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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1930
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- 1930-07-29
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1930
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- Deutsch
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173, 29. Juli 1930. Redaktioneller Teil. Berlagsanstalt Hermann Klemm A.-G. in Berlin-Grunewald. Bilanz am 31. Dezember 1929. Aktiva. RM Kasse, Bankguthaben usw Bestand an Wechseln 18 990 60 100 713 95 Debitoren 183 200 33 Verlagslager 434 707 80 Verlagsrechtekonto Klischeekonto . . . 19 692,20 1 — Abschreibung . . . 1 969,20 17 723 — Papierkonto . . . 3 403,12 Abschreibung . . . 343,12 3 060 — Mobilienkonto . . . 1 990,— Abschreibung . . . 190,— 1800 — Hauskonto . . .236 500,— Abschreibung . . . 1500,- 234 000 — Originalekonto 1 — 994 197 68 Passiva. Aktienkapitalkonto : 500 000 Akzeptenkonto 189 049 49 Kreditoren: Kontokorrentkonto .... 200 862 81 Hhpothekenkonto 65 900 Reservefondskonto 35 000 Dividendenkonto 10 000 Gewinn- und Verlustkonto 3 385 38 994 197 68 Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 1929. Soll. RM L> Handlungsunkostenkonto 163 313 47 Diskontkonto 28 850 39 Hausunkostenkonto 13 143 89 Reklamekonto Abschreibungskonto: 61069 79 Klischeekonto . . . 1 969,20 . . . 343,12 . . . 190,— Hauskonto . . . 1500,— 4 002 32 Gewinnvortrag 1928 . . . 6 610,95 Gewinn 1929 . . . 11 774,43 Reservefonds: Neue Rückstellung . . . 18 385,38 5 000 Dividendenkonto 10 000 Gewinnvortrag 3 385 38 268 765 24 Haben. Gewinnvortrag aus 1928 6 610 95 Verlagskonto: Bruttogewinn 243 564 09 Mietenkonto: Mietseingänge 18 590 20 268 765 24 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 142 vom 21. Juni 1930.) Feststellung von Mängeln in Planobogen. — In einem kürzlich erstatteten gerichtlichen Gutachten hat die Industrie- und Handels kammer zu Frankfurt a. M. ausgesprochen, der Verleger sei ver pflichtet, Vorsorge für die Feststellung von Mängeln in den Plano bogen zu treffen, die die Buchdruckerei an die Buchbinderei abliefert. »Es ist nicht richtig«, erklärt die Kammer, »daß er zu der Prüfung von Mängeln erst dann verpflichtet ist, wenn die Buch binderei mit der Verarbeitung der Planobogen beginnt. Da die Buchbinderei mit der Verarbeitung der Planobogen nur auf An weisung des Verlegers beginnen kann, wäre der Beginn der Prüfung von Mängeln völlig in das Ermessen des Verlegers gestellt. Es besteht über die Verjährungsfrist von Mängelmeldungen auch kein besonderer Handelsbrauch im Verkehr zwischen Verleger und Buchdrucker. Vielmehr gelten allgemein im Verkehr zwischen Verleger und Buchdrucker die Bestimmungen des § 638 des Bürger lichen Gesetzbuchs.« Der angezogene Paragraph handelt über die Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Darnach verjähren die Ansprüche des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche aus Wande lung, Minderung oder Schadensersatz, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahre, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. — Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. Ist der Werkvertrag zweiseitiges Handelsgeschäft, so besteht die Pflicht zu unverzüglicher Untersuchung und Mängelanzeige. Mangelnde Erfolge eines Reisenden und fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses? — Mangelnde Erfolge eines Reisenden be gründen bekanntlich im allgemeinen noch nicht schlechthin das Recht zur Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung der Kün digungsfrist. Es ist deshalb bisher stets auf Schwierigkeiten ge stoßen, wenn sich ein Arbeitgeber vorzeitig von einem engagierten Reisenden wieder trennen wollte, weil sich dieser doch nicht als ge eignet und befähigt erwies, um die Erwartungen und Versprechun gen zu erfüllen. Wenn auch 8 70 des Handelsgesetzbuches dem Ar beitgeber das Recht zur fristlosen Auslösung des Dienstverhältnisses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zuspricht, so erschwerte dies doch die Rechtsprechung in solchen Fällen meist derartig, daß der Arbeitgeber eben doch gezwungen wurde, auch untaugliche Hand lungsreisende bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durchzuhalten. Es verdient daher ein Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz (Akt.