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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1934
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- Deutsch
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x° 277, 28. November 1934. Redaktioneller Teil. Vüisenblatt s. d.Dtschn, Buchhandel jedoch auf einen grundsätzlich wichtigen Fall Hinweisen: der Preis eines Buches war dadurch überteuert, daß der Vertreterapparat überzüchtet war. Die betreffende Firma beschäftigte Generalvertreter, Obervertre ter, Untervertreter, Vertreter, Kontrolleure, Oberkontrolleure und Inspizienten. Der Hinweis darauf, daß durch deu überhöhten Preis hundert Menschen Arbeit fänden, kann selbst in unserer Zeit, in der sich alle um die Arbeitsbeschaffung mühen, nicht zur Rechtfertigung einer Uberteuerung dienen. Eine solche Kalkulation ist volkswirtschaftlich absolut ungesund und kann in ihren letzten Konsequenzen niemals von Erfolg für die Belebung der Allgemeinwirtschaft sein. Wir müssen an dem Grundprinzip festhalten, für dessen Durchführung sich dieBeobach- tungsstelle einsetzt: Der Preis des Buches soll dem Wert des Buches entsprechen. Es geht nicht an, daß der Volksgenosse, der sich ein Buch kaufen will, gezwungen ist, über den gerechtfertigten Preis hinaus einen ungesund aufgeblähten Vertreterapparat zu bezahlen. Mehrfach mußte beobachtet werden, baß sich die Verleger und Neisebuchhändler nicht an die Forderung der Firmen wahrheit halten. Es ist nicht angängig, daß ein Verleger ein Buch herstellt und seinen Preis bestimmt, und dann lediglich aus Werbe zwecken den Namen eines Neisebuchhändlers anstelle seines eigenen Namens auf das Titelblatt setzt. Verantwortlich für die Herstellung des Buches und Festsetzung des Preises ist der Verleger, er muß dem entsprechend auch den Schneid haben, in der Öffentlichkeit für das Buch und seinen Preis einzutreten und sich gegebenenfalls dafür verantwortlich machen lassen. Wir haben deshalb in einzelnen Fällen die Abänderung des Titelblattes verlangen müssen. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf Hinweisen, daß die Beobachtungsstelle mit der Parteiamtlichen Prüfungskommission zum Schutze des NS-Schrifttums eng zusammenarbeitet. Es ist Ihnen be kannt, daß vom Vorsitzenden der Parteiamtlichen Prüfungskommis sion erst dann ein Werk nationalsozialistischen Inhalts, das durch den Neisebuchhandel vertrieben werden soll, den Unbedenklichkeitsvermerk erhält, nachdem es der Beobachtungsstelle zur Begutachtung Vor gelegen hat. Irgendwelche Gutachten, die die Beobachtungsstelle ein zelnen Firmen über deren Verlagswerke ausstcllt, dürfen jedoch auf keinen Fall zu Werbezwecken verwendet bzw. überhaupt dem Publi kum zugänglich gemacht werden. Hiergegen muß ich ausdrücklich Ver wahrung einlegen. Eine besonders mißliebige Beobachtung möchte ich Ihrer Ver sammlung noch zur Kenntnis bringen: Es sind uns Bücher vorgelegt worden, welche — wie auf den ersten Blick zu sehen war — aus der Vorkriegszeit stammten. Das Bildmaterial war so veraltet, daß dieser Eindruck nicht einmal dem Laien verborgen bleiben konnte. An diese Bücher waren ein oder zwei Bogen neuester deutscher Geschichte ge heftet. Das Titelblatt trug dann einen Titel, der nur für die letzten Bogen zutraf. Der Preis war so berechnet, als ob das ganze Werk neu hergestellt worden wäre. Ich brauche zu diesem Bericht nichts hinzuzufügen. Es ist jedem von Ihnen klar, daß, abgesehen davon, daß eine solche Produktionsweise aufs schärfste verurteilt werden muß, durch derartige Bücher auch das Ansehen des Reisebuchhanöels in der Öffentlichkeit stark geschädigt wird. Die Arbeit der Beobachtungsstelle bezieht sich bekanntlich nicht nur darauf, die Preise der Bücher nachzuprllfen, sondern auch darauf, die V e r t r i e b s a r t im Auge zu behalten. Dadurch kommt es, daß die Fragen, die hier in Ihrem Kreis besprochen werden, ebenfalls in den Sitzungen der Beobachtungsstelle zur Sprache kommen. Die Veran lassung hierzu geben die in letzter Zeit häufiger einlaufenden Klagen über die Tätigkeit der Vertreter. Manche Vertreter benutzen noch immer Druckmittel oder versuchen, ihre Mitgliedschaft in der Arbeitsgemein schaft Deutscher Buchvertreter und in der Ncichsschrifttumskammer dazu auszunutzen, um die Kunden zu täuschen. Dadurch kommen ge legentlich Bestellungen zustande, deren Gültigkeit zumindest zweifel haft erscheint. In andern Fällen wurden Volksgenossen, die dem Ver treter nicht zu antworten verstehen, durch Redegewandtheit Ser Ver treter zu Abschlüssen verleitet, über deren Folgerungen sich der Kunde im Augenblick des Abschlusses nicht im klaren war. So hat beispiels weise ein Gärtner durch Überredung eines Vertreters ein zwanzig- bändiges Lexikon in Halbleder bei Ratenzahlung von monatlich 3.