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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1929
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^ 61, 13. März 1928. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nachdem mehrere Auflagen der französischen Ausgabe erschienen sind, hat Professor C. mit Einverständnis des Professors S. eine gründliche Umarbeitung der französischen Ausgabe vorgenommen. Die Bearbeitung erscheint als neue Ausgabe, vermehrt und vollständig umgearbeitet, des ersten Werkes, als dessen Verfasser Professor S. und Professor C. genannt sind, ohne Bezugnahme auf die bisher erschienenen früheren Auflagen und nennt als Verfasser allein Pro fessor C. In dem Vorwort wird die Entstehungsgeschichte der neuen Bearbeitung und sein Zusammenhang mit dem alten Buch erwähnt. Professor S. erhebt Einspruch dagegen, daß er als Mitverfasser der neuen Bearbeitung nicht ausdrücklich genannt ist. Tatsächlich trägt auch der Einband am Rücken und ans der Vorderseite nur den Namen des Professors C. als des alleinigen Verfassers. Frage: Ist das Verlangen des Professors S-, in der bisherigen Weise auch auf der neuen Bearbeitung als Miturheber ge nannt zu werden, berechtigt? Das Recht des Urhebers, als solcher im Werk, und zwar regelmäßig unter dem Buchtitel bezeichnet zu werden, erlischt nicht dadurch, daß eine neue Auflage des Werkes ohne Mitwirkung des Originalurhebers von einem anderen bearbeitet wird, solange es sich nur um eine Bearbeitung des alten Werkes handelt. Erst dann, wenn der Bearbeiter ein neues eigentümliches Werk durch seine Arbeit schafft, entfällt das Recht des Verfassers des Originalwerkes, als Urheber genannt zu werden. Jedoch können äußerliche Bezugnahmen im neuen Werk auf das alte, z. B. die Fortsetzung der Auflagen ziffer, dazu führen, den Verfasser des neuen Werkes bzw. den Ver lag zu zwingen, in geeigneter Weise den Verfasser des alten Werkes zu nennen. In welcher Weise der Orginalurheber genannt wird, hängt von den Umständen ab. Liegt eine Bearbeitung eines bereits vorhan denen Werkes vor, so bleibt regelmäßig der Name des Urhebers des bearbeiteten Werkes auf dem Titelblatt, wie es bei den früheren Auflagen gehandhabt wurde, unter Hinzufügung einer Bemerkung, die den Namen des Bearbeiters nennt, stehen. Dies gilt um so mehr, wenn das ursprüngliche Werk von zwei Verfassern gemeinschaftlich verfaßt ist bziv. diese beiden als gemeinschaftliche Urheber genannt sind, und die Bearbeitung von dem einen Mitverfasser vorgenommen ist. Denn nach dem vorliegenden Zugeständnis des Bearbeiters, daß etwa des jetzt vorliegenden Werkes Anteil des Mitverfassers sei, kann von einem neuen eigentümlichen Werke nicht gesprochen werden. Die Mitverfasserschaft ist vielmehr noch vorhanden. Daß auf dem Titelblatt, das übrigens die Auflagenziffer nicht fort führt, zum Ausdruck gebracht wird, daß das Werk eine unveränderte und vollständig umgearbeitete Ausgabe des alten Werkes sei, reicht nicht aus, um den Anspruch des Mitverfassers, als solcher genannt zu werden, zu befriedigen. Die Übertragung des Urheberrechts an dem Werke in seiner ursprünglichen Gestalt auf den Verlag gibt diesem nicht das Recht, ohne Zustimmung des Urhebers an dem Werke selbst oder an dem Titel Veränderungen vorzunehmen. Leipzig, den 15. November 1928. Justizrat vr. H i l l i g. Wirkung des Zwangsvcrgleichs im gerichtlichen Vergleichsverfahren. Der anfragende Verlag hatte gegen eine Buchhandlung eine Forderung aus Bücherlieferung. Im Juli 1928 teilte ihm die Buch handlung auf eine Mahnung mit, daß sie in geschäftliche Schwierig keiten geraten sei und im Vergleichsverfahren stehe. Jetzt sind dem anfragenden Verlag 30 A der Forderung mit dem Vermerk: »Laut gerichtlich bestätigten Vergleich« überwiesen worden. Der anfragende Verlag hat seine Forderung niemals zu dem Vergleichsverfahren angemeldet und weder von dem Vergleichsvorschlag noch von dem Vergleichstermin Kenntnis gehabt. Der Schuldner beruft sich darauf, daß der Vergleich im Börsenblatt angezeigt worden sei. Bindet der im Vergleichsverfahren abgeschlossene Zwangs vergleich auch die an dem Verfahren sich nicht beteiligenden Gläubiger? Ich gehe davon aus, daß tatsächlich ein gerichtliches Vergleichs verfahren stattgefunden hat und daß ein Zwangsvergleich auf Basis von 30 A der Forderungen zustandegekommen ist. Evtl, würde dies durch eine Rückfrage bei dem zuständigen Amtsgericht festzustellen sein. Ist diese Annahme richtig, so bindet der Zwangsvergleich alle von dem Verfahren betroffenen Gläubiger unabhängig davon, ob sie an dem Verfahren teilgenommen haben oder nicht, ob ihnen das Vergleichsverfahren bekannt gewesen ist und ob sie für oder gegen den Vergleich oder gar nicht gestimmt haben. Dies ergibt sich aus 8 73 der Verglcichsordnung vom 5. Juli 1927, in