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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1931
- Strukturtyp
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- 1931-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1931
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- Deutsch
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vorrätigen direkt vom Verleger fest oder bar bezogenen Exemplare zu vergüten, und zivar nach seiner Wahl entweder durch Vergütung des Unterschieds der Nettopreise oder öurch Zurücknahme der Exem plare. Hat also der anfragende Verleger das Werk bisher dem Sortiment für RM 6.— netto geliefert und gibt er bei der Ver ramschung zu RM. 1.— das Werk netto ab, so hat er den Sorti- menteru für die noch auf ihrem Lager befindlichen direkt vom Verleger bezogenen Exemplare nach feiner Wahl entweder RM 5. pro Exemplar zu vergüten oder die Exemplare gegen Erstattung des vollen Nettopreises von RM 6.— zurückznnehmen. Leipzig, den 31. August 1931. vr. G r e u n e r, Rechtsanwalt. Ansprüche des Verlegers, der an den Sortimenter Bücher bedingt geliefert hat, an den Ersteher solcher zwangsweise versteigerten Bücher. Der anfragende Verlag lieferte 1930 einem Sortimenter meh rere Verlagswerke »bedingt«. Ein Gläubiger des Sortimenters pfändete am 24. Juni 1931 durch den Gerichtsvollzieher das Bedingt- gut bei dem Sortimenter. Der Sortimenter berichtete hierüber dem Verleger mit dem Zusatz, er habe ausdrücklich das Eigentums recht des Verlegers betont. Die Bücher sind am 9. Juli 1931 durch den Gerichtsvollzieher versteigert worden. Erst am 20. Juli 1931 machte der Verleger sein Eigentumsrecht bei dem Anwalt des Gläu bigers des Sortimenters geltend und erhielt am 21. Juli 1931 die Antwort des Anwalts, der Verlag möge sich an den Gerichts vollzieher wenden. Welche Rechte stehen dem Verleger zu? Der Verleger hat nach seinen eigenen Mitteilungen die recht zeitige Geltendmachung seines Eigentums gegenüber dem pfändenden Gläubiger und die Glaubhaftmachung seines Anspruchs unterlassen und es ebenso versäumt, einen Einstellungsbeschlust des zuständigen Gerichts herbeizufllhren. Die Versteigerung der gepfändeten Bücher ist demgemäß zu Recht erfolgt. Dem Verleger steht lediglich gegen über dem Gläubiger des Sortimenters, >in dessen Auftrag die Pfän dung erfolgt ist, ein Anspruch aus ungerechtfertigte Bereicherung zu, jedoch nicht auf den Wert der Bücher, sondern nur auf Herausgabe des Erlöses, den der Gläubiger nach Abzug der Versteigerungskosten vom Gerichtsvollzieher ausgezahlt erhalten hat. Der Umstand, dast nach Angabe des Schuldners der Gerichts vollzieher oder vielleicht auch der Vertreter des Gläubigers davon unterrichtet worden find, dast die Bücher Eigentum des Verlags waren, verbessert die Rechtslage des Verlegers nicht. Weder der Gerichtsvollzieher noch der Vertreter des Gläubigers, noch der Gläu biger selbst waren verpflichtet, auf die nicht glaubhaft geinachte An gabe des Schuldners hin die Versteigerung zu sistieren. Leipzig, den 12. Oktober 1931. vr. Hillig, Justizrat. Glaubhaftmachungspflicht des intervenierenden Eigentümers. I-ragen: Genügt zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Ver sicherung des intervenierenden Eigentümers? Wie verhält es sich mit den Kosten, wenn Psandsrei- gabe erst im Juterventiousprozest erklärt wird? Wird seitens eines Gläubigers bei einem Schuldner ein Gegen stand gepfändet, der im Eigentum eines Dritten steht, so ist dieser Dritte verpflichtet, den Gläubiger unter tatsächlicher Begründung seines Rechts zur Freigabe auszufordern und ihm die tatsächlichen Grundlagen seines Rechts glaubhaft zu machen. Die Vorlegung von Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, wobei es ge nügt, dast diese Beglaubigung durch einen Rechtsanwalt, nicht not wendig in notarieller oder gerichtlicher Form, geschieht, wird regel mästig zur Glaubhaftmachung ausreichen. Befinden sich die Par teien am gleichen Orte und können die Urkunden aus bestimmten Gründen nicht vorgelegt werden, etwa weil sie sich in Gerichts urteil befinden, so genügt es, wenn der Intervenient den Gläubiger ans die Einsichtnahme in die Urkunden verweist. Unter Umständen ist auch erforderlich, dast die Identität der reklamierten mit den ge pfändeten Sachen durch eine eidesstattliche Versicherung des Inter venierenden, des Schuldners oder eines Dritten glaubhaft gemacht wird und zwar in den Fällen, in welchen Zweifel in dieser Richtung bestehen können. Dagegen ist es nach der herrschenden Rechtsprechung nicht als ausreichend anzusehen, wenn das Recht selbst dnrch eine eidesstatt liche Versicherung des widersprechenden Dritten oder des Schuld ners glaubhaft gemacht wird jvgl. Stein, ZPO. tz 771 Anm. V nebst Zitaten). Für den Gläubiger erwächst aber im Falle, dast er von einem Dritten durch eine unzureichende