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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1930
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- Deutsch
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- Saxonica
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MsMMMmDtMkttl VllMmiüä Nr. 173 (R. öü). Leipzig, Dienstag den 29. Juli 1930. g7. Jahrgang. ReÄMromIler TÄ Bekanntmachung der Geschäftsstelle betr. Schiedsordnung und Vertragsnormen. Von der im Börsenblatt Nr. 160 vom 14. Juli 1930 ver öffentlichten Schiedsordnung für Regelung von Streitigkeiten zwischen wissenschaftlichen Autoren und Verlegern und von den Vereinbarungen über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Vcrlagswcrkcn werden Sonderdrucke hergestellt. Zwecks Feststellung der Auslagenhöhe bitten wir die interessierten Firmen um umgehende Mitteilung der benötigten Anzahl Exemplare. Leipzig, 25. Juli 1930. vr. Heß. Der russische Derlagsvertrag. Von Rechtsanwalt vr. WillyHoffmannin Leipzig. In meiner Darstellung der Grundprinzipien des neuen rus sischen Urheberrechtsgesetzes vom 16. Mai 1928 (Börsenblatt Nr. 200 vom 28. August 1928) hatte ich zum Schlüsse darauf hinge wiesen, daß der kommenden Gesetzgebung der Sowjet-Republik die Kodifikation des Verlagsrechtes an Werken der Literatur, Ton kunst, der bildenden Kunst und der Photographie überlassen sei, daß insbesondere beim Berlagsvertrag über ein Werk der Lite ratur der obligatorische Inhalt dieses Vertrages, seine Maximal dauer, der Mindestbetrag des Verfasserhonorars und die Frist, innerhalb deren die vereinbarte Auflage erscheinen muß, durch die Gesetzgebung noch geregelt werden solle. Dieses ist inzwischen geschehen durch die Verordnung vom 8. Oktober 1928 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen Nr. 132). Der Abdruck des Normen-Verlagsvertrags findet sich in der Anlage zur Verfügung des Rates der Volkskommissare vom 20. 11. 1928 (Gesetzessammlung Nr. 140). Einen überblick über die vielverzweigte Gesetzgebung auf urheberrechtlichem und verlagsrechtlichem Gebiete bietet die Sammlung der urheber rechtlichen Gesetze und Verordnungen (in denen nicht weniger als 27 (sic!) Stück ausgezählt werden) von B. M. Ghan, erschienen 1929 im Staatsverlag Moskau-Leningrad. Die Verordnung vom 8. Oktober 1928 regelt im allgemeinen die Verwertung von Urheberrechten, befaßt sich also mit dem Ur heberrecht an Filmen, das dem Filmhersteller zugesprochen wird, mit der erlaubten Benutzung geschützter Werke in Form von gro ßen und kleinen Zitaten, mit dem Urheberrecht an Konversations lexika, den Richtlinien für die Bemessung des Schadenersatzes bei Urheberrechtsverletzungen, Aufführungsrechten, Zwangsenteig nungen und Zwangserteilungen von übersetzungsrechten. Hier sollen lediglich die Bestimmungen über Verlagsvertrag und Verlagsrecht wiedergegeben und betrachtet werden, und zwar sollen mit Art. die Bestimmungen der Verordnung vom 16. Mai 1928, niit Ziff. die Bestimmungen des Normen-Verlagsvcrtrages bezeichnet werden. Wesentlich ist für die Erfassung der Bedeu tung dieses Normen-Verlagsvertrages, daß es im Artikel 26 Abs. 2 heißt: »Der die Herausgabe literarischer Werke betreffende Ver lagsvertrag kann auch Bedingungen enthalten, die in der Verordnung nicht vorgesehen sind und sich mit dem Nor men-Verlagsvertrag nicht decken. Die