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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1930
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- 1930-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1930
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173, 29, Juli 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s, L. Dtschn Buchhandel. löschen des Verlagsvertrages zur Folge hat. Jedoch kann in diesem Falle der Verfasser das Werk auch nicht in einem anderen Verlag erscheinen lassen. Jedoch kann auf Antrag des Verlegers das Volkskommissariat für Unterrichtswesen dem Verleger die Er mächtigung erteilen, eine weitere unveränderte Auflage des Wer kes zu veranstalten (Ziffer 11). Die Mitteilung des Verlegers an den Verfasser, daß er eine neue Auflage veranstalten wolle, hat — bei Verlust des Rechtes auf die neue Auflage — innerhalb von drei Monaten, nachdem der Verleger festgestellt hat, daß die vorhergehende Auflage ausver kauft ist, zu erfolgen (Ziff. 13). Das Werk gilt als ausverkauft, wenn nicht mehr als 10^ der Höhe der betr. Auflage beim Ver leger oder zu seiner Verfügung noch vorhanden sind. Der Ver fasser hat das Recht, für die neue Auflage das Werk abzuändern, muß diese Absicht jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Mitteilung des Verlegers diesem Mitteilen und dann inner halb von 6 Monaten die geplanten Abänderungen dem Verleger Mitteilen, wodurch sich die Publikationsfrist des Verlegers ent sprechend verlängert (Anm. 1 u. 2 zu Ziff. 11). IV. Jeder Verlagsvertrag über Werke der Literatur endet — abgesehen von den im Text schon erörterten Fällen der Kündigung — nach 4 Jahren, wobei eine Verlängerung dieser Frist vom Ge setz (Art. 19) verboten ist. Diese Frist wird vom Vertragsabschluß, bzw. falls die Übergabe des Manuskriptes später erfolgt, von diesem Zeitpunkte ab berechnet. Zur I-ex Strautz - Millöcker. Von Justizrat Di. Fuld in Mainz. Die Novelle zu dem österreichischen Urheberrechtsgesetz vom 30. Dezember 1929, durch welche die Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst, soweit sie am 31. Dezember 1929 oder 31. Dezember 1930 an sich beendigt ist, bis 31. Dezember 1931 verlängert wird, hat bereits zu einer nicht unerheblichen Anzahl von Meinungsverschiedenheiten Anlaß gegeben und es kann als sicher angenommen werden, daß manche derselben nur im Rechts wege ihre maßgebliche Erledigung finden werden. Kein Zweifel kann zunächst darüber bestehen, daß nach Artikel 4 der Berner Konvention in Verbindung mit Artikel 7 für Werke deutscher Staatsangehöriger, die in Deutschland erschienen sind und für welche der Schutz am 31. De zember 1929 oder 31. Dezember 1930 in Deutschland abgelaufen ist, in Österreich ein Schutz bis 31. Dezember 1931 nicht be ansprucht werden kann; denn die Dauer des Schutzes kann nach den angeführten Bestimmungen die in dem Ursprungslande des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Allerdings hindert die Berner Konvention nicht den Erlaß weitergehender Vor schriften der Verbandsstaaten zugunsten der Ausländer, gleich viel ob es sich um Vorschriften der Landesgesetzgebung oder um Bestimmungen von Staatsverträgen handelt, Art. 19. Uber im Verhältnis zu den Angehörigen des Reichs bestehen in Öster reich solche Bestimmungen nicht und auch nach Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 des deutsch-österreichischen Übereinkommens vom 30. De zember 1899 besteht der Schutz nicht länger als der gesetzliche Schutz da dauert, wo das betreffende Werk einheimisch ist; die in Deutschland erschienenen Werke sind aber nach Artikel 2 des Abkommens in Deutschland einheimisch. Anderseits kann inDeutschland für die unter den Schutz des österreichischen Gesetzes von 1929 fallenden Werke, für welche am 31. Dezember 1929 oder am 3l. Dezember 1930 die 30jährige Schutzfrist ab gelaufen ist, also insbesondere für die Kompositionen von Strauß und Millöcker, von den Rechtsnachfolgern dieser ein Schutz nicht beansprucht werden. Diese Kompositionen sind also in Deutsch land frei für Aufführung, Vervielfältigung, Verbreitung usw. Dies wird in Österreich begreiflicherweise recht unangenehm empfunden, da die Kompositionen der beiden Meister bei uns ganz besonders beliebt sind, es gibt aber, solange die Schutz frist des deutschen Gesetzes nicht geändert, wird, keine