Glaubhaftmachung zur Frei gabe anfgefordert wird, die Verpflichtung, den Dritten auf die Mängel der Glaubhaftmachung hinzuweisen und ihn zur Ergänzung der Glaubhaftmachung in bestimmter Richtung aufzufordern. Lehnt er grundsätzlich ab, so gibt er dadurch zu erkennen, dast ihm an einer anstergerichtlichen Regelung des Streites nichts gelegen ist, sondern dast er es auf einen Prozest ankommen lassen will. Ju diesem Falle wird der Gläubiger selbst dann, wenn er sofort anerkennt, in ent sprechender Anwendung von tz 93 ZPO. kostenpflichtig gemacht, weil er durch sein Verhalten Veranlassung zur Klagerhebung gegeben hat. Schwierig wird die Rechtslage, wenn Urkunden über das Recht des Dritten sowie Zeugen, die zur Abgabe einer eidesstattlichen Ver sicherung über die Vorgänge, die zur Begründung des Rechts des Dritten geführt haben, nicht vorhanden sind. Der Dritte ist dann nicht in der Lage, sein Recht in ausreichender Form gegenüber dem Gläubiger glaubhaft zu machen, weil ihm nur seine eigene bzw. die eidesstattliche Versicherung des Schuldners zur Seite steht. Für den Gläubiger bestehen dann 3 Möglichkeiten. 1. Er gibt frei, um dem Jnterventionsprozesse und dem damit verbundenen Kostenrisiko zu entgehen. 2. Er erklärt, dast er die Glaubhaftmachung nicht als hinreichend ansehen und vor weiterer Glaubhaftmachung nicht freigeben könne. Erhebt der Dritte Klage, hat er die Möglichkeit, den Klagansprnch unter Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anzuerkcnnen. Die Kosten werden in diesem Falle dem Dritten auferlegt. Selbstverständlich kann er auch die Klage durchführen. 3. Er lehnt Freigabe ab in der Erwartung, daß der Dritte den Jntervcntionsprozest nicht anstrengen wird, weil er sein Recht beweisen must, ihm aber als Beweismittel lediglich das Zeug nis des Schuldners, auf welches seitens des Gerichts kein er hebliches Gewicht gelegt werden kann, zur Seite steht. Erhebt der Dritte jedoch Klage, must er sich aus den Prozest einlasse,i, weil ihn ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr vor der Kostenlast schützt. Was die Frage der Kosten im Jnterventionsprozesse anlangt, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dast der Gläubiger nur durch ein sofortiges Anerkenntnis des Klaganspruches vor der Kostenlast geschützt werden kann. Das Anerkenntnis must sofort erfolgen, d. h. regelmästig in dem ersten Termine, in welchem es zu einer Ver handlung kommt. Dabei ist es gleichgültig, ob der Klaganspruch im vorbereitenden Schriftsätze noch bestritten wird. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt aber auch dann vor, wenn der Gläubiger nach an fänglichem Bestreiten gegenüber einer mangelhaft substantiierten Klage den Anspruch sofort nach Behebung des Mangels anerkennt. Bleibt der Gläubiger im ersten Verhandlungstermine ans, sodast Versäumnisurteil gegen ihn ergeht, so kann das sofortige Aner kenntnis noch im 1. Einspruchstermine erfolgen. Dieses sofortige Anerkenntnis must auch, wenn sich der Gläubiger vor Kosten schützen will, dann erfolgen, wenn eine ausreichende Glaubhaftmachung nicht Vorgelegen hat. Diese Frage ist allerdings in der Rechtsprechung verschieden behandelt, wird aber von der überwiegenden Anzahl der Gerichte im vorstehenden Sinne entschieden. (Vgl. Stein, ZPO. § 93 Anm. II 2, Rechtspr. d. O.L.G. 5, 163, 468; 13, 105; 25, 73, anderer Ansicht O.L.G. Hamburg in Rechtspr. 23, 106, wonach das Aner kenntnis auch dann noch als sofortiges im Sinne von § 93 ZPO. aus- gefastt wird, wenn die Glaubhaftmachung im Verlaufe des Pro zesses erfolgt.) Es mag in vielen Füllen ungerecht erscheinen, dast der Gläu biger, wenn er trotz ungenügender Glaubhaftmachung nicht sofort anerkennt, die Kosten des Jnterventionsprozesses dann tragen must, wenn sich im Rechtsstreit herausstellt, daß das Recht des Dritten begründet ist. Man must aber davon ausgehen, dast der Wortlaut des tz 93 ZPO. eine andere Auslegung nicht zulästt und daß der Gläubiger schließlich die Möglichkeit hat, sich durch ein sofortiges Anerkenntnis im ersten Termine vor der Kostenlast zu schützen. Tut er das nicht, sondern läßt er sich auf den Prozest ein, entspricht cs den Grundsätzen des § 91 ZPO., dast ihm im Falle des Unterliegcns die Kosten auferlegt werden. Dabei muß auch berücksichtigt werden, dast die andere Ansicht, die ein Anerkenntnis während des Pro zesses als sofortiges ansieht, zu unhaltbaren Konsequenzen führt, weil jedesmal die sehr zweifelhafte Frage geprüft werden must, in wel chem Zeitpunkte eine hinreichende Glaubhaftmachung vorliegt und ob das Anerkenntnis unmittelbar darauf erfolgt ist. Leipzig, den 27. Juni 1931. Justizrat l)r. H i l l i g. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann. Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig. Platostr. 3. 40
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