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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1879-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1879
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Nachdem noch Herr Bielefeld daraus aufmerksam gemacht hatte, daß sich die Protokollerklärung der Herren Spemann und Rohmer nicht aus diesen Paragraphen beziehe, erklärt Herr Morgenstern, im Interesse des Zustandekommens des Statuts für den Absatz stimmen zu wollen. Herr vr. Brockhaus hält es nicht für gerecht, daß nur Diejenigen, welche nicht im Bezirke eines Kreisvereins wohnen, durch schriftliche Empfehlung dreier Mitglieder des Börsenvereins ausgenommen werden können. Er fände in dieser Bestimmung einen Zwang, während er wünschen müsse, daß die Aufnahme in den Börsenverein möglichst erleichtert werde. Herr Bielefeld kommt auf die Unterstützung zurück, welche die Kreisvereine durch diesen Satz fänden, und empfiehlt die Annahme. Herr vr. Brockhaus schlägt Streichung der Worte „durch Genehmigung seiner Statuten anerkannten" vor und empfiehlt, vor „sür Diejenigen re." einzuschieben: „oder durch ihn empfohlen wird". Nach einigen Bemerkungen der Herren Bielefeld und Morgen stern über die Entstehung des ganzen Satzes und der Ausführung des Herrn Kaiser über die Stellung der Berliner Corporation zu der Frage der Genehmigung der Statuten der buchhändlerischen Berufsinteressen gewidmeten Vereine, schlägt Herr Kaiser vor, den Zwang fallen zu lassen und zu sagen nach „ist": „anderen falls schriftliche Empfehlung des Ausnahmegesuchs durch drei Mitglieder des Börsenvereins". Dieser Antrag wird angenommen und lautet nun der Satz: 4) der Nachweis, daß der Ausnahmesuchendc Mitglied eines den buchhändlerischen Berufsinteressen gewidmeten Vereins ist, anderenfalls die schriftliche Empfehlung des Ausnahmegesnchs durch drei Mitglieder des Börsen- vereins; Die Parenthese wird gestrichen, und der übrige Theil des ß. 2. erhält folgende Fassung: 5) die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, in allen Stücken dem Statut des Börsen Vereins, sowie den statutenmäßigen Beschlüssen der Hauptversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sich zu unterwerfen (Z. 3. aä 3.); 6) die Bezahlung eines Eintrittsgeldes von 30 Mark. Die unter 2. 3. 4. 5. bezeichneten Schriftstücke sind dem Vorstande mit dem Gesuche um Aufnahme zu zustellen. Der Vorstand hat selbige zu prüfen und vollzieht die Aufnahme, wenn kein Bedenken vorliegt, während im entgegengesetzten Falle die Aufnahme bis zur Entscheidung der Hauptversammlung, falls der Ab gewiesene dieselbe anruft, ausgesetzt bleibt (ß. 14. aä 1.). Bei Zurückweisung eines Aufnahmegesuchs ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Die Bekanntmachung der Aufnahme erfolgt im Börsenblatt nach Eingang der Eintrittsgelder, resp. des Beitrags. Es wird dann sestgestellt: K. 3. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Pflichten: 1) den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag (K. 14. s.) zu der Lasse des Börsenvereins pünktlich zu zahlen; 2) jede Aenderung in der Firma, sowie in der Person der Besitzer oder Geschäftsleiter dem Vorstande sofort anzuzeigen; 3) sür seine Person, sowie sür seine Handlung, beziehungs weise sür die Handlung, der er als Theilbaber oder Leiter angehört, das Statut des Börseuvereins, sowie die statutenmäßig gefaßten Beschlüsse desselben pünkt lich zu befolgen (tz. 2. ack 5.). Herr 0r. Blockhaus und Herr Kaiser beantragen die weiteren Sätze des tz. 3. (Respectiren der von anerkannten Kreis vereinen ansgestellten Rabattnormen) fallen zu lassen. Herr Bielefeld ist aus Consequenz der gefaßten Beschlüsse ebenfalls sür Streichung, drückt aber sein Bedauern aus, daß es durch das Wegfallen dieser Bestimmung den Kreisvereinen sehr er schwert werde, gegen die Schleuderei von außen vorzugehen. Herr Kaiser bemerkt dem gegenüber, daß nach dem in Z. 1. ausgedrückten Zweck des Börsenvereins es sehr wohl mög lich sei, erhebliche Fälle dieser Art in der Hanptversammlung zur Sprache zu bringen. Auf eine Anfrage des Herrn Bielefeld bemerkt Herr vr. Brockhaus, daß die Leipziger Verlagshandlungen eine Er klärung in Aussicht genommen hätten, welche bei Anzeigen von Büchern unter dem Ladenpreise in Zeitungen und Katalogen den betreffenden Firmen die Rechnungsschließung androhe. Der Antrag Brockhaus-Kaiser wird angenommen und zu Z. 4. „Rechte der Mitglieder" übergegangen. Herr vr. Brockhaus glaubt darauf aufmerksam machen zu müssen, daß alinoa 2. des Z. 4. (das Recht, Persönlich oder durch einen bevollmächtigten Geschäftsführer an den Haupt versammlungen theilzunehmen) nicht mit späteren Paragraphen harmonire. Herr Morgenstern möchte die in tz. 18. und 19. angeführte Stimmübertragung unter die Rechte der Mitglieder ausgenommen haben, besteht aber nicht weiter daraus nach der Bemerkung des Herrn Vorsitzenden, daß eine Annahme der Stimmübertragung bei Z. 18. und 19. jedenfalls auch die Aus nahme derselben unter die Rechte der Mitglieder bedinge. Nach diesen Bemerkungen und aus Grund der zweiten Lesung wurde folgende Fassung festgestellt: tz. 4. Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Rechte: 1. gleichen Antheil am Bereinsvermögen; 2. das Recht, persönlich oder durch einen Stellvertreter an den Hauptversammlungen theilzunehmen (Z. 14.18.19.); 3. Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern unter den statutari schen Beschränkungen; 4. die Benutzung der Deutschen Buchhändlerbörse (K. 52.) und aller vom Vereine geschaffenen Anstalten und Ein richtungen; 5. Anspruch an die unentgeltliche oder zu ermäßigten Preisen erfolgende Lieferung der von dem Börsen vereine ausgehenden literarischen Publicationen. tz. 5. „Mitgliedschaft" wird unter Streichung des letzten ulineg. wie folgt angenommen: tz. S. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft beruht auf der Person. Jeder Theil- nehmer einer Handlung erwirbt mit seinem Eintritte in den Börsenverein die Mitgliedschaft nur für sich persönlich, verbindet aber damit zugleich die Handlung, deren Theil- nehmer er ist, zur Erfüllung der tz. 2. aä 5. übernom menen Verpflichtung. Auch Unmündige, Frauen und juristische Personen er werben die Mitgliedschaft nur persönlich, sind aber zur Ausübung der Rechte ans tz. 4. all 3. gar nicht, aus K. 4. all 2. und 4. nur durch beglaubigte Vertreter berechtigt.
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