dem bestimmt ist: »Der bestätigte Vergleich ist wirksam für und gegen alle an dem Verfahren beteiligten Gläubiger, auch wenn sie an dem Verfahren nicht teilgenommen haben oder gegen den Vergleich gestimmt haben«. Die einzige Frage ist daher die, ob die Forderung des anfragenden Verlags ihrer rechtlichen Natur nach eine solche ist, die von dem Verfahren betroffen wird. In dieser Beziehung bestimmt der § 2 der Vergleichsorönung, daß an dem Verfahren beteiligt und von dem Vergleich betroffen werden alle die Gläubiger, die nicht bevor rechtigte Konkursgläubiger wären, wenn statt des Vergleichsverfah rens das Konkursverfahren eröffnet worden wäre. Es scheiden also aus dem Vergleichsverfahren grundsätzlich nur die Gläubiger aus, die einen Aussonderungs- oder Absonderungsanspruch haben. Da gegen fällt zweifellos eine einfache Kaufpreisforderung unter die vom Vergleichsverfahren betroffenen Forderungen. Für den Fall, daß die Lieferung seitens des anfragenden Verlags auf Grund der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegerver eins erfolgt ist und die gelieferten Bücher zur Zeit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens noch vorhanden gewesen sind, hat der an fragende Verlag ein Aussonderungsrecht, d. h. er kann Rückgabe der von ihm unter Eigentumsvorbchalt gelieferten Bücher verlangen. Soweit dagegen bas Eigentumsrecht des anfragenden Verlags durch Verkauf der Bücher seitens des Schuldners an einen gutgläubigen Dritten untergegangen ist, kommt ein Aussonderungsanspruch nicht in Frage. Evtl, würde die Feststellung, ob die vom anfragenden Verlag unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Bücher zur Zeit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens noch vorhanden waren, im Wege eines Prozesses zu klären sein. Leipzig, den 20. November 1928. Rechtsanwalt vr. Greuner. Ladenpreis für das gebundene und das geheftete Exemplar. (Vergl. auch den im Bbl. vom 12. Oktober 1928 abgedruckten Schiedsspruch.) Frage: Ist der Verleger, der dem Verfasser das Honorar aus der Grundlage des Ladenpreises für das geheftete (bro schierte) Exemplar zu bezahlen hat, verpflichtet, das Buch auch in gehefteter (broschierter) Ausgabe zu liefern und hat im besonderen der Verfasser Anspruch auf den Bezug von gehefteten (broschierten) Exemplaren des Buches? Die Bestimmung eines Verlagsvertrages, in dem der Honorar satz des Verfassers nach Prozenten des Ladenpreises — sei es des gebundenen, sei es des broschierten Exemplars — bestimmt wird, be schränkt sich auf diesen Zweck, eine Grundlage für das Honorar zu schaffen. Sie bedeutet aber nicht etwa eine darüber hinausgehendc Verpflichtung des Verlegers, nunmehr auch das Werk in beiden Formen — gebunden bzw. broschiert — zu liefern. Der Verleger verzichtet damit nicht auf das ihm gesetzlich zustehende Recht, die Ausstattung des Werkes zu bestimmen (8 14 VG.). Das Recht des Verfassers ans Freiexemplare (8 25 VG.) wird hierdurch nicht be rührt. Der Verfasser hat die Freiexemplare in der Ausgabe zu be anspruchen, in der das Werk erscheint. Erscheint also das Buch regel mäßig gebunden, so hat der Verfasser Anspruch auf gebundene Frei exemplare, selbst wenn das Honorar nach dem Ladenpreis des bro schierten Exemplars berechnet wird. Der umgekehrte Fall, daß der Ladenpreis nach dem gebundenen Exemplar berechnet wird und der Verleger statt dessen nur broschierte Exemplare ausgibt, kann wohl, als praktisch nicht in Betracht kommend, von der Erörterung ausge schieden werden. Leipzig, am 27. Oktober 1928. vr. Hillig, Justizrat. Schullcscbuch und Sammlung zu einem eigentümlichen literarischen Zweck. Ein Verlag hat im Jahre 1927 ein Lesebuch für junge Kauf leute unter einem bestimmten Titel herausgebracht. Das Buch ent hält eine Sammlung von Prosa und Lyrik verschiedener Verfasser, deren Werke bei verschiedenen Verlagsfirmen erschienen sind. Das Buch soll Schulzweckcn gedient haben. Deshalb — so schreibt der anfragende Verlag — sei der Nachdruck gewisser Verlagswerke für diesen Zweck honorarfrei gestattet worden. Der Verlag bringt nunmehr das gleiche Buch als eine Sonder ausgabe unter einem anderen Titel heraus und bezeichnet das Buch als eine »Auslese aus der deutschen Dichtung für den jungen Kauf mann«. Frage: Ist es zulässig, daß der Verlag die für Schulzwecke über lassenen Beiträge in einer Sonderausgabe als Buch hcr- ausbringt, das nicht mehr für Schnlzwecke bestimmt ist, ohne für die Beiträge Honorar zu zahlen? Die Aufnahme einzelner Aufsätze von geringem Umfang, ein zelner Gedichte oder kleinerer Teile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in eine Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigentümlichen litera rischen Zweck bestimmt ist, bedarf nicht der Zustimmung der einzel- 5
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