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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1931
- Strukturtyp
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- 1931-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1931
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Lern auch die Weglassung des Namens des Herausgebers nach 8 9 LitUG. Der anfragendc Verlag ist daher nicht berechtigt, ohne Zu stimmung des Herausgebers bei einem Neudruck die einzelnen Bei träge in einer Neubearbeitung zu bringen, da dies eine Verletzung des Urheberrechts des Herausgebers am Werke als Ganzem darstellen würde. Auch eine Veröffentlichung des Sammelwerkes mit den bearbei teten Einzelbeiträgen unter Weglassung des Namens des Heraus gebers ist unzulässig. Leipzig, den 1-1. August 1931. vr. Gre u n e r, Rechtsanwalt. Verhältnis des Urheberrechtes des Verfassers eines dramatischen Werkes zu dem Urheberrechte des Übersetzers. Der Verfasser eines im Zähre 1873 in Paris erschienenen fran zösischen Theaterstückes ist im Jahre 1908 gestorben. Eine deutsche Übersetzung dieses Stückes erschien in Deutschland im Jahre 1874. Übersetzer waren zwei Verfasser, deren erster im Jahre 1876, deren zweiter im Jahre 1895 gestorben ist. Frage: Kann die Übersetzung nachgedruckt werden? Nach den mitgeteilten Daten ist die deutsche Übersetzung des fran zösischen Originals, nachdem der letztgestorbene Übersetzer im Jahre 1895 gestorben ist, mit Ablauf des Jahres 1925 freigeworden. Das französische Originalstück dagegen, dessen Verfasser im Jahre 1908 gestorben ist, genießt nach Art. 7 der revidierten Berner Übereinkunft in Deutschland noch Schutz bis zum Ablauf des Jahres 1938. Dieser Schutz des Originalstückes verbietet den Nachdruck der an sich freien Übersetzung. Ein solcher Nachdruck verletzt das Urheberrecht am Ori ginalwerk, das dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, gegen jeden Dritten, der in das ausschließliche Recht am Original eingreift, vor zugehen. Die einem Übersetzer erteilte Genehmigung, das Original werk zu übersetzen, beschränkt zwar das Recht des Urhebers am Ori ginalwerk, aber nur so lange, als das Ubersetzungsrecht selbst Schutz genießt. Der Wegfall dieses Schutzes beseitigt diese dem Original urheberrecht gezogenen Schranken. »Der Übersetzer hat ein fremdes Geisteswerk benutzt, dessen Schutz sich nach der Person des Urhebers des Geisteswerkes richtet.« (Vgl. Reichsgericht Bd. 71, S. 92 ff. betr. den bekannten Earmen-Fall.) Hiernach muß also derjenige, welcher die freigeworidene Übersetzung uachdruckt, mit dem Anspruch der Erben des Verfassers des Originalwerkes rechnen. Leipzig, den 1. Juni 1931. vr. H i l l i g, Justizrat. Auslegung einer Honorarbestimmung. Nach dem vorliegenden Vertrag hat der ansrageiide Verlag einein Schriftsteller den Auftrag erteilt, die Übersetzung eines in holländi scher Sprache erschienenen Werkes ins Deutsche vorzunehmen. Der Verfasser erhält ein festes Pauschalhonorar. Darüber hinaus er klärt sich der Verlag bereit, dem Übersetzer bei Erscheinen des 7. Tausends, bei Erscheinen des 11. Tausends und bei Erscheinen des 15. Tausends je einen festen Betrag freiwillig zu vergüten. Der Verlag erwirbt das volle Urheberrecht an der Übersetzung und ist zu deren Vervielfältigung und Verbreitung in jeder beliebigen Form berechtigt aber nicht verpflichtet. Der Verlag hat im Jahre 1930 das 10.—12. Tausend gedruckt, aber bis heute erst einige Exemplare des 10. Tausends verkauft. Das 11. Tausend ist also noch nicht angegriffen. Frage: Ist der Verlag verpflichtet, dem Verfasser die bei Er scheinen des 11. Tausends vertraglich zustehende Sonder vergütung zu zahlen, oder wird der Anspruch des Ver fassers erst fällig, nachdem das 10. Tausend vollständig abgesetzt und das 11. Tausend in Verkehr gebracht wird? Ein Werk ist erschienen, wenn es im Verlagshaudel heraus gegeben, d. h. in einer Vielzahl öffentlich angeboren ist und Abzüge von dem fertigen Drucksatz oder der sonstigen Vervielfältigungsvor richtung für den Verkauf an das Publikum bereitgestellt sind. (Vgl. Allfeld, Urheberrecht, 2. Auflage, Bemerkung 2 zu § 7 Seite 94; auch Marwitz-Möhring, Urheberrecht, Bemerkung 1 Abs. 2 zu 8 ? Seite 65; Hoffmann, Das Verlagsrecht, Bemerkung 6 6 zu 8 2 Seite 41). Wenn also eln Verlag eine bestimmte Anzahl des Werkes hat vervielfältigen lassen und das Werk unter Angabe dieser Anzahl öffentlich anzeigt, so ist die Annahme berechtigt, daß die-auge- gegebene Anzahl zum Verkauf gestellt wird, also »erschienen« ist. Nicht kommt es daraus an, daß eine bestimmte Anzahl verkauft ist. Wenn also die Vergütung des Verfassers beim Erscheinen einer bestimmten Anzahl gezahlt werden soll, so ist die Fälligkeit des An spruchs mit der öffentlichen Ankündigung der betreffenden Zahl ein- getreten, ohne Rücksicht aus den tatsächlich erfolgten Barkauf. Der Verlag hätte in Berücksichtigung der vorliegenden Ver tragsbestimmung die Ankündigung nur auf je ein Tausend, also z. B. auf das 10. Tausend beschränken müssen. Kündigt er aber das 10.—12. Tausend an, so ist in dieser Summe das 11. Tausend, von dem die Zahlung des Honorars abhängig ist, inbegriffen. Leipzig, den 23. September 1931. Justizrat vr. Hillig. Voraussetzung für die Verramschung von Beständen und Folgen der Aufhebung des Ladenpreises. Der aufragende Verlag hat im Dezember 1930 ein Bilderwerk zum Ladenpreis von NM 9.— in einer Auflage von 6000 Exem plaren herausgebracht. Im ersten Halbjahr des Jahres 1931 sind insgesamt 944 Exemplare verkauft wordene Von einer Herabsetzung des Ladenpreises oder Steigerung der Werbemaßnahmen verspricht sich der anfragende Verlag keinen Erfolg. Er beabsichtigt vielmehr, die vorhandenen Bestände zu einem Namschpreis direkt an das Sorti ment unter Aufhebung des Ladenpreises auszuverkausen. Der Herausgeber und Verfasser der Texteinleitung hat für die erste Auflage ein Honorar bei Erscheine» des Buches erhalten. Wei tere 1000 NM Honorar sind ihm zugesagt, falls eine neue Auf lage mindestens innerhalb drei Jahren nach dem Erscheinen der vor- h er gehenden heraus ko mmt. F ragen : 1. Ist der Verlag berechtigt, ohne Genehmigung des Herausgebers und ohne Zahlung einer Entschädigung die Verramschung vorzunehmen? 2. Welche Wirkung hat die Aushebung des Ladenpreises gegenüber dem Sortiment? Zu 1. Nach 8 1^ des VG. ist der Verleger verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu verviel fältigen und zu verbreiten. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die sogenannte Verramschung, d. h. der Verkauf der noch nicht ab- gesetztcu Exemplare zu herabgesetzten Preisen nicht zu den üblichen Arten der Verbreitung gehört. Es würde jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn man dem Verleger das Recht der Ver ramschung auch für den Fall versagen wollte, daß ein regulärer Absatz der vorhandenen Exemplare unmöglich ist. Deshalb wird für diesen Ausnahmefall in der Literatur und Rechtsprechung ein Verramschungsrecht anerkannt. Ich verweise auf Allfeld, Kommentar zum VG. 2. Anfb Aum. 2 zu 8 21. Da die Verramschung jedoch eine Ausnahme der an sich bestehenden Verpflichtung des Verlegers zur zweckentsprechenden und üblichen Verbreitung des Werkes darstellt, ist der Verleger dafür beweispslichtig, daß die Voraussetzungen für die Verramschung vorliegen, mit an deren Worten, daß ein regulärer Absatz nicht mehr möglich ist. Wann die Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall Tatfrage. Wenn von einem Werk mehrere Jahre hindurch kein Exemplar verkauft worden ist, wird mau die Voraussetzungen zweifellos als gegeben ansehen können. Dagegen glaube ich nicht, daß mau von einer Un möglichkeit des Absatzes auf regulärem Wege sprechen kann, wenn von einem vor reichlich einem halben Jahr erst erschienenen Werk im ersten Halbjahr annähernd 1000 Exemplare verkauft worden sind. Die Tatsache, das; nicht der vom Verlag erwartete Absatz erreicht worden ist, berechtigt noch nicht zu der Annahme, daß der Absatz des Werkes auf regulärem Wege unmöglich sei. Ich halte daher im vorliegenden Fall ein Verramschungsrecht des anfragenden Verlages zum mindesten zur Zeit noch nicht für gegeben. Wird die Verramschung, trotzdem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, vom anfragenden Verlag vorgenommen, so liegt eine Vertragsverletzung vor, die den Herausgeber berechtigt, von dem Verlagsvertrag zurückzutreteu oder Schadensersatz wegen Nichterfül lung zu verlangen. Z u 2. Nach 8 4b Ziff. 3 der Buchhändlerischen Vcrkehrsord- nung gilt der Ladenpreis als aufgehoben, wenn der Verleger Ver anstaltungen trifft, die einer Aufhebung des Ladenpreises gleich kommen, z. B. größere Partien zum Wiederverkauf veräußert, ohne die Abnehmer zur Aufrechtcrhaltung des Ladenpreifes zu verpflich ten. Darunter fällt die Verramschung. Unterläßt in diesem Falle der Verleger die Anzeige der Aufhebung des Ladenpreises im Bör senblatt, so kann der Vorstand des Börsenvereins ihn dazu an- halten, evenituell erklären, daß der Ladenpreis durch den Börsen verein nicht mehr geschützt werde. Da inl vorliegenden Fall seit dem Erscheinen des Werkes noch keine zwei Jahre verstrichen sind, ist der Verlag solchenfalls ver pflichtet, den Sortimentern die ans deren Lager nachweislich noch
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