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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1929
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- 1929-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1929
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- Deutsch
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X- 61, 13. März 1929. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Kommentar der bekannten Berliner Buchhandelsanwälte Mar witz u. M ö h r i n g. Noch immer fehlt jedoch eine Neubearbeitung des in idealer Verbindung zwischen Buchhändler und Juristen entstandenen Kommentars von Voigtländer-Fuchs (2. Auflage 1914). Möge sie die reife Frucht führender Mit arbeiter an dem gesetzgeberischen Reformwerk werden! Der vorliegende Kommentar aus der Feder von Marwitz- Möhring vereinigt in sich wissenschaftliche Beherrschung und Durchdringung des Rechtsstoffs und reiche praktische Erfahrung. Wenn die Erläuterungen zu 8 1 (Voraussetzungen und Umfang des Urheberrechtsschutzes) und 8 11 (Träger und Gegenstand des Schutzes) der Prüfstein für einen guten Kommentar zum Ur heberrechtsgesetz sind, so bestehen die Verfasser diese Feuerprobe in höchst anerkennenswerter Weise. In der zweckmäßigen tech nischen Anlage und Gliederung der Erläuterungen zu den ver schiedenen Gesetzesbestimmungen (Inhaltsübersicht, Literaturan gaben, Behandlung der einzelnen Fragen unter Darstellung der widerstreitenden Meinungen und mit berechtigter Betonung der reichsgerichtlichen Judikatur, praktische Beispiele) beispielsweise der Anlage des bekannten Kommentars znm Wettbewerbsgesetz von Rosenthal ähnelnd, behandelt das Werk die alten und neuen Probleme des Urheberrechts in objektiver, manchmal die eigene Meinung fast etwas zu sehr zurücktretenlassender Weise vom Standpunkt des souveränen Kenners der Materie, der sich der vielfachen Unzulänglichkeiten der gesetzlichen Regelung jeder zeit bewußt ist. Auch Spezialfragen, wie das verhältnismäßig jungfräuliche Gebiet des Rundfunkrechts, ganz zu schweigen vom Filmrecht, sind mit Sachkunde und unter Berücksichtigung der einschlägigen Sonderliteratur behandelt. Die Einbeziehung des Steuerrechts und einige Bemerkungen über die urheberrechtliche Natur der Bildtelegraphie deuten den weitgesteckten Aktionsradius der Kommentatoren an, deren Erläuterungen zur Revidierten Ber ner Übereinkunft unter Heranziehung der Ergebnisse der Rom konferenz den Aufbau des Werkes vollenden. Schutz des Laden preises (S. 117 — Berücksichtigung der auf Grund von 8 1 NWG gegen Schleuderfirmen ergangenen Urteile wäre erwünscht —), Schadensliquidation in Nachdruckfällen (Anm. zu 8 36), Lizenzen an urheberrechtlich geschützten Werken (S. 83/4) sind Fragen von unmittelbarstem Interesse für den Verleger, der aus dieser flei ßigen Erläuterungsarbeit sicherlich mancherlei Nutzen für sein Tagewerk ziehen wird! vr. KurtRunge, Rechtsanwalt in Leipzig. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Derlegervereins 1. Urhebcrrcchtsschut; eines Stadtplans. 2. Verwendung nicht geschützter Teile dieses Planes für die Dar stellung des gleichen Stadtplans durch einen anderen Verfasser. Ein Stadtbauamt hat einen größeren Stadtplan Herstellen lassen und außerdem einem Verlag die Unterlagen für einen Stadtplan geliefert. Das Amt lehnt die Überlassung der Unterlagen zwecks Verwendung für einen anderen Plan der gleichen Stadt dem an fragenden Verlag gegenüber ab. Fragen: 1. Verstößt die Benutzung des Straßennetzes, welches sich ans dem Plan des Stadtbauamtes befindet, gegen das Urheberrecht an diesem letzteren Plane? 2. Stellt sich die Benutzung dieses Straßennetzes als eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung, bczw. als unlauterer Wettbewerb dar? 1. Landkarten, Stadtpläne u. a. sind als Abbildungen wissen schaftlicher oder technischer Art insoweit durch die Bestimmungen des LitUG. vom IS. 6. 1901 urheberrechtlich geschützt, als sie sich als das Erzeugnis einer eigenen geistigen Tätigkeit ihres Urhebers darstcllcn. Die Preußische literarische Sachverständigen-Kammer sagt in ihrem Gutachten vom 30. 1. 