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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1929
- Strukturtyp
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- 1929-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1929
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61. 13. März 1929. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. Börsenblatt s. d, Ltschn. Buchbandel. Je stärker also in der Nachahmung die eigene Arbeit betont wird, desto geringer wird die Gefahr, mit dieser Nachahmung un lauteren Wettbewerb zu betreiben, bzw. gegen die guten Sitten zu verstoßen. Leipzig, den 9. Oktober 1928. vr. Hillig, Justizrat. Schutz von in England und Frankreich erschienenen Photographien in Deutschland. Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann ein deutscher Ver lag in einem in Deutschland erscheinenden Werke Nach bildungen von Photographien geben, welche in der Zeit von Kriegsbcginn bis Kriegsende in den verschiedenen feindlichen Ländern teilweise im amtlichen Auftrag aus genommen worden sind und sich zur Zeit in amtlichen Sammlungen der betreffenden Länder befinden? 1. Photographien fallen nach Artikel 3 der Revidierten Berner Übereinkunft unter die in den Verbandsländern geschützten Werke. Sie werden also, wenn sie in einem Verbandsland zum ersten Male veröffentlicht sind, bzw. der Urheber einem Verbandslande angehört, nach Art. 4 der Rev. B. 0. in allen Verbandsländern nach Maß gabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem der Schutz nachgesucht wird, wie inländische Werke geschützt. Nach Art. 7 der Rev. B. ü. richtet sich auch die Schutzdauer nach dem Gesetze desjenigen Verbandslandes, in dem der Schutz be ansprucht wird, sie kann aber die in dem Ursprungslande fest gesetzte Frist nicht überschreiten. Da Deutschland nach § 26 des Kunstschutzgesetzes Photographien nur 10 Jahre lang nach dem Ablaufe des Jahres, in dem die Photo graphie erschienen war, bzw. wenn die Photographie bis zum Tode des Urhebers noch nicht erschienen war, 10 Jahre vom Ablauf des Todesjahres des Urhebers ab schützt, können die Urheber zuerst in Frankreich, Großbritannien oder Italien erschienener Photographien den längeren Schutz dieser Länder nicht in Anspruch nehmen. Nach Ablauf der deutschen Frist können Nachbildungen französischer bzw. englischer bzw. italienischer Photographien in Deutschland bzw. in denjenigen Verbanösländern, die auch keine längere Schutzfrist haben, ohne Genehmigung des Urhebers verbreitet werden. Die Verbrei tung solcher Nachbildungen in Vcrbandslättdern mit längerer Schutz frist, besonders in Frankreich, England und Italien, bleibt dagegen verboten. Frankreich schützt photographische Werke wie andere ur heberrechtlich geschützte Werke 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers, Großbritannien 50 Jahre seit Herstellung der Originalplatte. Ita lien 20 Jahre seit Veröffentlichung. 2. Unter »Erscheinen« des Werkes (die Rev. B. ü. spricht in Art. 4 Abs. 4 von veröffentlichten Werken, identifiziert diesen Be griff aber ausdrücklich mit dem des Erscheinens), versteht man all gemein das öffentliche Angebot vervielfältigter Exemplare, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Angebot im Gewerbebetrieb eines Verlegers oder in anderer Weise geschieht. Die unentgeltliche Ver teilung solcher Nachbildungen unter das Publikum fällt auch unter den Begriff des Erscheinens. Wenn also im vorliegenden Falle amtliche Stellen Abzüge von Photographien zu Propaganöazweckcn öffentlich an einen nicht be grenzten Teil von Menschen haben verteilen lassen, bzw. die Ver teilung von Abzügen durch andere Stellen gestattet haben, so ist hinsichtlich dieser Photographien der Begriff des Erscheinens ge geben. Es macht keinen Unterschied, ob die photographischen Auf nahmen in amtlichem Aufträge oder von Privaten hergestellt und verbreitet worden sind. Anders ist die Rechtslage, wen» die Photographie nur an einer amtlichen Stelle — wenn auch zur Ansicht für beliebig viele Inter essenten — ausgestellt worden ist, ohne daß Nachbildungen ver breitet wurden. Zwar ist eine Photographie nicht einem Werke der bildenden Kunst gleichzustellen, für welch letztere der Art. 4 Abs. 4 der Rev. B. ü. ausdrücklich bestimmt, daß die Ausstellung eines solchen keine Veröffentlichung darstellt, aber eine nur zu diesem Zwecke verwandte Photographie ist nach den oben über den Begriff des Erscheinens gemachten Ausführungen nicht »erschienen«. 3. Internationale Verträge kommen für die hier vorliegende Frage, ob und wie lange eine in Frankreich bzw. England bzw. Italien erschienene Photographie in Deutschland geschützt ist, nicht in Betracht. 