben, sich zur listcnmäßigen Er fassung bei der zuständigen Fachschaft der Reichspressekammer, der Fachschaft des deutschen Zeitungs- und Zeitschriflen-Einzelhandels, Berlin W 35, Kluckstraße 5, melden müssen. Nur die bei der Fach schaft listcnmäßig erfaßten Buchhändler haben das Recht zum Ein zelhandel mit Zeitungen und Zeitschriften. Leipzig, den 28. Oktober 1936 Th ulke 957
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