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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19341103
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-11
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sU 257, 3. November 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. b. Dtschn Buchhandel. Satzung des Bundes reichsdeutscher Buchhändler 8 1 Name, Sitz und Zweck a) Der »Bund reichsdeutscher Buchhändler« (Bund) ist die ständische Zusammenfassung der selbständigen und angestell- ten Buchhändler, die der Reichsschrifttumskammer ange hören. Der Bund ist Fachverband der Reichsschrifttumskammer. Seiner Rechtsform nach ist der Bund eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Leipzig. b) Zweck des Bundes ist die ständische Selbstverwaltung des reichsdeutscher! Buchhandels in nationalsozialistischem Geist. Der Bund arbeitet im Rahmen der Volksgemeinschaft zum Nutzen des Standes. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. o) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr, ä) Bekanntmachungen des Bundes und seiner Untergliederun gen werden im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlicht. 8 2 Die Mitgliedschaft a) Mitglied des Bundes werden alle selbständigen und an- gestellten Buchhändler, für die nach den gesetzlichen Bestim mungen die Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer vorgeschrieben ist. d) Das Aufnahmegesuch ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Aufnahme wird durch die vom Vorsteher damit beauf tragte Stelle vollzogen. o) Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung des Präsi denten der Reichsschrifttumskammer angerufen werden, ä) Der Aufgenommene erhält einen Ausweis über seine Mit gliedschaft zur Reichsschrifttumskammer und zum Bunde. 8 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder a) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Schutz durch den Bund und auf Mitbenutzung der dem Bund zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Schulungsmöglichkeiten. b) Gemeinschaftsgeist und Standesehre haben die Handlungen der Mitglieder zu bestimmen. Insbesondere hat jedes Mit glied die Pflicht, 1. die Anordnungen der Reichsschrifttumskammer sowie die nach Maßgabe der Satzung gefaßten Beschlüsse, Entschei dungen und Anordnungen der Organe des Bundes zu befolgen, 2. sich den Anforderungen gemeinschaftlicher Maßnahmen nicht zu entziehen, 3. den Jahresbeitrag sowie etwaige Umlagen pünktlich zu entrichten, 4. die in seiner Firma ausgebildeten Lehrlinge zu ver pflichten, die Reichsschule des deutschen Buchhandels in Leipzig zu besuchen und sich der vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler eingerichteten Gehilfenprüfung zu unterziehen. 8 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet 1. durch den Tod, 2. durch Austritt, der nur für den Schluß des Kalender jahres erklärt werden kann, 3. durch Auflösung des Unternehmens, 4. durch Verlust der Mitgliedschaft in der Reichsschrifttums kammer. 8 5 Gliederung des Bundes a) Fachlich gliedert sich der Bund in Fachschaften, diese in Fachgruppen. Gebietsmäßig gliedert sich der Bund in Gaue und Ortsgruppen. b) Jedes Mitglied gehört der Fachschaft und der Fachgruppe als Untergliederung der Fachschaft an, die für seinen Betrieb zuständig ist. Bestehen Zweifel darüber, welcher Fachschaft ein Buch händler anzugehören hat, so entscheidet der Vorsteher des Bundes. e) Jedes Mitglied gehört dem Gau und der Ortsgruppe an, die für den Gewerbesitz seines Unternehmens zuständig sind, ck) Der Bund steht mit seiner fachlichen und gebietsmäßigen Gliederung dem Börsenverein zur Durchführung seiner Auf gaben zur Verfügung. 8 6 Organe des Bundes Organe des Bundes sind: 1. der Vorsteher, 2. der Stellvertreter des Vorstehers, 3. der Schatzmeister, 4. der Rat, 5. die Hauptversammlung. 8 7 Der Vorsteher a.) Der Vorsteher wird durch den Rat des Bundes berufen, b) Dem Vorsteher steht insbesondere zu: 1. die Berufung und Abberufung des Stellvertreters, des Schatzmeisters, der Mitglieder des Rates und der Ausschüsse, 2. die Berufung und Abberufung der Fachschaftsleiter, der Gauoblcute und ihrer Stellvertreter, der Vorsteher kann den Fachschaftsleitern und Gau obleuten Anordnungsbefugnisse übertragen, 3. die Besorgung aller Aufgaben des Bundes, soweit sie nach der Satzung nicht anderen Organen Vorbehalten sind, der Vorsteher ist befugt, Anordnungen mit bindender Wirkung für die Gesamtheit der Mitglieder des Bundes oder einzelner Untergliederungen zn erlassen, 4. den Jahresbeitrag sowie etwaige Umlagen im Einver nehmen mit dem Schatzmeister festzusctzen, 5. im Falle der Verurteilung durch das Standesgericht die Erteilung einer Verwarnung, eines Verweises oder die Verhängung einer Geldstrafe bis zur Höhe von RM 5000.—. o) Der Vorsteher ist gesetzlicher Vertreter des Bundes im Sinne des BGB. 8 8 Der Stellvertreter des Vorstehers Der Stellvertreter ist der ständige Mitarbeiter des Vor stehers. Seine Anordnungen erfolgen im Namen des Vor stehers und haben gleiche Rechtsverbindlichkeit. Er ist eben falls Vorstand im Sinne des BGB. Der Stellvertreter ist mit dem Stellvertreter des Vor stehers des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler per sonengleich. 959
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