Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1929
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- 1929-03-13
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Der Verlag soll in allen verlegerischen Angelegenheiten hin sichtlich der Zeitschrist freie Hand haben, z. B. Werbung von Be ziehern, von Anzeigen, Versendung der Exemplare. Hinsichtlich der Herstellung der einzelnen Nummern bestehen bestimmte Vorschriften für die Stärke jedes Heftes und für den zu wählenden Druck. Der Text der Zeitschrift wird unabhängig von dem Verlag durch die von dein Herausgeber zu bestellenden Schriftleiter besorgt. Es ist nur im allgemeinen etwas über den Inhalt gesagt. Als Herausgeberin der Zeitschrift wird eine Vereinigung ge nannt, die auch nach 8 1 das Verlagsrecht der von ihr heraus gegebenen Schrift auf den Verlag überträgt. Der Vertrag wird auf ein Jahr abgeschlossen und ist nach Ablauf des Jahres 1929 am 1. jeden Quartals auf den Schluß des Quartals kündbar. Frage: Welchen rechtlichen Charakter hat dieser Vertrag und welche Rechte erwachsen aus ihm dem Verlag? Nach dem Vertrag besteht kein Zweifel, daß die in 8 1 genannte Vereinigung nicht nur Herausgeberin der Zeitschrift ist, sondern auch Herrin des Unternehmens. Wenn in dem Vertrag gesagt ist, daß diese Bereinigung das Verlagsrecht an der Zeitschrift dem Verlag überträgt, so gibt dieser Ausdruck die rechtlichen Beziehun gen zwischen Vereinigung und Verlag nicht zutreffend wieder. Ein Verlagsrecht an einer Zeitschrift ist nur an den bereits erschienenen Bänden, nicht aber an dem Unternehmen als solchem möglich. Sobald ein Band während der Dauer des Vertrages er schienen ist, hat der Verlag allerdings an dem erschienenen Band, der einen in sich abgeschlossenen Teil eines periodischen Sammel werkes darstellt, das Verlagsrecht. Er ist allein zur Vervielfäl tigung und Verbreitung berechtigt. Damit ist aber in keiner Weise die Frage gelöst, wie sich die Be ziehungen zwischen der Vereinigung und dem Verlag hinsichtlich des ganzen Unternehmens gestalten. Keinesfalls steht dem Verlag das Recht zu, die Zeitschrift zu verkaufen; denn der Verlag ist nach dem Vertragsinhalt nicht Eigentümer des Unternehmens. Daraus folgt, daß, wenn der Vertrag vom Verlag oder von der Vereinigung gekün digt wird, das Unternehmen bei der Vereinigung verbleibt. Solange der Vertrag dauert, muß der Verlag die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Zahlung der bedun genen Honorare an die Mitarbeiter, bzw. an die Vereinigung, leisten und vor allen Dingen die Herstellung der einzelnen Hefte vertrags gemäß veranlassen. Ein anderes Mittel, sich von diesen Verpflichtungen zu lösen, als die im Vertrag vorgesehene Kündigung, steht dem Verlag nicht zur Seite. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt daneben möglich. Im Anschluß hieran wird noch die Frage erhoben, ob die sich auf der Umschlagseite einer Zeitschrift befindende Notiz: »der Bezugspreis für den von Oktober bis September lau fenden Jahrgang beträgt einschließlich Porto Mk. 9.50«, den Bezieher, der auf Grund dieser Notiz bestellt, verpflichtet, den Bezugspreis für den ganzen Jahrgang zu zahlen. Der Bezieher, der nach dieser Notiz bestellt, muß sich darüber klar sein, daß er mit der Bestellung einen Jahrgang der be treffenden Zeitschrift verlangt, und daß ihm deshalb das Recht, im Laufe des Jahres von dem Vertrag zurückzutreten, nicht zusteht. Als einen Mangel empfinde ich allerdings das Fehlen der Angabe, wann dieser Bezugspreis für einen Jahrgang zu leisten ist, ob im Voraus oder erst nach Empfang des ganzen Jahrgangs. Nach den im Zeitschriftenhandjel üblichen Bestimmungen ist allerdings der ge samte Betrag im Voraus zu zahlen. Die Anregung von Viertel- jahrsratcn in der Anzeige empfehle ich zu unterlassen, damit nicht aus diesem Umstande etwa ein vierteljährliches Kündigungsrecht des Be ziehers hergeleitet werden kann. L e i p z i g, den 1^1. Dezember 1928. Or. H i l l i g, Justizrat. Unlauterer Wettbewerb des Verfassers eines Verlagswerkes durch Veranstaltung eines ähnlichen Werkes in einem anderen Verlag. Der Verlag hat mit dem Verfasser unter dem 23./20. Januar 1909 einen Verlagsvertrag abgeschlossen, in welchem der Verfasser die Herstellung eines biographischen Werkes in 8 Bänden übernimmt. Die Arbeit soll unter Zugsrundelegung aller vorhandenen Werke von Wert über den Gegenstand verfaßt, aber so geschrieben sein, daß jeder Gebildete sie lesen i/nd verstehen kann. Die Ablieferung bess ersten Bandes ist 1911 erfolgt. Im Laufe der Jahre sind dann im ganzen 5 Bände erschienen. Der 6. Band ist im Erscheinen begriffen. Derselbe Verfasser läßt in einem anderen Verlag ein zwei bändiges Werk, das den gleichen geschichtlichen Helden behandelt, erscheinen. Der 2. Verlag zeigt das zweite Werk im Börsenblatt mit folgenden Worten an: »Der Unterzeichnete Verlag, der heute in der Lage ist, das Erscheinen des Schlußbandes von . . . (des Verfassers Hanptwerk, seinem Lebensbilde ... in zwei Bänden) anzu zeigen . . . usw.