— NM gekauft. Als der erste Band in seine Hände gelangte, wurde ihm klar, daß er sich der Firma gegenüber zu einer mehr als zehnjährigen Abzahlung von monatlich 3— NM verpflichtet hatte. Zweifellos ist der Mann formal-juristisch an L>en Vertrag gebunden. Aber ebenso zweifellos ist jedem gesund und normal empfindenden Menschen klar, daß dieser Gärtner in Befangen heit unlerschrieben ha! und daß er mit einem solchen Lexikon nichts ansangcn kann. In solchen Fällen muß erwartet werden, daß der In haber der betreffenden Neisefirma oder ihr verantwortlicher Geschäfts führer genügend soziales Empfinden besitzt, um auf sein formales Recht zu verzichten und den Volksgenossen aus dem Vertrag zu lösen. Unser Hinweis auf die sozialen Verhältnisse hat erfreulicherweise in einzelnen Fällen genügt, um die betreffenden Firmen zur Aufhebung der Bestellung zu veranlassen. Ich richte an Sie den Appell, es nicht auf derartige Beschwerden ankommen zu lassen, sondern einlaufende Einsprüche selbständig in diesem Sinne zu entscheiden. Veranlassung zu besonders heftigen Klagen gibt die wahllose Aushändigung der vorläufigen Ausweise, welche die Arbeitsgemein schaft Deutscher Buchvcrtreter bestimmungsgemäß den Firmen zur Verfügung stellt. Die Firmen haben die Möglichkeit, die vorläufigen Ausweise für begrenzte Zeit selbst auszustellen, derart ausgenutzt, daß ich mich berechtigt fühle, von einem Mißbrauch zu sprechen. Es ist unzuträglich, wenn eine Firma ebensoviel ordentliche Vertreter hat, wie solche, die lediglich drei Wochen tätig sind und nachher wieder ab- springen oder entlassen werden müssen. Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Buchvertreter hat heute mehr vorläufige Ausweise aus gegeben als ordentliche und klagt über einen unleidlichen Wechsel. Dies ist das äußere Zeichen dafür, daß die Auswahl unter den Ver tretern absolut oberflächlich getroffen wird. Diese Vermutung wird durch die Beobachtung bestätigt, daß einzelne Firmeninhaber nicht einmal die Namen, ja nicht einmal die Anzahl der Vertreter kennen, die für sie tätig sind. Es kann allerdings nicht verlangt werden, daß eine etwa in Königsberg befindliche Firma einen in Bayern für sie tätigen Vertreter veranlaßt, sich vor Beginn seiner Arbeit in Königs berg vorzustellen. Der Firmeninhaber hat aber die Verpflichtung, einen zuverlässigen Stellvertreter in Bayern zu beschäftigen, der die Einstellung, der Vertreter zu verantworten hat und die Beschäftigung ungeeigneter und unzuverlässiger Elemente verhindert. Der Firmen inhaber hat allerdings auch bei derartigen Entfernungen die Ver pflichtung, sich über die für ihn tätigen Vertreter genau zu unter richten. Auch dies ist eine Forderung, die keineswegs den Köpfen von Theoretikern entsprungen ist, sondern die immer wieder zur Stärkung des Ansehens des Ncisebuchhandels gestellt werden muß. Sie schädigen sich durch nichts mehr als durch die Einstellung unzuverlässiger Vertreter. Ich habe Ihnen in dem, was ich ausführte, das Wesentlichste aus den Beobachtungen berichtet, die wir in der Beobachtungsstelle für den Neisebuchhandel innerhalb eines halben Jahres machen mußten. Sie haben daraus ersehen, daß wir nicht nur beanstandend, sondern auch fördernd für den Neisebuchhandel tätig sind, ohne zu einer Werbezentrale für den Neisebuchhandel werden zu wollen. Sie wissen selbst genau, daß eine solche Stelle nur mit halbem Erfolg arbeiten kann, wenn die Draußcnstehenden nicht in gleicher Gesinnung Mit arbeiten. Ich brauche wohl nicht nochmals zu betonen, daß die Beobach tungsstelle nicht znin Selbstzweck arbeitet, sondern zum Besten des guten deutschen Buches, das im Reisebuchhandel vertrieben wird. Lassen Sie sich deshalb auch bei dieser Besprechung wieder auffordern, jeder an seiner Stelle und jeder durch seinen Vertreter für die ein wandfreie Verbreitung des guten deutschen Buches in dein Bewußt sein tätig zu sein, im Dienste der Förderung deutscher Kultur zu stehen. Mitteilung der Beobachtungsstelle für den Neisebuchhandel Wir machen erneut darauf aufmerksam, daß auf Grund des § 1 der Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Präsi denten der Reichsschrifttumskammer vom 15. April 1934 (vgl. Börsenblatt Nr. 136 vom 14. Juni 1934) jedes Werk, das durch den Reisebuchhandel vertrieben wird, der Beobachtungsstelle, Leipzig C 1, Täubchenweg 17, ohne besondere Auffor derung zu melden ist. Die Meldung hat nach 8 3 auf den von der Beobachtungsstelle anzufordernden Vordrucken zu erfolgen. Zu widerhandlungen gegen diese Durchführungsbestimmungen ziehen nach 8 8 Ordnungsstrafen nach sich und können im Wiederholungs fälle zum Ausschluß aus der Reichsschrifttumskammer führen. Meldepflichtig ist grundsätzlich der Verleger eines Werkes. Nur in den Fällen, in denen eine Reisebuchhandlung nach Über nahme des Restpostens eines Werkes für dieses den Verkaufspreis festsetzt und damit für ihn die Verantwortung trügt, hat die An meldung durch die betreffende Reisebuchhandlung zu erfolgen. Wir bitten, diese Bestimmungen genauestens zu beachten. Leipzig, den 26. November 1934. Die Geschäftsstelle. 1043
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