VMÄMfL-mDeMtMViMaM Nr. 61. Leipzig, Mittwoch den 13. März 1929. 96. Jahrgang. Mitteilungen des Deutschen Diese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit des Deutschen VerlegeroereinS Deelegsrvereins Die Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes finden auf sie keine Anwendung Nr. I. (Nr. VI s. Bbl. 1928 Nr. 297.) Vereinigung -er Gchulbuchverleger. Abkommen zwischen dem Deutschen Philologenverband und der Bereinigung der Schulbuchverleger über die Lieferung von Freiexemplaren*). § 1: Das Abkommen bezieht sich auf 1. die eigentlichen Schulbücher, die ministeriell genehmigt und an der betr. Schule amtlich eingeführt sind; 2. Klassenlektüre, soweit die Benutzung einer bestimm ten Ausgabe für alle Schüler der Klasse ver bindlich ist. I. Handexemplare für Lehrer. 8 2: Bei Neueinführungen wird je 1 Handexemplar für jeden Lehrer geliefert, der das Buch zum ständigen Unterricht benutzt, ferner je 1 Freiexemplar für das Amts zimmer des Direktors und für die Lehrerbücherei. Früher gelieferte Prüfungsexemplare können mit eingerechnet werden. 8 3: Bei bereits eingeführten Büchern wird je 1 Stück unberechnet an die Lehrer geliefert, die den Unter richt in der betr. Klasse erstmalig und lehrplanmäßig übernehmen. 8 4: Bei Neuauflagen werden nur dann neue Hand exemplare geliefert, wenn die Abweichungen der beiden Auflagen von einander so groß sind, daß beide im Unter richt nicht ohne Schädigung desselben nebeneinander be nutzt werden können. 8 5: Bei Lektüreausgaben kommt eine Belieferung mit Handexemplaren nur dann in Betracht, wenn die Be nutzung einer bestimmten Ausgabe für alle Schüler der Klasse verbindlich ist. 8 6: Die Abgabe von Schlüsseln und Lösungen er folgt nach den von der Vereinigung der Schulbuchverleger aufgestellten Richtlinien nur direkt vom Verleger zum Ladenpreis, wobei Amtsstempel oder Bescheinigung vor zulegen ist. II. Freiexemplare für die Hilfsbücherei. 8 7: Für die Hilfsbücherei werden geliefert unter der Voraus setzung, daß die Weitergabe nur leihweise und unentgelt lich erfolgt, bei Neueinführung von Büchern bei einer Klassenstärke *) Dieses neue Abkommen ist gegenüber dem früheren in den 88 7, 8 und 9 geändert. bis zu 10 Schülern von 10—20 „ „ 20-30 „ „ 30—40 „ 1 Freiexemplar 2 Freiexemplare „ 40 und mehr Schülern 5 „ Für die Bücher, die nicht von allen Schülern in der Klasse verlangt werden (z. B. Religionsbücher, Chorbücher für Gesang), wird für die Berechnung der zu liefernden Frei exemplare die Zahl derjenigen Schüler zu Grunde gelegt, von denen die Anschaffung des betreffenden Buches ver langt wird. 8 8: Freiexemplare von Klassenlektüren werden in dem selben Umfange geliefert. Für Lektüre, die nur vorübergehend oder von einzelnen Schülern benutzt wird, werden Freiexemplare nicht ge währt. 8 9: Zur Ergänzung für die Hilfsbücherei können in den der Neueinführung folgenden Jahren zu einem Vor zugspreis (14 Ermäßigung unter Berechnung der Versen dungskosten) bezogen werden: jährlich je 2 Exemplare je Klasse, in der das betr. Buch amtlich eingeführt ist. 8 10: Wird ein amtlich eingeführtes Buch in mehreren aufeinan derfolgenden Klassenstufen gebraucht (z. B. von VI—IV), so wird die durch 88 7, 8 festgesetzte Zahl der Freiexem plare so viele Jahre hintereinander geliefert, als das Buch in Benutzung bleibt. Entsprechendes gilt für die Beliefe rung mit Exemplaren zu ermäßigten Preisen. 8 11: Alle für die Hilfsbücherei zu liefernden Freiexemplare bzw. Bücher zu ermäßigtem Preis sind unmittelbar bei den Verlagsbuchhandlungen und in der Regel durch den Verwalter der Hilfsbücherei zu bestellen. Alle andern Bücher, die von den Schülern oder von den Hilfsbüchereien anzuschaffen sind, sind nach wie vor durch den ortsansässigen Sortimentsbuchhan del zu beziehen. 8 12: Den Schulen (nicht den einzelnen Lehrern) steht das Recht zu, bei beabsichtigter Neueinführung von Schulbüchern ohne Verpflichtung zur Einführung oder zur gutachtlichen Äußerung je Anstalt 2 Exemplare anzufordern. Die Be- - lieferung der einzelnen Lehrer mit Prüfungsexemplaren bleibt dem einzelnen Verlag überlassen. 8 13: Meinungsverschiedenheiten im Einzelfalle werden durch gegenseitige Verhandlung der Vorstände der beiden ver tragschließenden Verbände entschieden. Berlin, den 21. Januar 1929. Deutscher Philologenverband. Preußischer Philologenvsrband. Vereinigung der Schulbuchverleger. 1