juristische Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Eine einstweilige Verlängerung der 30jährigen Schutzfrist des deut schen Rechts mit Rücksicht auf die in Betracht kommenden öster reichischen Kompositionen ist natürlich bei uns vollständig aus geschlossen. Die Beweggründe, welche die österreichische Gesetz gebung hierzu veranlaßt haben, kommen in Deutschland nicht in Betracht. Für uns handelt es sich nur um eine allgemeine Ver längerung, welche vielleicht vor Ablauf des Jahres 1931 noch zu erwarten ist; in welcher Form steht freilich noch vollständig dahin. Praktisch kommen also für die Bedeutung des öster reichischen Gesetzes lediglich die Länder mit der absoluten 50jährigen Schutzfrist sowie diejenigen Länder in Betracht, welche das System des englischen Urheberrechts angenommen haben lckomains xublio payaoy, das auch nach Ablauf der 25jährigen Schutzperiode einen weiteren Schutz gewährt, wenn auch nicht in der Form des absoluten Schutzes. Der Schutz kann aber in diesen Ländern nur in Anspruch genommen werden für die Werke österreichischer Staatsangehöriger und für solche, für welche Österreich als Ursprungsland angesehen wird in Gemäßheit des Artikels 4 Absatz 3 der Berner Konvention. Angewendet auf die Kompositionen von Johann Strauß ergibt sich hieraus, daß, damit für dieselben in Frank reich, Belgien, England usw. der nach den Gesetzen dieser Länder vorgesehene Schutz über das Jahr 1929 hinaus in Anspruch genommen werden kann, der schlüssige Nachweis erbracht wer den muß, daß der Komponist österreichischer Staatsangehöriger war bzw. daß das betreffende Werk zum ersten Male in Öster reich veröffentlicht wurde. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so ist die betreffende Konrposition auch in den genannten Ländern vollständig frei. Es gibt ohne Zweifel Kompositionen, welche gleichzeitig in Österreich und in Deutschland er schienen sind. Der Begriff des gleichzeitigen Erscheinens im Sinne der Urheberrechtsgesetzgebung ist bekanntlich kein einheit licher. Es gibt Gesetzgebungen, wie beispielsweise die englische, welche ein gleichzeitiges Erscheinen auch dann noch annehmen, wenn das Werk nicht später wie 14 Tage nach dem Erscheinen in dem einen Land in dem anderen erschienen ist. Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung dieses Inhaltes kann aber die Auslegung des Begriffs --gleichzeitiges Erscheinen« nicht so weit gehen. Zweifellos ist, daß, wenn ein Werk an demselben Tage in Wien, in Hamburg, Leipzig usw. veröffentlicht wird, es als gleichzeitig in Deutschland und Österreich erschienen anzusehen ist, auch wenn zwischen der Veröffentlichung in dem einen und dem anderen Land Stunden liegen; man wird aber noch weiter gehen müssen und eine allzu enge Auffassung des Begriffs abzulehnen haben. Wenn die Veröffentlichung in Ham burg zwei Tage oder drei Tage nach der Veröffentlichung in Wien erfolgt ist, so läßt sich noch von einer gleichzeitigen Veröffentlichung sprechen. Ist nun der Nachweis erbracht, daß eine gleichzeitige Veröffentlichung in Deutschland und Österreich vorhanden ist, so gilt als Ursprungsland dasjenige Land, welches die kürzeste Schutzdauer hat, Art. 4 Absatz 3 des Unions vertrags. Da nun aber die Schutzfrist in Deutschland und in Österreich bis zu dem Erlaß des österreichischen Gesetzes von 1929 die gleiche war, so führt die Anwendung dieser Bestimmung des Unionsvertrags nicht zu einem praktischen Ergebnis. Die An sicht, daß in diesem Falle eine Mehrheit von Ursprungsländern anzunehmen ist, befriedigt auch nicht vollständig, aber die Kon vention enthält, keine Handhabe, zu einer anderen Möglichkeit zu kommen. Bezüglich des Schutzes in Österreich selbst ist aber auf Z 6 des österreichischen Nrhcberrechtsgcsctzes zu verweisen, wonach Werke, die gleichzeitig im Inland und im Ausland er schienen sind, als im Inland erschienen gelten. Der verlängerte Schutz in Österreich selbst kommt also den Kompositionen von Strauß, die gleichzeitig in Österreich und Deutschland er schienen sind, zugute. Auf die Wirkung des Schutzes außer halb des österreichischen Staatsgebietes be zieht sich dagegen, wie selbstverständlich, diese Vorschrift nicht, vielmehr kommen hier lediglich die Bestimmungen des Unionsvertrags zur Anwendung. 715
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