Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.09.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-09-05
- Erscheinungsdatum
- 05.09.1929
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19290905
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192909051
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19290905
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1929
- Monat1929-09
- Tag1929-09-05
- Monat1929-09
- Jahr1929
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ReÄMiouMerTÄ Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Betr.: Copyright. Die umständlichen Bestimmungen über Erlangung des Co pyright in den Vereinigten Staaten von Amerika sind wieder holt beanstandet worden. Der Börsenverein hat durch Vorstel lungen beim Copyright-Amt versucht, eine Vereinfachung, zum mindesten ein Entgegenkommen in der Auslegung der Vorschrif ten zu erreichen. Leider läßt beides die amerikanische Gesetz gebung nicht zu. Wir veröffentlichen nachstehend die Copyright-Bestimmun gen in der neuen Fassung vom 1. August 1929. Leipzig, den 31. August 1929. Or. Heß. Copyright-Bestimmungen in der neuen Fassung vom 1. August 1929. Copyright- Vermerk Pseudonym Englischer Text Belegexemplar Anmeldung 1. In jedes zu schützende Werk muß der Ver merk »Copyright, Jahreszahl, by (Vollständiger Vor- und Zuname des Antrag stellers, bei Firmen die gesetzliche Bezeichnung der Firma mit allen Zusätzen, wie G. m. b. H., Verlag oder A.G.)« auf der Vorder- oder Rück seite des Titelblattes eingedruckt sein. Es ist nicht zulässig, das Copyright unter einem Pseudonym zu beantragen. Ein Pseudonym darf für den Ver fas - ser eines Werkes angegeben werden; dann aber muß das Anmeldungsformular einen diesbezüg lichen Vermerk erhalten. Der Name des Ver fassers ist stets mit ausgeschriebenem Vor namen anzugeben; dies gilt auch, soweit tunlich, für den Nanien des Copyright-Inhabers. 2. Das Werk darf keinen Text in eng lischer Sprache enthalten; nur Erläuterungen und Zusätze in Englisch sind erlaubt. Bücher in eng lischer Sprache, die den Copyright-Schutz erlan gen wollen, müssen in Amerika gesetzt, gedruckt und gebunden sein. 3. Von jedem zu schützenden Werk muß bald möglichst nach Erscheinen 1 Belegexemplar (und zwar der besten Ausgabe) dem Amerika-Institut, Berlin NW 7,Universitätsstr.8, zur Weiterbeförde rung an die Kongreß-Bibliothek in Washington übermittelt werden. Werke, deren Erscheinungs termin länger als 3 Jahre zurückliegt, werden vom Copyright Office unter keinen Umständen mehr angenommen. Jedem Werk ist ein vom Verleger ausgefülltes Anmeldungsformular mit vollständiger Adresse beizufügen, wo nach die vom Copyright-Amt vorgeschriebene Be gleitkarte vom Amerika-Institut ausgefüllt wird. Anmeldungsformulare sind kostenlos vom Ame rika-Institut, Berlin, von der Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler und von der Firma F. Volckmar, Kommissions-Geschäft, Leipzig, zu beziehen. Der einheitlichen Registra tur wegen sind nur die vorgeschriebenen Formu lare zu benutzen. Gebühren Mehrbändige Werke Serienwerke Manuskripte Zeitschriften Fortsetzungen Musikalien, Bühnenwerkc 4. Die Gebühren betragen je Werk 2 (zwei) Dollar und 3 (drei) Reichsmark. Sie sind dem Amerika-Institut gleichzeitig mit Einsendung der Werke einzuhändigen, und zwar die Dollar- betrüge in Währung der Vereinigten Staaten (Dollarnoten oder auf Dollar lautende Bank schecks), die Markbeträge in deutscher Wäh rung direkt oder als Überweisung auf Postscheck konto Berlin NW 7 Nr. 152 472 Amerika-Insti tut, Abteilung Copyright. Bei Anmeldung von mehrbändigen Werken sind diese Gebühren nur einmal zu zahlen, vorausgesetzt, daß sämtliche Bände dasselbe Erscheinungsjahr haben und zusammen angemeldet werden. Serien werke, die nur einen gemeinsamen Obertitel füh ren, jedoch inhaltlich nicht Zusammenhängen, fal len nicht unter diese Kategorie. Für Manuskripte (die nur für unveröf fentlichte Bühnen werke, unveröffent lichte musikalische Kompositionen, Vorträge, An sprachen in Frage kommen) beträgt die Gebühr 1 Dollar und 3 Reichsmark. Ver öffentlichte Bühnenwerke, die den Vermerk »Den Bühnen gegenüber als Manuskript gedruckt« tra gen, sind als Bücher zu behandeln. Bei Zeitschriften ist, soweit nicht abgeschlossene Bände vorliegen, jede Nummer als Buch zu be handeln, d. h. für die Registrierung ist erforder lich: 1. Belegexemplar mit Anmeldungsformular sowie die Erlegung von 2 Dollar Gebüh ren; an Behandlungsgebühren jedoch statt 3 Reichsmark nur 2 Reichsmark je Nummer. 5. Journal- od. Zeitungsromane sowie fortlaufende Artikel können entweder in Fortsetzungen oder abgeschlossen n a chErschei - nen angemeldet werden. Sie müssen bei jeder Fortsetzung den vorschriftsmäßigen Copyright- Vermerk tragen und in lückenlosen Liefe rungen eingereicht werden. Noch nicht veröf fentlichte Werke dieser Art (auch Korrekturfahnen, Umbrüche) sind von der Anmeldung ausgeschlos sen. Jeder Anmeldung ist ein Anmeldungsfor mular beizufügen, das außer dem Titel des Wer kes, der Zeitung oder Zeitschrift die Nummer und das Erscheinungsdatum tragen muß. Es emp fiehlt sich, die den zu schützenden Text enthalten den Blätter ohne Beiwerk zusammengeheftet in einem Umschlag einzusenden. Jede Anmeldung kostet 2 Dollar und 3 Reichsmark. 6. Für veröffentlichte Musikalien oder Büh nenwerke gelten im allgemeinen dieselben Be stimmungen wie für Bücher. Bei erstercn ist be sonders darauf hinzuweisen, daß alle in dem Werk genannten Mitarbeiter, d. h. Arrangeure, Textdichter usw. mit ihrer Staatsangehörigkeit auf dem Anmeldungsformular zu vermerken sind. Von Kompositionen, die in verschiedener Bearbei tung, z. B. für Klavier, Großes Orchester u. a. erscheinen, muß jede Ausgabe für sich 949
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder