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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.10.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-10-18
- Erscheinungsdatum
- 18.10.1934
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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VMMMMmNMlMVMaM Nr. 244 (R. 131). Leipzig, Donnerstag den 18. Oktober 1934. 101. Jahrgang. Bekanntmachung Aus Anlaß der Übernahme des Vorsteher-Amtes geht mir täglich eine große Zahl Zuschriften mit Wünschen und Anregungen zu. Ich bitte, alle Schriftstücke in Angelegenheiten des Börsenvereins und des Reichsbundes nicht unmittelbar an mich nach München, sondern stets nur an die Geschäftsstelle in Leipzig zu richten. Ich erhalte sie von dort im Geschäftsgang zugeleitet. München, den 17. Oktober 1934. Mitteilung der Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft Im Börsenblatt vom 28. Juli d. I. ist über die Ermäßigung der Beitragssätze zur »Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirt schaft« berichtet und die Erwartung ausgesprochen worden, der Buchhandel werde auch in diesem Jahre sich nach bestem Vermögen daran beteiligen. Anfragen lassen erkennen, daß der »Aufruf zur Beteiligung im zweiten Spendenjahr« noch nicht überall bekannt ist. Er kann durch (A von der Geschäftsstelle des Börsenvereins verlangt wer den. Das Kuratorium der Spende hat ebenfalls mit folgendem Aufruf Zweifel beseitigt: Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft — Kuratorium. Berlin, den 4. Oktober 1934. 1. Der bevorstehende Beginn des Winterhilfswerkes 1934/35 ver anlaßt mich zu der Mitteilung, daß die Sammlungen für das Winterhilfswerk nicht nnter das Sammlungsverbot zugunsten der »Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft« fallen. 2. Bezüglich der NS-Volkswohlfahrt ist folgende Regelung ge troffen worden: Wilhelm Baur, Vorsteher Geschäftsstelle Für Betriebe, die sich in ungünstiger Lage befinden und im Besitz der von der »Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirt schaft« ausgestellten Bescheinigung sind, kann von der Geschäfts führung des Kuratoriums auf Antrag das Sammelverbot zu gunsten der »Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft« auch auf die Spendenvorhaben der NSV (Mitgliedsbeiträge, Paten schaften usw.) ausgedehnt werden. Dadurch sind bei diesen Fir men alle weiteren Leistungen an die NSV. abgelöst. — Während der Dauer des Winterhilfswerkes werden besondere Sammlun gen für die NSB. nicht veranstaltet. 3. Nachstehend ist noch einmal die Liste derjenigen Dienststellen und Einrichtungen aufgeführt, für die das im Auftrag des Führers durch seinen Stellvertreter erlassene Sammelverbot zugunsten der »Adolf-Hitler-Spende der deutschen Wirtschaft« Gültig keit hat: PO der NSDAP, SA, SS, NSKK, HI, Luftsportverband, Luftschutzbund, Arbeitsfront und NS-Gemeinschaft »Kraft durch Freude«, NS-Kriegsopferversorgung, NS-Hago, NS-Studenten- schaft, N-S-Frauenschaft, NS-Frontkämpferbund, NSV (siehe obige Regelung). Der Vorsitzende des Kuratoriums, gez. vr. Krupp von Bohlen und Halbach. Wo lernt der Von Herber Grundsätzliches. Der Buchhändler ist ein Kaufmann mit Warenkenntnis. Seine Ware ist aber von ganz besonderer Art, und so legt sie ihm eine Verantwortung auf, die vielleicht der des Apothekers vergleichbar ist. Also kann nicht jedermann zum Buchverkauf zugelassen werden. Hier sprechen kulturpolitische Interessen des Staates mit, die eine Regelung von Staats wegen ohne weiteres verständlich machen. Diese Regelung ist erfolgt. Sie kommt in den verschiedenen Ver lautbarungen über die im Aufbau befindliche »Reichsschule des deutschen Buchhandels« zum Ausdruck und fand ihren Nieder schlag auch in der »Bekanntmachung« im Börsenblatt vom 29. September 1934. Ausbildung im Sortiment. Wer die »Bekanntmachung« aufmerksam liest und sich den Sinn der Regelung vor Augen hält, der wird sie nicht mißver stehen könnnen. Trotzdem sei einiges dazu vermerkt. Es muß unser Ziel sein, daß der Buchhandel nur da Lehrlinge einstellt, wo die Gewähr für eine Erziehung geboten ist, die der kaufmännischen und der kulturpolitischen Ausgabe in gleicher Weise ge recht wird. Der eigentliche Handel mit dem Buch ist Aufgabe des Sortiments. Hier ist die Stelle, wo die große Produktion des deutschen Verlags auf wissenschaftlichem und auf schöngeistigen! Gebiet den ganz verschiedenen Kreisen der Bücherkäufer zugeleitet wird. Aus der Erkenntnis heraus, daß nur im Sortiment die besondere Bücherkenntnis erworben werden kann, die der Buch händler braucht, entspringt der Wunsch, daß jeder junge Buch händler, ganz gleich, wo er später seinen Platz findet, einmal im Sortiment gearbeitet haben möge. Unentbehrlich ist diese Aus- Buchhändler? t Hoffman n bildung für den, der selbst einmal ein Sortiment leiten will. Aber sie ist auch schwer entbehrlich für den, der im Verlag an der Produktion beteiligt ist. Ausbildung im Zwischenhandel. Es ist praktisch trotzdem nicht tunlich, allen jungen Kräften, die zum Buchhandel streben, den Durchgang durchs Sortiment zu ermöglichen oder zur Pflicht zu machen. Auch der Zwischenbuch handel bildet da, wo verantwortliche Erziehungsarbeit geleistet wird, tüchtige Kräfte aus, die der Buchhandel gut brauchen kann. Wir werden sie Buchhändler aber nur dann nennen können, wenn zu ihren kaufmännischen Fertigkeiten in gewissem Umfang auch literarische Kenntnisse und das Bewußtsein der kulturpolitischen Verantwortlichkeit unsres Standes treten. Dazu legt für Leipzig der neuerdings wieder für alle Lehrlinge zur Pflicht erhobene Be such der Buchhändler-Lehranstalt den besten Grund. Es muß aber auch die Lehre selbst auf eine gewisse Abrundung der Erkenntnisse und Einsichten abgestellt sein, und es muß Selbststudium nebenher laufen. Ist das der Fall, so besteht kein Grund, die Lehrlinge des Zwischenhandels nicht zur Reichsschule und zur Gehilfcnprüfung zuzulassen. Es wird dort auf ihre Herkunft aus dem Zwischenbuch handel im einzelnen eine gewisse Rücksicht genommen werden kön nen. Im allgemeinen aber werden sie sich über den Besitz des glei chen Unterbaues wie ihre Berufsgenofscn aus dem Sortiment und aus dem Verlag auszuweisen haben. Dabei ist in keinem Falle auf eine literarische Vielwisserei abzuheben, sondern das Gewicht auf eine gute Grundlage zu legen und auf Ansätze zu einer selbster worbenen Urteilsfähigkeit gegenüber den gemeinverständlichen Werken. 909
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