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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1929
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1929-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1929
- Sprache
- Deutsch
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X- 61 13. März 1929. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Nr. I. Börsenblatt f. d. Dtschri. Buchhandel. Lieserungs- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegervereins. I. Angebote und Bestellungen. 1. Preisangaben und Angebote, auch nach dem Ausland, verstehen sich in Reichsmark. Lieferungsmög lichkeit bleibt Vorbehalten. Angebote und Lieferungen erfolgen — auch für feste Bestellungen — nur mit dem Vorbehalt des Eigentums gemäß 8 455 BGB. bis zu vollständiger Zahlung. Die gelieferte Ware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hinge gebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung des Ver käufers weder verpfändet noch zur Sicherstellung über eignet werden. 2. Fehlt Einbandvorschrift, so werden Romane, Jugendschriften, überhaupt Geschenkwerke gebunden in der einfachsten Ausstattung, sonstige (insbesondere wissenschaftliche) Bücher geheftet geliefert. Geheftet bestellte Exemplare werden gebunden geliefert, wenn nur so lieferbar; soll vorher Rückfrage erfolgen, so muß die Bezeichnung lauten: »nur geheftet«. 3. Für Rücksendungen, die wegen irrtümlicher Be stellung erfolgen, trägt — wenn überhaupt der Verleger die Rücknahme oder den Umtausch bewilligt — der Be steller die Kosten der Hin- und Hersendung. Bei Rück sendungen infolge unrichtiger Lieferung gehen die Kosten der Hin- und Hersendung zu Lasten des Verlegers. II. Versand. 1. Die Gefahr des direkten Versandes trägt gesetzlich der Besteller. FehlenVerfandv0rschriften,fo kommt der Verleger für den Unterschied zwischen Porto, Fracht oder dem Versand über Leipzig nicht auf. 2. Ausnutzung von Postpaketen erfolgt nur auf besondere Vorschrift des Bestellers. 3. Porto und Auslagen für Fracht- und Expreßgebühren werden dem Besteller belastet. 4. Verpackung wird nicht berechnet, ausgenommen Kisten, Bretter, Rollen u. dgl., die zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen werden. Verwertung am Orte ist vorteilhafter. 5. Reklamationen werden nur innerhalb 14 Tagen nach Empfang der betreffenden Sendung berücksichtigt. III. Zahlungsbedingungen. 1. Soweit nicht durch die Abrechnungsgenoffenschaft (BAG) bezahlt wird oder keine besonderen Abmachungen ge troffen sind, wird bar durch Kommissionär oder Post nachnahme geliefert. 2. Bei Lieferung in laufender Rechnung (Ziel konten usw.) muß der Saldo auch ohne Kontoauszug spätestens am 10. Tage nach Ablauf der Rechnungsperiode Marwitz - Möhring, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst in Deutschland. Kommentar zum Reichsgesetz Vom 19. Juni 1901 — 22. Mai 1910 und den inter nationalen Verträgen Deutschlands. Verlag von Franz Wahlen, Berlin 1929. Preis geh. 15.— Mk., geb. 16.50 Mk. Die Romkonferenz und der in breiteste Kreise getragene Kampf um die Schutzfristdauer haben den Meinungsaustausch über die Fragen des Rechtsschutzes geistiger Arbeit und ihrer ge werblichen Verwertung neu belebt und im Zusammenhang mit einer durch technische und wirtschaftliche Entwicklung bedingten Problemstellung die Federn der Experten zwecks wissenschaft licher Durchdringung des reizvollen Rechtsstoffes in Bewegung gesetzt. Zugleich wirft die herannahende gesetzgeberische Über arbeitung des heimischen Urheberrechts ihre Schatten voraus, deren leitende Gesichtspunkte die Verwertung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse, die Erfassung und Verarbeitung in Praxis 2 beim Verleger bezahlt sein. Einzellieferungen mit vor geschriebenem Zahlungstermin bleiben davon unberührt. 3. Soweit für etwaige Kommissionssendungen kein Abrech nungstermin vereinbart ist, hat im Zweifelsfall die Ab rechnung auf den Schluß des Kalendervierteljahres zu erfolgen. 4. Soweit Wechsel angenommen werden, geschieht dies nur zahlungshalber. Der Schuldner trägt die Diskontspesen und sonstigen Unkosten. 5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verlags. Für Ansprüche des Verlegers gegen den Abnehmer ist außerdem das Amtsgericht Leipzig ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. 6. Zahlungsmittel mit veränderlichem Kurs werden zum amtlichen Berliner Mittelkurs am Tage des Eingangs beim Verleger gutgeschrieben. IV. Mahnwesen. 1. Alle Mahnkosten gehen zu Lasten des Schuldners. 2. Nach Ablauf der Fälligkeit werden offene Rechnungsbe träge und Salden durch Postnachnahme oder BAG ein gezogen. 3. Vom Tage der Fälligkeit ab kommen Verzugszinsen in Höhe von 2tzh über dem Reichsbankdiskontfatz in An rechnung. 4. Geldeingänge werden nicht bestätigt, der Postein lieferungsschein dient als Quittung. V. Durch Aufgabe einer Bestellung an ein Mitglied des Deutschen Verlegervereins werden mangels anderer Vereinbarungen die vorstehenden Lieferungsbedingungen seitens des Bestellers ausdrücklich anerkannt; auch ver pflichtet sich der Besteller, den Ladenpreis einzuhalten und als Zwischenhändler seine Abnehmer zur Ein haltung des Ladenpreises zu verpflichten, dagegen schleudernde Firmen weder mittelbar noch unmittelbar zu beliefern. Die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegervereins gelten, unter Hinweis auf §8 2 und 15 a der »Buchhändlerischen Verkehrsordnung«, im Verkehr der Mitglieder des Deutschen Verlegervereins mit den buchhändle rischen Wiederverkäufern, sofern nicht seitens einzelner Firmen besondere Bedingungen vereinbart oder aus den Fakturen er sichtlich sind. Weitere Sonderdrucke dieser Bedingungen sind bei der Ge schäftsstelle des Deutschen Verlegervereins, Leipzig, Platostr. 3, erhältlich. Der Gesamtvorstand des Deutschen Verlegervereins. vr. G. Kilpper, 1. Vorsteher. und Theorie neu erarbeiteter Rechtsgedar'en, die Anpassung an die internationale Rechtsentwicklung sowie last not lsast ein vernünftiger Ausgleich widerstrebender Interessen sein sollten. Bei dieser Gestaltung der Dinge kann es nicht wunderneh men, daß die urheberrechtliche Literatur anschwillt und der wissenschaftliche Unterbau für den umkämpften Rechtsstoff er freulich fundiert wird. Goldbaum eröffnete, allerdings sei nem Standpunkt entsprechend etwas zu einseitig orientiert, den Reigen 1927 mit der 2. Auflage seines »Urheberrecht und Ur hebervertragsrecht«, woran sich 1928 nicht weniger als fünf be achtenswerte Neuerscheinungen anschlossen, allen voran der her vorragende Kommentar von Allfeld in 2. Auflage, ferner die 2. Auflage des Elster scheu »Gewerblicher Rechtsschutz«, so dann die auch an dieser Stelle eingehend besprochenen »Gut achten« von H i l l i g, die Magnus scheu Tabellen zum inter nationalen Urheberrecht und endlich die interessante Studie Scheringers über »Das Recht der Neuauflage im Buch- und Kunstverlag«. Das neue Jahr aber wird eingeleitet durch den
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