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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1929
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- 1929-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1929
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dieses Ausdrucks willen scheint mir die Anwendung des § 3 in Ver bindung mit § 1 U.W.G. gegeben. Der Unterlassnngsanspruch richtet sich in erster Linie gegen den Verlag des zweiten Werkes. Leipzig, den 18. Dezember 1928. vr. Hillig, Justizrat. » Anspruch des Verfassers auf Herausgabe eines Druckschlervcrzcich- nisses zu einem bereits erschienenen Werke. Der anfragende Verlag hat mit einem Verfasser über die Über setzung eines fremdsprachigen wissenschaftlichen Werkes ins Deutsche einen Verlagsvertrag abgeschlossen. Der Übersetzer hat sich verpflich tet, die Korrektur seines Werkes zu lesen. Er hat in Zuwiderhand lung gegen diese Verpflichtung — scheinbar infolge von Streitig keiten, die nach der Ablieferung des Manuskripts zwischen ihm und dem Verlag entstanden sind — das Lesen von Korrekturen abgelehnt. Der Verlag hat daraus einen anderen Gelehrten mit der Vornahme der Korrektur beauftragt, der sich »wahrscheinlich auch hier und da. als Deutscher veranlaßt gesehen hat, die zum Teil austretende öster reichische Ausdrucksweise des Verfassers in gutes Deutsch zu kleiden«. Ein nachträgliches Anerbieten des Verfassers, die Korrekturen vor zunehmen, ist vom Verlag abgelehnt worden. Nach dem Erscheinen des Werkes hat der Verfasser zahlreiche Druckfehler, etwa 129 (vgl. seinen Brief vom 7. Dezember 1928) festgestellt und auch die Eingriffe des Korrektors in seinen stilistischen und orthographischen Ausdruck bemängelt. Er bezeichnet die Arbeit des Korrektors als leichtfertig, wodurch zum mindesten der äußere Eindruck des Werkes schwer beeinträchtigt werde. Demgemäß stellt der Verfasser das Verlangen, der Verlag möge ein Druckfehlerverzeichnis aufstellen und jedem Stück beigeben. Der Verlag hat dieses Verlangen abgelehnt. Der Verfasser hat gedroht, zur Selbsthilfe schreiten zu wollen, ein Druckfehlerverzeichnis selbst herzustellen und es ohne Zutun des Verlages zu verbreiten. Frage: Wie ist die Rechtslage? Nach V.G. 8 20 hat der Verleger für die Korrektur zu sorgen. Ausnahmsweise besteht eine Verpflichtung des Verfassers zur Kor rektur bei vertraglicher Vereinbarung. Eine solche liegt hier vor. Kommt der Verfasser dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nach, so hat der Verleger die Wahl, entweder die Korrektur durch einen von ihm beauftragten, geeigneten Dritten lesen zu lassen und den Verfasser mit den hierdurch entstehenden Kosten zu belasten, oder das Werk, ohne die Korrektur des Verfassers abzuwarten, zu ver öffentlichen. Lediglich drucktechnische Fehler mußten auch bei dieser Sachlage durch die sogenannte erste Hauskorrektur beseitigt werden. Muh sich der Verfasser also die Veröffentlichung eines nicht von ihm korrigierten Werkes gefallen lassen, so ändert sich die Rechts lage nicht dadurch, daß der Verlag einen an sich dazu geeigneten Dritten mir der Vornahme der Korrektur beauftragt und dieser Dritte diese Arbeit nicht sachgemäß erledigt hat. Eine Komplikation entsteht nur dadurch, daß nach dem Brief wechsel der Verfasser, nachdem er etwa Ende Januar 1928 sich außer stande erklärt harte, die Korrektur zu besorgen, und der Verlag mit Brief vom 2. Februar 1928 von dieser Weigerung Kenntnis genom men hatte, bereits, jedenfalls vor dem 7. Februar 1928, den Verlag ersucht hat, ihm die Korrekturen zu übersenden, und beste Erledigung versprochen hat. Ter Verlag hat mit Brief vom 7. Februar 1928 geantwortet, daß das Lesen der Korrektur bereits vergeben sei und eine Zurückziehung des Auftrags für den Verlag völlig ausgeschlos sen sei. Es ist zu prüfen, ob der Verfasser durch seine einmal erklärte Weigerung, die Korrekturen zu lesen, sich endgültig des ihm gleich zeitig zustehenden Rechtes der Korrektur begeben hat. Ich kann diese Frage nicht unbedingt bejahen. Ein zwingender Grund, das nach trägliche Anerbieren abzulehnen, erhellt aus den Unterlagen nicht. Jedenfalls wäre es vorsichtiger gewesen, wenn der Verlag auf das nachträgliche Verlangen eingegangen wäre. Die Rechtslage verschiebt sich noch weiter zu Ungunsten des Ver lages, wenn man auf die Bedeutung der von dem Korrektor vor- gcnommenen Änderungen am Werke näher eingeht. Zu solchen Änderungen, mag es sich auch nur um stilistische oder Änderungen des Ausdrucks, Beseitigung von sogenannten Provinzialismen ge handelt haben, war der Dritte nicht berechtigt, und der Verlag muß die Handlungsweise seines Beauftragten, die er ja durch die Ver öffentlichung des Werkes in dem abgeänderten Zustand genehmigt hat, vertreten. Diese Änderungen verstoßen gegen V.G. 8 13 und decken sich auch nicht durch den