1S03 über den Urheberrechtsschutz an Landkarten folgendes: »Gerade bei Landkarten und Stadtplänen wird eine völlig neue und orginelle Schöpfung in den seltensten Fällen vorliegen, da der Umfang der hierzu erforderlichen Tätigkeit ein zu bedeutender ist, als daß er von einem einzelnen Unternehmer immer wieder von neuem bewältigt werd»n könnte. Der Herausgeber einer neuen Karte, welche ein altes Kulturgebiet darstellen soll, wird stets ge zwungen sein, die vorgeleistete Arbeit früherer Kartographen seiner eigenen Karte zu Grunde zu legen und auf dieser Grundlage weiter zu bauen. Gelingt es ihm aber, aus dem überlieferten Material heraus eine neue Schöpfung zu gestalten, welche von den früheren Arbeiten in wesentlichen Punkten abweicht, sei es in der Hinzu fügung neuer wissenschaftlicher Gedanken oder in der Darstellung neuer Gesichtspunkte, oder sei es auch nur in der Vervollständigung oder Ergänzung des überlieferten Materials oder in einer verbesser ten Darstellungsweise, so wird man seiner geistigen Arbeit ohne Bedenken den Schutz des Gesetzes gegen unbefugte Ausnutzung zu billigen müssen.« Ob diese Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes für einen Stadtplan wie den vorliegenden zutrifft, läßt sich ohne genauere Kenntnis sowohl dieses Stadtplans wie aller Vorgänger des Plans nicht fcststellen. Von dieser Feststellung hängt aber weiter die Frage ab, ob der Plan, dessen Herausgabe der anfragende Verlag beabsichtigt, sich als eine unerlaubte und damit gegen das evtl. Urheberrecht des Verfassers des ersten Planes verstoßende Nachbildung barstellt. In Ermangelung dieser Unterlagen lassen sich nur gewisse Richtlinien geben. Die gleiche Wiedergabe feststehenden Materials, insbesondere der Straßen und Plätze, der hervorragenden Gebäude, der Verkehrs mittel u. a. kann nicht als eine unerlaubte Nachbildung eines bereits vorhandenen Planes angesehen werden, selbst wenn der Verfasser des älteren Planes erhebliche Arbeit für die Zeichnung z. B. des Straßennetzes usw. aufgewenbet hat. Bei dieser Arbeit bleibt für die schöpferische Tätigkeit des Zeich ners kein Raum; vielmehr wird jeder andere Verfasser dasselbe Stadtbild mit denselben Bezeichnungen usw. wiedergeben müssen. Die bloße Benutzung der einem Stadtplan zu Grunde liegenden Unterlagen kann deshalb auch nicht dem Nachdruckverbot unterliegen. 2. Unabhängig von der Frage, ob eine Verletzung des Urheber rechts in der Benutzung eines bereits vorhandenen Stadtplanes liegt, ist die weitere, ob nicht eine solche Ausnutzung des Ergebnisses fremder Arbeitsleistung als gegen die guten Sitten verstoßend, bzw. als Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb anzusehen ist. Es kann in tatsächlicher Hinsicht im vorliegenden Falle kein Zweifel obwalten, daß die Herstellung eines neuen Staötplanes unter Benutzung des an sich urheberrechtlich nicht geschützten Ma terials eines alten Staötplanes bedeutend weniger Arbeit und Kosten verursacht, als wenn etwa der Verfasser des neuen Plans gezwungen ist, diese für den alten Plan bereits geleisteten Vor arbeiten nochmals selbst vorzunehmen. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. 3. 1926, abgedruckt in Jur. Wochenschr. 1926 S. 2536 Nr. 11 den scharfen Satz ausgesprochen, daß Redlichkeit und Anstand im Geschäftsverkehr es unter allen Umständen verbieten, daß jemand ohne irgendwelche eigenen Aufwendungen oder Leistungen tatsächlich die Früchte frem den Schaffens zu ernten suche. Dieser Satz kann jedoch in dieser unbeschränkten Form nicht an erkannt werden. Für die Anwendung dieses Grundsatzes ist — wie das Reichs gericht in einer Entscheidung vom 16. 3. 1927 Bd. 116 S. 305 aus führt — Voraussetzung, daß der Benutzer fremder Arbeit, ohne eigene Arbeit zu leisten, bei der Entnahme davon ausgeht, Ver wechslungen seines Erzeugnisses mit dem älteren Erzeugnis hervor zurufen und das Publikum irrezuführen. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich die Entnahme auf Ma terial erstreckt, das als Gemeingut anzusehen ist und die Kosten ersparnis nicht dazu verwendet wird, dem älteren Erzeugnis eine den Preis unterbietende Konkurrenz zu bereiten. Dazu tritt im vorliegenden Falle zu Gunsten des Entnehmers hinzu, daß in der Regel urheberrechtlichen Erzeugnissen nur der Schutz zuzubilligen ist, der ihnen urheberrechtlich zukommt. Zusammenfasscnd ist zu bemerken, daß der Ausnutzer fremder Arbeit alles vermeiden muß, was dazu führen kann, daß ihm un lautere Wettbewerbsabsichten vorgcworfen werden können. Er muß also alles unterlassen, was als Irreführung des Verkehrs und als Schutz des Vorberechtigten gegen Ausbeutung angesehen werden kann (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts vom 31. 1. 1928 Bd. 120 S. 94 fg.). 3
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