« Der Verlagsvertrag enthält keinen Satz, der den Verfasser be rechtigt, in einem zweiten Verlag ein Werk erscheinen zu lassen, das geeignet ist, dem Verlagswerk des anfragenden Verlages Wett bewerb zu bereiten. Andererseits findet sich eine diesen Wettbewerb untersagende Bestimmung nicht im Verlagsvertrag. Frage: Ist der Verfasser berechtigt, ein solches Werk während der Dauer des über das erste Werk abgeschlossenen Ver lagsvertrags in einem anderen Verlage erscheinen zu lassen? Nach allgemeiner Rechtsauffassung begründet der Abschluß eines Verlagsvertrags zwischen Verfasser und Verleger ein Verhältnis, das in ganz besonderem Maße sich als ein Vertrauensverhältnis darstellt und beiden Teilen die Beobachtung der über Treu und Glauben im Verkehr bestehenden Grundsätze zur Pflicht macht. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, für ihren Teil alles zu tun, um die Vertragserfüllung zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was dem Vertragszweck zuwiderläuft. Der Zweck eines Verlagsvertrages ist aber, die tunlichste Verbreitung des Verlagswerkes zu erreichen. Verfasser wie Verleger haben daher alles zu unterlassen, was geeig net ist, diesen Zweck zu beeinträchtigen. Der Verleger ist schon nach dem V.G. 8 14 zur zweckentsprechenden Vervielfältigung und Ver breitung des Werkes verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Pflicht gilt stets als Vertragsverletzung. Auf der anderen Seite ist der Verfasser, auch ohne daß es einer dahinzielenden positiven Vertragsabmachung bedarf, verpflichtet, ebenfalls nichts zu tun, was die Verbreitung des Werkes hindert und damit den Vertragszweck schädigt oder unmöglich macht. Eine solche Handlung begeht aber ein Verfasser dann, wenn er seinem Werk durch eine neue eigene Schöpfung Wettbewerb bereitet, ein neues, Wettbewerb verursachendes Werk in einem anderen Verlag erscheinen läßt. Die Entscheidung der Frage, ob im einzelnen Falle ein solches neues Werk sich als ein Wettbewerbwerk in dem angedeuteten Sinne darstellt, bedarf einer genauen Prüfung. Nicht ist ein Ver fasser, der über eine bestimmte Materie bereits ein Werk veröffent licht hat, ohne weiteres behindert, über dieselbe Materie ein neues Werk zu schreiben. Aber das neue Werk muß inhaltlich sowohl, z. B. durch die Behandlung und Darstellung des Stoffes, wie in der äuße ren Form, z. B. im Umfang und in der Ausstattung, sich von dem ersten Werk unterscheiden. Sehr wesentlich ist dabei auch die Verschiedenheit der Abnehmer kreise. So wird z. B. ein in einer Luxusausgabe erscheinendes, für BUchcrliebhaber bestimmtes Werk durch eine Volksausgabe eines gleichen oder ähnlichen Werkes nicht wesentlich beeinträchtigt. Wie im vorliegenden Falle die Entscheidung zu treffen ist, läßt sich nur bei genauer Kenntnis dieser einzelnen Umstände entscheiden. Im allgemeinen möchte man wohl sagen, baß ein zweibändiges Werk sich mit einem achtbändigen nicht gut vergleichen läßt. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß das größere Werk eine ganz andere inten sivere Behandlung des Stoffes geben wird als das kleine zweibän dige. Zu dem letzteren greift der Durchschnittsleser, während das achtbändige Werk für den sich mit diesem Stoff besonders beschäf tigenden Historiker, zu dem ich auch mehr oder minder den Gebil deten zähle, geeignet ist. Ober den hier behandelten großen Mann ist allerdings bereits so viel geschrieben, daß kaum wesentliche neue Momente gebracht werden können. Bevor irgendwelche Schritte getan werden, empfehle ich aber eine Prüfung beider Werke durch einen Historiker. Wird die Frage von dem Sachverständigen bejaht, so hat der Verlag des ersten Wer kes gegen den Verfasser einen Anspruch auf Schadenersatz, der sich vor allen Dingen darauf stützt, daß durch das Wettbewerbwerk die vorhan denen Vorräte des eigenen Verlagswerkcs unverkäuflich sind. Ein Teil des Schadenersatzanspruches ist auch der Anspruch auf Unter lassung der Weitcrverbreitung des zweiten Werkes. Gegen den zwei ten Verleger lassen sich diese Ansprüche jedoch nicht geltend machen. Die Art der Veröffentlichung des Wcttbewcrbwerkcs erscheint mir bedenklich. Die Angabe, daß es sich bei dem zweibändigen Werk um das Hauptwerk des Verfassers handelt, ist zweifellos unrichtig und irreführend. Bekannt ist ja, daß der Verfasser sich haupt sächlich mit der Persönlichkeit des von ihm bargestellten Helden be schäftigt. Aber wenn von »Hauptwerk« gesprochen wird, so kann wohl nur das große achtbändige Werk in Frage kommen und nicht das nur einen gekürzten Auszug enthaltende zweibändige Werk. Um
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