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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1885
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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2002 Amtlicher Teil. N 96, 28. April. Das gedachte, hierneben anliegende Druckheft enthält: im Abschnitt I (Seite 7 bis 15) die Präliminarien der Konferenz,, namentlich den Entwurf der ,,^88oamtioil 1it.terg.iro ürterngtiongla" (Seite 7 und 8), die schweizerischen Cirkularnoten vom 3. Dezember 1883 und vom 28. Juni 1884 (Seite 8, 9, 10), das Konferenzprogramm des Schweizerischen Bundesrats (Seite 11); im Abschnitt II (Seite 19 bis 74) die Konferenzprotokolle, sowie (Seite 25 und 26) das deutscher seits aufgestellte „Husstionnnire"; im Abschnitt HI (Seite 75 bis 89) die oben als Ergebnis der Konferenz bezeichneten Entwürfe rc. Diese Entwürfe entsprechen, wie ein von den deutschen Kommissarien unterm 1. November vorigen Jahres erstatteter, im Auszuge anbei erfolgender Bericht des näheren darlegt, in allen wesentlichen Punkten den neueren seitens des Reichs ab geschlossenen Litterarkonventionen, und werden deshalb deutscher seits als eine geeignete Grundlage für einen definitiven Vertrags abschluß angesehen werden können. Eine Entschließung über die Beteiligung des Reichs an der in Aussicht genommenen neuen' Konferenz und beziehungsweise über die auf derselben einzunehmende Haltung wird sich aller dings erst ermöglichen lassen, wenn die Stellung der übrigen Regierungen zu den Berner Entwürfen zu übersehen ist, wofür die schweizerischerseits beabsichtigte Zusammenstellung voraussicht lich bereits einen Anhalt bieten wird. Die definitive Entscheidung über den Beitritt des Reichs zu dem allgemeinen Vertrage wird, auch wenn derselbe in seinen Einzelheiten unseren Wünschen entsprechend gestaltet sein sollte, wesentlich von der Frage, welche andere Staaten zu dem Mit abschluß bereit sind, abhängig bleiben müssen und deshalb möglicher weise erst nach Unterzeichnung des Vertrags und bei Erwägung der Ratifikation desselben getroffen werden können. Um nun die Frage über eine etwaige Beteiligung des Deutschen Reiches an Verhandlungen auf Grund der Berner Entwürfe vor zubereiten, erschien es dem Ministerium des Innern angezeigt, das gesamte Material dem allgemeinen Börsenverein der Deutschen Buchhändler mit dem Ersuchen um gutachtliche Auslassung vor zulegen. Etwaige Bedenken oder Wünsche zu einzelnen Be stimmungen der fraglichen Entwürfe würden, um noch berücksichtigt werden zu können, bis zum 15. März 1885 einzureichen sein. Dresden, den 19. Februar 1885. Ministerium des Innern, Abteilung für Ackerbau, Gewerbe und Handel, von Einsiedel. An den Allgemeinen Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Händen des General-Sekretärs Herrn Rechtsanwalt vr. P. Schmidt, in Leipzig, Wintergartenstraße 17. Anbei: 1 Druckheft, 1 Promemoria, 1 Bericht. II. Das Königlich Sächsische Ministerium des Innern hat mit hochgeneigtem Schreiben vom 19. v. M. dem Börsenvereine der Deutschen Buchhändler die Materialien bezüglich des Entwurfs eines Kollcktivvcrtrages zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst zur gutachtlichen Auslassung übersandt und demselben damit die sehr erwünschte Gelegenheit geboten, den Standpunkt, welchen der deutsche Buchhandel zu dem Abschluß eines solchen Kollektivvertrages sowie zu den einzelnen Bestim mungen der vorgelegten Entwürfe einnimmt, geltend zu machen. Indem wir dem Königlich Sächsischen Ministerium des Innern für diese wohlwollende Berücksichtigung der Interessen des deut schen Buchhandels, deren Vertreter der Börsenverein der Deutschen Buchhändler seit länger als 50 Jahren ist, im Namen desselben unseren lebhaftesten Dank aussprechen, beehren wir uns in Er widerung des hochgeneigten Schreibens vom 19. v. M. Folgen des anzuführen. Der Abschluß eines Kollektivvertrages zum Schutze des Ur heberrechts an Werken der Litteratur und Kunst ist das Ziel, auf welches die Bestrebungen des deutschen Buchhandels schon längere Zeit gerichtet sind. Der Vertreter des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler war es, welcher auf dem im Jahre 1882 zu Rom abgehaltem internationalen Litterar-Kongreß darauf hinwies, daß die Regelung des internationalen Urheberrechtsschutzes in allseitig befriedigen der Weise nur dann erreicht werden könne, wenn dieselbe nicht mehr wie bisher ausschließlich durch den Abschluß von Einzel- litterarkonventionen, sondern durch den Abschluß einer allgemeinen Litterarkonvention zum Zwecke der Begründung eines nach Ana logie des Weltpostvereins zu bildenden Welturheberrechtsschutz vereins angestrebt werde, und auf seinen Antrag wurde der Be schluß gefaßt, welcher iu den Präliminarien der Konferenz (S. 7 der Konferenzakten) mitgeteilt ist. Aus diesen Angaben erhellt, welches Gewicht der Börsen verein der Deutschen Buchhändler dem Zustandekommen des in der Durchführung befindlichen Werkes beilegt. Mit um so größerer Genugthuung und Dankbarkeit haben wir aus dem Berichte der deutschen Kommissarien vom 1. N»- vember v. I. ersehen, daß es den Bemühungen derselben gelungen ist, in den vorgelegten Entwürfen eine Grundlage zu schaffen, welche auch seitens der deutschen Reichsregierung für einen defini tiven Vertragsabschluß als geeignet angesehen werden kann. Für die Wohlfahrt des deutschen Buchhandels erachten wir den definitiven Abschluß des Kollektivvertrages von so außer ordentlicher Wichtigkeit, daß hinter diesem Interesse das Interesse an der Aufrechterhaltung einzelner Bestimmungen des Entwurfs oder an der Aufnahme solcher in denselben, sobald hierdurch der definitive Abschluß in Frage gestellt werden sollte, für uns völlig zurücktritt. Nur soweit dies nicht der Fall ist, würden wir bei dem definitiven Vertragsabschluß auf die Berücksichtigung bez. Auf rechterhaltung folgender Punkte Gewicht legen: 1) daß in dem Kollektivvertrage auch der direkte Verleger schutz zur Anerkennung gebracht wird; 2) daß womöglich die Vereinbarung einer einheitlichen internationalen Schutzfrist und dieselbe auf minde stens 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers festgesetzt, bis zur Erreichung dieses Zieles aber an dem auch in dem Entwürfe des Kollektivvertrages anerkannten Prin cipe der Fristausgleichung festgehalten wird; 3) daß der nach Absatz 3 des Artikels 2 des Entwurfs ge währte Rechtsschutz von der Erfüllung derjenigen For malitäten abhängig gemacht wird, welche die Gesetzgebung
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