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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1929
- Sprache
- Deutsch
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206,5. September 1929. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn. Buchhandel. Kunstblätter Erneuerung Neu-Auflagen angemeldet werden. Musikalische Kompositionen, die im Handel einzeln erhältlich sind, können nicht zusammen als ein Opus angemeldet wer den, sondern sind getrennt anzumelden. 7. Bei Anmeldung von Reproduktionen nach Kunstwerken ist das Herstellungsverfahren auf dem Formular anzugeben. Jedes anzumeldende Kunstblatt kann als Copyright-Vermerk ein 0 in einem Kreis aufgedruckt und daneben auf dem Rande den Namen des Antragstellers und die Jahreszahl tragen. Dasselbe ailt für geographische Karten. (Gebühren je Blatt 2 Dollar und 3 Mark.) Lithographien und -»photo-engravings« (die Ausdrücke »lithographs and photo-engravings« sind im Copyright-Gesetz nicht definiert, und auch das Copyright-Amt lehnt es ab, eine bindende Bestimmung dieser Begriffe zu geben, erklärt sich aber bereit, in Zweifelsfällen die Argumente der Antragsteller zu berücksichtigen), die geschützt wer den sollen, müssen ganz in den Vereinigten Staa ten hergestellt sein, es sei denn, daß die wieder gegebenen Originale sich außerhalb der Vereinig ten Staaten befinden und die betreffenden Drucke ein wissenschaftliches Werk illustrieren oder ein Kunstwerk reproduzieren. Der Umstand, daß der Original-Entwurf, nach dem ein solcher Druck an gefertigt ist, sich außerhalb der Vereinigten Staa ten befindet, ist für die Erwerbung des Copy right belanglos, denn dies würde ja auf alle außerhalb der Vereinigten Staaten hergestellten Drucke zutreffen. 8. Der Copyrightschutz währt 28 Jahre von der ersten Veröffentlichung an; er kann um weitere 28 Jahre verlängert werden. An träge auf Erneuerung oder Verlängerung des Ur heberschutzes werden vom Copyright-Amt nur während des letzten (28.) Jahres der Schutzfrist entgcgcngenommen, d. h. weder vor Ablauf des 27. Jahres noch nach Ablauf des 28. Jahres. Maßgebend ist das Datum der ursprünglichen Ein tragung in das Copyright-Register. Es emp fiehlt sich, Erneuerungsanträge möglichst früh zeitig im 28. Jahre der Schutzfrist zu stellen, da durch Beanstandungen oder Rückfragen seitens des Copyright-Amtes häufig viel Zeit verloren geht, wobei es Vorkommen kann, daß die gesetz lich bestimmte Zeitgrenze überschritten und mit hin die Verlängerung der Schutzfrist unmöglich wird. 9. Neu-Auflagen, ganz gleich, ob eine frühere Auflage desselben Werkes bereits geschützt ist oder nicht, werden zum Copyright-Schutz nur dann ein getragen, wenn sie eine beträchtliche Menge neuen Materials enthalten. Dem Antragsteller liegt es ob, anzugeben, wo das neue Material zu finden ist, oder sonstwie klarzumachen, worauf er seinen Anspruch auf Ein tragung der Neu-Auflage stützt. Dabei genügt es nicht, einfach anzugeben, das Werk sei »revi diert«, »durchgesehen«, »berichtigt«, »umgearbeitet«, »erweitert« oder ähnliches; es sind vielmehr die Natur des neuen Materials und die Stellen, wo es im Buch zu finden ist, in einem besonderen Begleitschreiben nachzuweisen. Das Gesetz ver weigert ausdrücklich das Copyright an dem Ori ginaltext aller derjenigen Werke, die vor dem 1. Juli 1909 erschienen und damals nicht geschützt worden sind. Diese Bestimmungen finden ganz besonders Anwendung auf klassische Musik. Die bereits freien Werke können durch Umarbeitung und Hin zufügung einiger Erklärungen nicht schutzfähig gemacht werden, weil die genügende Basis fehlt, auf Grund deren nach dem Gesetz eine Regi strierung vorgenommen werden kann. Übertragung 10. Der Inhaber des Copyright kann dieses Recht gemäß Art. 42/46 des Copyright-Gesetzes vom 4. März 1909 an eine andere Person oder Firma übertragen, und zwar mittels einer schrift lichen, von ihm Unterzeichneten Urkunde. Wird eine solche Übertragungsurkunde in einem ande ren Lande als den Vereinigten Staaten aus gestellt, so muß sie von einem amerikanischen Konsulatsbeamten beglaubigt werden; sie ist innerhalb von sechs Monaten beim Copyright- Amt in Washington (D. C.) zur Eintragung an zumelden. Die Gebühr für die Eintragung einer solchen Urkunde beträgt P 2.00 für jede dabei benutzte Seite im Urkundenbuch des ameri kanischen Copyright-Amtes. Nachdem die Über tragung des Copyright vorschriftsmäßig einge tragen worden ist, darf der neue Inhaber des Copyright beim vorgeschriebenen Copyright-Ver merk seinen Namen für den des ursprünglichen Inhabers einsetzen. Neuer Copyright- 11. Neuauflagen mit wesentlichen A n - Jnhaber derungen oder beträchtlichen Men gen neuen Materials sind nach Artikel 6 des Copyright-Gesetzes in derselben Weise wie neue Werke anzumelden. Es erscheint zulässig, im Copyright-Vermerk den Namen eines etwaigen neuen Verlegers anzugeben. Das Gesetz be stimmt aber in diesem Zusammenhänge, Laß die Veröffentlichung solcher Neuauflagen ein schon be stehendes Copyright an dem benutzten Inhalt der früheren Auflage in keiner Weise berühren, be sonders die Geltungsfrist des Copyright an dem benutzten Inhalt nicht verlängern soll. Nicht schütz- 12. Besonders sei noch darauf hingewiesen, daß fähig die Schutzfähigkeit eines Werkes von der Staats angehörigkeit des Verfassers abhängt, d. h. Werke von Staatsangehörigen solcher Länder, die mit den Vereinigten Staaten nicht im Gegen seitigkeitsverhältnis stehen, können nicht geschützt werden. Zu diesen Ländern gehören zurzeit Rußland, Lettland, Estland, Li tauen und die Balkanstaaten außer Rumänien. Sonderdrucke dieser Bestimmungen können von der Geschäftsstelle des Börsen Vereins, Abteilung Sekretariat, bezogen werden. Jur Frage der Bibliotheksetats. Mitgeteilt aus dem Seminar für Buchhandelsbetricbslehre an der Handelshochschule in Leipzig. (Vgl. hierzu Bbl. Nr. 216 vom 15. Sept. 1927, Nr. 30 vom 4. Febr., Nr. 162 vom 14. Juli, Nr. 271 vom 22. Nov. und Nr. 273 vom 24. Nov. 1928.) V. Die volkstümlichen Büchereien. (Schluß zu Nr. 202.) 6. Die Aufwendungen im Rahmen der Ge meinden in der Nachkriegszeit. Für die Nachkriegszeit bzw. für die Zeit nach der Inflation stehen die beiden bisher erschienenen Jahrgänge des »Jahrbuchs der deutschen Volksbüchereien« zur Verfügung. Besonders in dem ersten Jahrgange sind die Angaben teilweise noch reichlich unklar und unzuverlässig, vor allem hinsichtlich der Leserzahlcn. Wie bei Otten werden die Gemeinden mit über 10 000 Ein wohnern erfaßt. Die Zahlen für den Aufwand betreffen die Jahre 1924—26. 950
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