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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19300729
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
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M 173, 28. Juli 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. e) Kindei-Literatur 1) Gedichte, außer periodisch im Druck erscheinende x) Lehrbücher für Schulen der 1. Stufe b) Lehrbücher für Schulen der 2. Stufe i) Lehrbücher für höhere Lehranstalten k) Methodische Lehrmittel und theo retische Arbeiten, betreffend sozial- wirtschaftliche Fragen l) Methodische Lehrmittel und theore tische Arbeiten, betreffend ander weitige wissenschaftliche Zweige m) originäre populäre Werke aus dem Bereiche des Sozial-wirtschaftlichen und Naturwissenschaftlichen u) Agitations- u. Propagandaliteratur für die Masse (im Umfang bis zu drei Druckbogen einschließlich) o) Übersetzungen, entsprechend der Art des Werkes. 10 000 Exemplare 3 000 Exemplare 35 000 Exemplare 25 000 Exemplare 10 000 Exemplare 10 000 Exemplare 5 000 Exemplare 10 000 Exemplare 30 000 Exemplare Als Zuschußexemplare kann der Verleger 150 Exemplare für jede Auflage Herstellen (Anm. 2 zu Zifs. 10). Dabei wird jede Auslage, deren Höhe obige Ziffern über schreitet, aber innerhalb des Rahmens des Normen-Verlagsver- trages liegt, als weitere Auflage betrachtet. Die weiteren Auf lagen werden mit 607? des Honorars der ersten Auflage honoriert. Auch da, wo der Verleger das Recht zur Veranstaltung einer weiteren Auflage des Werkes hat, ist er nicht verpflichtet, davon Gebrauch zu machen (Zifs. 12). Hat dagegen der Verleger das Recht nur auf eine Auflage, so bedarf es zur Veranstaltung jeder neuen Auflage der schriftlichen Zustimmung des Urhebers (Art. 18 Abs. 2). Der Verleger darf (Art. 24) sein Verlagsrecht auf einen an deren Verleger nur mit schriftlicher Zustimmung des Verfassers übertragen (Art. 24), jedoch ist er (Zifs. 24) berechtigt, seine Rechte und Verpflichtungen staatlichen oder öffentlichen Verlagen zu übertragen, falls sich seine verlegerische Tätigkeit infolge von Maßnahmen oder Anordnungen der Regierungsstelle (Normie rung der Verlage, Zusammenlegung usw.) ändert. 2. Nach Ziff. 2 muß das Verlagswerk den bestimmten, im Ver lagsvertrag aufgenommenen Bedingungen entsprechen, wozu nach ausdrücklicher Bemerkung die Zweckbestimmung der Ausgabe ge hört, insbesondere auch, soweit erforderlich, die Genehmigung der Behörde. Dem Verleger wird in Ziff. 7 ausdrücklich ein Kün digungsrecht eingeräumt für den Fall, daß das Werk nach dem Prüfungsbefund des Verlegers nicht den gestellten Bedingungen entspricht. Neben diesem Kündigungsrecht hat der Verleger noch das Recht, die Abänderung des Werkes durch den Verfasser inner halb angemessener Frist gemäß den Bedingungen des Verlags vertrages zu verlangen. Wird dagegen die Herausgabe des Manuskriptes von den Regierungsstellen verboten, so wird zwar der Vertrag aufgelöst, jedoch behält der Verfasser das bereits an ihn gezahlte Honorar. (Ziffer 21.) Handelt.es sich dagegen um Werke, die als Lehrmittel oder Kinderliteratur bestimmt sind, so wird mit dem Verbot der Regierung zwar der Berlagsvertrag gelöst, jedoch behält der Ver fasser den Anspruch auf 50^ des Honorars nach Abzug des Vor schusses (Ziffer 22). 3. Entsprechend dem deutschen Recht hat der Verfasser die Verpflichtung, das Werk dem Verleger in drucksertigem Zustande (Ziff. 3) abzuliefern. Wenn die Ablieferung des Manuskriptes nicht innerhalb eines Monats, sofern der Umfang 10 Bogen nicht übersteigt, oder innerhalb von zwei Monaten bei umfangreicheren Werken seit Ablauf der vom Verleger vorgesehenen Frist zur Ab lieferung erfolgt ist, hat der Verleger das Recht, vom Verlags vertrag zurückzutreten (Ziff. 18). 