Bedingungen und Klauseln, die eine Verschlechterung der Stellung des Ver fassers, verglichen mit denen des Normen-Verlagsver trages, bezwecken, haben jedoch keine Rechtsgülligkeit. Die darin festgesetzten Rechte und Pflichten der Parteien wer den in solchen Fällen analog den entsprechenden Bestim mungen des Normen-Verlagsvertrages bestimmt.» Die Bestimmungen des Normen-Verlagsvertrages sind also ius cogens, der Parteivereinbarung entzogen. I. Der Verlagsvertrag wird in Art. 17 Abs. 2 sehr glücklich dahin gekennzeichnet, daß als solcher ein Vertrag angesehen wird, inhaltlich dessen der Verfasser das ausschließliche Recht der Her ausgabe eines in objektive Form gekleideten Werkes sür eine be stimmte Zeit abtritt, während der Verleger sich verpflichtet, das Werk herauszugcben und nach seinen Kräften sür die Verbreitung des Werkes zu sorgen. Auch wird ausdrücklich — auch das der deutschen Rechtsauffassung entsprechend — der Abschluß eines Verlagsvertrages über -zukünftige Werke für zulässig erklärt. Als Gegenstände des Verlagsvertrags kommen sowohl lite rarische als auch musikalische, musikalisch-dramatische Werke, Werke der bildenden Kunst und Photographie in Betracht, jedoch bezieht sich der Normen-Verlagsvertrag nur aus Werke der Lite ratur. II. Als Verpflichtungen des Verfassers werden aufgezählt die Übertragung des Rechts zu erstmaliger und weiterer Herausgabe des Werkes, die vertragsgemäße Beschaffenheit des Werkes, die Druckfähigkeit des Manuskriptes, die Korrekturpslicht. I. Das Verlagsrecht des Verlegers, seine Dritten gegenüber durchsetzbare Rechtsposition, die zur Erfüllung seiner Verpflich tungen aus dem Berlagsvertrage notwendig ist, entsteht noch nicht mit dem Abschluß des Verlagsvertrags, sondern es wird auch nach russischem Recht (ebenso das deutsche Recht) ein abstraktes Ver- fügungsgeschäst gefordert, nämlich die Abtretung der aus dem Urheberrecht hervorgehcnden Befugnis, das Werk herauszugeben (Art. 17 Abs. 1). Der Inhalt des Verlagsrechts wird in Ziffer 1b dahin be stimmt, daß der Verfasser während der Dauer des Berlagsver- trages das Werk nicht anderweit herausbringen darf, eine etwas magere Vorschrift, bei der man anscheinend an die dem Verfasser nach deutschem Recht obligatorische Treupslicht gedacht hat, die ihn verpflichtet (ohne daß dies im Berlagsvertrag besonders hcr- vorgehoben zu werden braucht), während der Dauer des Ver lagsvertrags ein wettbewerbsfähiges Werk nicht in einem anderen Verlag erscheinen zu lassen. Der Umfang des Verlagsrechtes wird dabin bestimmt, daß dem Verleger nach Ziff. 1 das Recht zur erstmaligen und weiteren Herausgabe seines Werkes übertragen wird, also das Recht auf alle Auflagen. Doch fordert Art. 18 Abs. I ausdrücklich, daß im Verlagsvertrag die Höhe der ersten und der kommenden Auflagen angegeben werden soll. Für die Höhe der Auslage bestimmt nun Ziff. 3 der Verfügung vom 20. II. 1928 (wobei jedoch der Ver leger das Recht hat, mehrere Auslagen gleichzeitig zu veran stalten, Art. 21 Abs. 2): s) Prosaisch-künstlerische Literatur b) Künstlerische Massenliteratur o) Dramatische Werke 6) Kritische, bibliographische und publi zistische Werke aus dem Bereiche der Literatur, des Theaters, der Licht bildbühne und der Kunst 713 5 000 Exemplare 25 000 Exemplare 3 000 Exemplare 5 000 Exemplare
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