4. Zwischen Rußland und Deutschland besteht noch keine zwischen staatliche Regelung des Urhcberrechtsschutzes, sodaß russische Photo graphien, soweit sie nicht etwa gleichzeitig in einem Verbandslande erschienen sind, überhaupt keinen Schutz genießen. 4 5. Soweit die Photographien in Deutschland keinen Schutz mehr genießen, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Reproduk tionsgebühren an die auswärtigen Berechtigten, immer vorausgesetzt, daß die Verbreitung der Nachbildungen nicht in diesen Ländern stattfindet. Leipzig, den 20. Oktober 1928. vr. Hilli g, Justizrat. Verstoß des Verfassers gegen das Verlagsrecht. Der Verfasser eines bei dem anfragenden Verlag erschienenen Werkes, das eine größere Anzahl von sachlich miteinander zusammen hängende Erzählungen enthält, hat von diesen Erzählungen eine bei einem anderen Verlag in einem Werk erscheinen lassen, das ebenfalls wiederum eine Reihe von Erzählungen des Verfassers enthält. Diese Erzählung ist unter einem anderen Titel wiedergegeben als dem jenigen, den sie im ersten Verlagswerk trägt. Frage: Hat der Verfasser hiermit gegen das Verlagsrecht des an fragenden Verlags verstoßen? Der Verlagsvertrag, den der Verfasser mit dem anfragenden Verlag über das erste Verlagswerk geschlossen hat, liegt nicht vor, ist jedoch nach den Mitteilungen des Verlags vorhanden und enthält keine Bestimmung, welche den Verfasser berechtigen könnte, ohne Zu stimmung des Verlags über das Verlagswerk im Ganzen oder in einzelnen Teilen anderweit zu verfügen. Dem anfragenöen Verlag steht vielmehr das volle Verlagsrecht an dem Verlagswerk in alten seinen Teilen zu. Auf Grund des Verlagsrechts muß sich der Verfasser während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes enthalten, die einem Dritten während^der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. Vergl. VG. § 2. Dem Dritten ist ohne Genehmigung des Berechtigten der Nachdruck eines urheber rechtlich geschützten Werkes verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf Teile des Werkes. Vergl. Lit.UG. § 41. Also darf auch der Verfasser ohne Genehmigung des Verlags das Werk weder ganz noch teilweise während der Dauer des Verlagsvertrags anderweit vervielfältigen und verbreiten. Er verletzt diesfalls sein eigenes Urheberrecht, über das er nach VG. § 2 während der Dauer des Verlagsvertrags ohne Zustimmung des Verlags nicht verfügen kann. (Vgl. Allfeld, Urheberrecht. 2. Ausl. Bem. 6 zu Vorbemerkungen zu Rechtsverletzungen Seite 293.) Der Verfasser haftet aus dieser Verlagsrechtsverletzung zunächst aus Lit.UG. 8 36 ff., d. h. er hat dem Verleger den Schaden zu er setzen, der aus der Zuwiderhandlung diesem erwachsen ist, und hat die weitere Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu unter lassen. Der Anspruch aus dein Verlagsrecht ist nicht nur gegen den Ver fasser, sondern auch gegen den zweiten Verlag gegeben, und zwar der Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung ohne weiteres, der Anspruch auf Schadenersatz dann, wenn dem zweiten Verlag bei der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Klage gegen den Verfasser und den zweiten Verleger ist, wenn kein Anspruch auf Schadenersatz, sondern nur Unterlassungs klage gegeben ist, an ihren Wohnsitzen zu erheben, wobei das Reichs gericht, falls die beiden Täter verschiedenen Oberlandesgerichtsbe zirken angehören, einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand bestimmen kann. Trifft die Täter aber Vorsatz oder Fahrlässigkeit, so ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk ein Na'chdruckexemplar verviel fältigt bzw. gewerbsmäßig verbreitet ist. Im Falle vorsätzlicher Zuwiderhandlung ist neben dem Zivilweg auch der Strafweg gegeben. L e i p z i g, den 6. November 1928. vr. Hillig, Justizrat. Recht des Verfassers, bei weitere» Bearbeitungen des Werkes durch Dritte als Verfasser genannt zu werden. Der Verlag hat mit Herrn Professor S. in L. im Jahre 1903 einen Verlagsvcrtrag abgeschlossen, welcher ein geschichtliches Werk in deutscher Sprache zum Gegenstand hat. In dem Verlagsvertrag tritt Herr Professor S. das unbeschränkte Urheberrecht sowie das alleinige und gesamte Verlags- und übersetzungsrecht an seiner Ar beit einschließlich der in den §8 12 und 14 des deutschen Gesetzes vom 19. Juni 1901 dem Urheber vorbehaltcnen Befugnisse zu Bear beitungen für alle Auflagen und Ausgaben an den Verlag ab. Im Jahre 1915 ist von diesem Werk eine französische Ausgabe, bearbeitet von Herrn Professor C., erschienen. Die Ausgabe ist nicht eine Übersetzung der deutschen Ausgabe des Werkes, sondern es ist eine freie Bearbeitung, die auch eigene Abschnitte des Professors C. enthält. Die französische Ausgabe benennt als Verfasser sowohl Herrn Professor S. wie Herrn Professor C.
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