4. Während nach K 20 des deutschen Verlagsgesetzes die Kor rekturverpflichtung den Verleger trifft, sieht Ziff. 17 vor, daß der Urheber verpflichtet ist, auf Verlangen des Verlegers ohne be sondere Vergütung die Korrektur des Berlagswerkes zu lesen, wo für ihm ein Tag pro Druckbogen eingeräumt wird, übersteigen die Kosten der Korrektur — es sei denn, daß es sich um Anderun 714 gen des Textes handelt, die bei der Ablieferung des Manuskriptes noch nicht vorauszufehen waren — 107? der Kosten des Satzes, so ist der Verleger berechtigt, die Mehrkosten dem Urheber bis zur Höhe von 207? seines Honorars in Rechnung zu stellen. III. Die Verpflichtungen des Verlegers sind außerordentlich zahlreich, und da — wie in I ausgeführt — eine Abänderung des Normen-Verlagsvertrages zugunsten des Verlegers von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, sind diese Verpflichtungen im Umfange der Bestimmungen des Normen-Verlagsvertrages ius ooxeus. 1. Die Hauptverpflichtung des Verlegers ist die Zahlung des Honorars (anders nach deutschem Recht, wo die Honorarverpflich tung nicht zu den notwendigen Bestandteilen des Verlagsver trages zählt). Für das Berfasserhonorar sind folgende Mindest sätze aufgestellt, die sich, falls das Werk weniger als einen Druck bogen umfaßt, entsprechend verringern (Ziff. 1 und 2 der Ver fügung vom 20. 11. 1928): a) prosaisch-künstlerische Literatur Rbl. 100.— für einen Druck bogen, d) kritische, publizistische und bibliographische Werke aus dem Bereiche der Literatur, der Kunst, des Theaters, der Licht bildbühne usw. Rbl. 90.— für einen Druckbogen, c> druckfertige Übersetzungen Rbl. 50.— für einen Druckbogen, <1> Übersetzungen, die eine Überarbeitung seitens des Verlegers erfordern, Rbl. 35.— für den Druckbogen, o) Gedichte, die periodisch im Druck erscheinen, Rbl. —.60 für eine Zeile, k> Gedichte in anderen Fällen Rbl. —.35Mr eine Zeile. Bei Unterzeichnung des Vertrags find 25?? des veranschlag ten Honorars als Vorschuß zu zahlen, nach der Gutheißung des Manuskriptes durch den Verleger (vergl. oben unter II, 2) 3575, der Rest nach der Durchsicht des letzten Korrekturbogens durch den Verfasser (Ziffer 4). Für jede weitere Auflage muß das Verfasserhonorar min destens 607? des Honorars für die erste Auslage betragen; für die Bezahlung trifft Ziff. 5 Abs. 2 besondere Bestimmungen. Die Zahlung des Honorars wird auch nach der Richtung als Hauptverpflichtung des Verlegers angesehen (für deutsches Recht vgl. Hoffmann im Arch. s. Urheberr. 1930, S. 4 ff.), daß, wenn der Verleger mit einer der beiden ersten Raten länger als einen Monat in Verzug kommt, der Urheber dem Verleger kündigen kann, wäh rend bei verspäteter Zahlung der letzten Rate der Verfasser ledig lich eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte der Rate verlangen kann (Ziffer 6). Außer dem Honorar hat der Verleger dem Verfasser 25 Frei exemplare von der ersten Auflage und auf sein Verlangen weitere 50 Exemplare zum Selbstkostenpreis zu liefern; bei jeder weiteren Auflage ermäßigt sich die Zahl auf 12 bzw. 25 Ekplre. (Ziff. 19). 2. Der Verleger ist verpflichtet (Art. 22), das Werk zu der vertraglich festgesetzten Frist zu veröffentlichen, wobei aber fol gende Fristen nicht überschritten werden dürfen: a> Bei periodischen Publikationen sowie Büchern von einem Umfange bis zu fünf Druckbogen — 6 Monate, d> bei sonstigen literarischen Werken von einem Umfange bis zu 10 Druckbogen — 1 Jahr, c) bei literarischen Werken, die nicht unter die Punkte s> und d> fallen — nicht über 2 Jahre. Diese Fristen sind vom Tage des Verlagsabschlusses oder der Übergabe des Manuskriptes, falls diese später erfolgt ist, zu berechnen, oder vom Tage des Ablaufes der für die Übergabe fest gesetzten Fristen, falls die Übergabe unter Fristversäumnis er folgt ist. Erfolgt die Herausgabe des Berlagswerkes nicht innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen Frist, so ist der Verleger verpflich tet, das volle Honorar dem Verfasser zu zahlen. Erfolgt dann die Herausgabe nicht in der Hälfte der gesetzlichen Publikationsfrist, kann der Verfasser dem Verleger mit sofortiger Wirkung kündi gen (Art. 23). Hat der Verleger das Recht auf Veranstaltung einer neuen Auflage und will er davon Gebrauch machen, so hat er dem Ver fasser diese Absicht mitzuteilen. Der Verfasser kann innerhalb von 5 Tagen schriftlich widersprechen, was prinzipiell das Er-
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