Absatz 2 dieser Bestimmung, wonach Änderungen zulässig sind, für die der Verfasser seine Einwilligung nach Treu uud Glauben nicht verweigern kann. Unter solche Ände rungen gehören nur z. B. Verbesserung von Schreibfehlern u. dgl., nicht aber Änderungen der Ausdrucksweise bzw. des Textes. Bei dieser Sachlage rate ich dringend, einen Vergleich mit dem Verfasser anzustreben, bzw. seinen Versuchen, das Druckfehlerver zeichnis selbst zu verbreiten, nicht schroff entgegenzutreten. Es sollte doch möglich sein, daß der Verlag mit dem offenbar sehr nervösen und überreizten Verfasser nachträglich zu einer Verständigung ge langt. Leipzig, den 20. Dezember 1028. vr. Hillig, Justizrat. Urheberrecht an Negativen und seine Verletzung durch Nachzeichnen der dargcstclltcn Gegenstände. Der anfragenöe Verlag hat »seinerzeit« eine Reihe von Nega tiven mit allen Rechten von dem Hersteller, einem Photographen, erworben und sie, wie aus den beigelegten zwei Zeitschriften-Num- mern hervorgeht, wenigstens teilweise in diesen Zeitschriften wieöer- gegebem Die eine Zeitschriften-Nummer ist im Oktober 1925 er schienen, der Zeitpunkt des Erscheinens der anderen Zeitschrift ergibt sich aus ihr nicht. In einer anderen Zeitschrift (der Zeitpunkt des Erscheinens ist nicht aus der Nummer erkenntlich) sind zwei Abbildungen enthalten, welche Nachbildungen der Negative sind. Frage : Verstoßen diese Nachbildungen gegen die Rechte, welche der anfragende Verlag an den Negativen erworben hat? Erzeugnisse der Photographie sind nach dem Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1907 8 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, und zwar in allen Stadien des Verfahrens, also auch das Negativ. Den Schutz genießt der Urheber, an dessen Stelle im Falle der Übertragung des Urheberrechts der Erwerber dieses Rechts tritt. Aus der Mitteilung, daß der anfragende Verlag das Negativ mit allen Rechten erworben habe, geht nicht mit absoluter Deutlich keit hervor, daß es sich um den Erwerb des Urheberrechts und nicht nur um den Erwerb eines Reproduktionsrechts in unbeschränktem Umfange oder für gewisse Zwecke handelt. Die Rechtsprechung stellt an Urheberrechts-Übertragungsverträge sehr weitgehende Anforde rungen und ist geneigt, wenn irgendwelche Zweifel bestehen können, die Rechte des Erwerbers einzuschränken. Die Vertragsbestimmung, daß die Übertragung mit allen Rechten erfolgt, kann, wenn dem übertragenden Künstler der Verwendungszweck mitgeteilt wird oder aus den Umständen sich ergibt, nicht ausreichen, um dem Erwerber das absolute Urheberrecht zu verschaffen. Vielmehr beschränkt sich dann die Berfügungsmöglichkeit des Verlegers auf den bestimmten Zweck. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß es sich offenbar um einen für ein periodisches Sammelwerk bestimmten Beitrag gehandelt hat, nämlich für die von dem Verlag herausgegebene Zeitschrift. In diesem Falle darf nach dem Kunstschutzgesetz H 11 der Urheber ander- weit verfügen, sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll. Aber selbst wenn diese Frage bejaht wird, darf der Verfasser, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, über den Beitrag anderweit verfügen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr ver strichen ist. Sieht man aber in dem Erwerb der Negative mit allen Rechten die Übertragung des Urheberrechts in seiner Gesamtheit, so hat der Erwerber wie der Urheber die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und gewerbsmäßig mit tels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzuführen. — Dieses Recht erstreckt sich nicht nur auf ein bestimmtes Verfahren. Das Urheberrecht an einer Photographie wird also auch dann verletzt, wenn ein Nichtberechtigter die Photographie nachzeichnet oder die Aufnahme in einer anderen Kunstform nachbiidet, selbst wenn die Nachbildung eine eigene individuelle künstlerische Betätigung erfor dert. In letzterem Falle erlangt zwar der Nachbildner selbst für die neue Schöpfung Urheberrecht, jedoch darf er die Befugnisse, sofern der Urheber des Originalwerks gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Einwilligung ausüben, und wenn diese Einwilligung fehlt, setzt er sich der Verfolgung des Ersturheberberechtigten aus (vgl. K.G. 8 15 Abs. 2). Es ist mir nicht zweifelhaft, daß im vorliegenden Falle eine solche vom Originalwerk abhängige Nachbildung vorliegt. Es han delt sich um Nachzeichnung der im photographischen Verfahren be wirkten Aufnahme. Gleichgültig ist es, ob diese Zeichnung von dem ursprünglichen Verfasser vorgenommcn ist, wie aus dem auf der Nachbildung befindlichen Namen des Verfassers zu schließen ist, oder ob ein Dritter die Nachbildung angefertigt hat. Leipzig, den 31. Dezember 1928. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3. 8
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