-Z. 119/28 Nr. 17) besondere Hervorhebung. Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Der Kläger A. ist mit Schreiben vom 6. Januar von der Beklagten B. als Reisender für bestimmte Bezirke gegen ein monatliches Gehalt von Mk. 300.—, eine Neisekostenvergütung von 20.— RM für den Reisetag sowie eine Umsatzprovision von 1A an gestellt worden. Als Kündigungsfrist war die vierteljährliche ver einbart. Am 28. Januar hat B. das Angestellungsverhältnis frist los gekündigt, weil A. nicht genügend Erfolge erzielt hat. Dagegen hat A. am 30. Januar Einspruch erhoben, worauf B. zwar die Kündigung aufrecht erhielt, aber den Einspruch insoweit berück sichtigte, als sie Weiterbeschäftigung bis 25. Februar zusagte. A. wendete sich mit Schreiben vom 4. Februar gegen die fristlose Ent lassung, mit Mitteilung vom 22. Februar entließ ihn jedoch B. aus dem Dienst. A. beantragt deshalb, im Klagewege B. zur Zahlung von 1200 NM an ihn zu verurteilen. B. beantragt Klagabweisung und wendet ein: A. habe das in dem Bewerbungsschreiben abge gebene Versprechen und die Garantie auf größten Erfolg nicht ge halten. Gewiß sei Minderleistung an sich kein Kündigungsgrund, aber, wenn ein Angestellter derartige Zusagen mache wie A. in seinem Bewerbungsschreiben, so müsse ein »vollkommenes Versagen«, wie es bei A. zutage getreten sei, wohl ein wichtiger Grund zur Auflösung des Dienstverhältnisses sein. Der Aufwand des A. an Gehalt und Reisespesen in der Zeit vom 8. Januar bis 25. Februar habe 1170 RM betragen, dem Aufträge nur in Höhe von 537.60 RM gegenüberstünden. Dies bedeute, daß A. für seine Aufträge mehr als 200-L Spesen erhalten habe, einen für B. ganz untragbaren Satz. Das Kundenverzeichnis habe für A. nur ein Anhalt sein sollen, keinesfalls sei er angewiesen worden, seine Besuche aus schließlich nach dem Kundenverzeichnis vorzunehmen: er habe sich auch selbst nach neuen Kunden umtun müssen. A. sei nicht zu spät auf Tour geschickt worden; wenn er unterwegs festgestellt habe, daß Reisende der Konkurrenz einige Tage vor ihm bereits die Kunden besucht hatten, so hätte er seine Reiseroute ändern müssen. A. habe aber Wert darauf gelegt, immer abends möglichst wieder nach Hause zurückzukehren. Der Kündigungsgrund des Schreibens vom 28. Januar sei nicht irgendwie fallen gelassen worden. A. habe sich übrigens auch der Beklagten gegenüber Ehrverletzungen zu schulden kommen lassen, indem er in seinen Schriftsätzen einen be leidigenden Ton angeschlagen habe. A. habe sich endlich dadurch der Untreue schuldig gemacht, daß er die ihm anvertrauten Reisegelder, die bis zum 25. Februar reichen sollten, vorschriftswidrig zu schnell vertan habe, sodaß er bereits am 16. Februar um Zusendung weite rer Reisevorschüsse nachgesucht habe. Aus den Entscheidungsgründen sei folgendes angeführt: Die Beklagte war berechtigt, das Dienstverhältnis des Klägers fristlos zu lösen, wenn ein wichtiger Grund hierzu vorlag (§ 70 des Han delsgesetzbuches). Die Angaben des Klägers in Verbindung mit seiner hohen Gehaltsforderung berechtigen die Beklagte, von dem Kläger besonders gute Erfolge zu erwarten. Daß der tatsächliche Erfolg mit dem Aufwand von 1170 RM nicht in Einklang steht, be darf keiner besonderen Würdigung. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Kundenverzeichnis sei unbrauchbar gewesen, ist der Beklagten beizutreten, daß diese Aufstellung nur ein Anhalt sein sollte, und daß es dem Reisenden überlassen bleibt, Veränderungen insbesondere Verlegung und Neueröffnung von Geschäften durch Umfrage oder durch Feststellungen anderer Art zu ermitteln. Unter diesen Umständen konnte es der Beklagten nicht zugemutct werden, den Kläger auf Grund der vertraglichen Abmachungen weiter zu beschäftigen. Die Nichterfüllung von besonders in Aussicht ge stellten Erfolgen ist als wichtiger Grund zur fristlosen Lösung des Dienstverhältnisses anzusehen. Auch mit der Einwendung, daß er von der Beklagten einige Tage zu spät auf Tour geschickt worden sei und deshalb schon Reisende der gleichen Branche einige Tage vor ihm die Kunden besucht haben, konnte der Kläger nicht gehört wer den. Wenn er feststellte, daß andere Reisende seiner Branche in 719
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