Abrechnungs-Genoffenschaft Deutscher Buchhändler e. G. m. b. H., Leipzig Aktiva Bilanz per 31. Dezember 1935. Passiva Anlagevermögen Maschinen-Konto Abschreibung .... 1000.— .... 500.— 600.— Geschäftsguthaben verbl. Mitglieder aussch. „ . . 26 510.— . . 830.— 27 340.— Abschreibung Umlaufsvermögen Warenbestand Außenstände Kassenbestand Postscheckguthaben Adca festes Geld Adca laufendes Konto .... Compri Deutsche Bank .... 342.70 1 200.— Reservefonds I zu: Eintrittsgeld . . . 8 833.61 . . 205.— 9 038.61 912.70 2 599.64 55.94 244.43 11 542.— 7 597.— 6 603.45 9 870.— Reservefonds II Guthaben aus Anzahlung .... Rechnungsabgrenzungsposten . . Gewinn 1935 988.83 16.16 147 — 3 595.57 41 125.16 41 125.16 Soll: Gewinn- und Verlustrechnung 1935 Haben: Lohn- und Gehalt-Konto SS 564.80 Sozial-Bersicherung . . . , 2I2S.9S Lastzettelgebühren 47 080.92 Zinsen - 971 19 Abschreibung: KastksnbLiträg?. . . 1056.23 Maschinen-Konto 600.— Außerordentliche Erträge . . . . . . 3.30 Inventar-Konto 342.70 842.70 Arbeitsfront . . . 6.80 Gewinn 1935 . . . 3 595.57 52 623.40 62 623.40 Mitgliede rbewegung: Anzahl Anteile Geschäftsguthaben Haftsumme Bestand 31. Dezember 1934 2230 2691 --- 26 910.— 26 910.— Zugang 1935: 43 43 — 430.— 430.— 2273 2734 — 27 340.— 27 340.— Abgang 1935: 4 gekündigt 24 ausgeschlossen da Konkurs 5 „ erloschen 38 „ verkauft 6 „ nicht zahlen 2 61 79 83 830.— 830.— Bestand am 31. Dezember 1935: 2194 2651 — 26 510.— 26 510.- Der Gewinn wird laut Beschluß der Hauptversammlung vom 8. Mai 1936 aus Reservekonto II übertragen. Leipzig, den 8. Mai 1S3S. Der Aufsichtsrat: Vorsitzender: Di. Julius Hochmeister. Der Vorstand: Adolf Behnsen. 0r. Felix Meiner. Otto Zimmermann Gesetz über die Abgabe von Freistücken in Baden Im Badischen Gesetz- und Verordnungs-Blatt Nr. 10 vom 27. April 1936 ist das nachstehende »Gesetz über die Abgabe von Frei- stiicken der im Land Baden erscheinenden oder daselbst zum Druck gelangten Druckwerke an die Badische Landesbibliothek« veröffentlicht: Das Staatsministerinm hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1. Von jedem Druckwerk, das innerhalb des Landes Baden erscheint, hat der Verleger, von jedem Druckwerk, das innerhalb des Landes Baden gedruckt wird, aber außerhalb des badischen Landes erscheint oder keinen Verleger hat, der Drucker ein Stiick an die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe unentgeltlich und frei von Versendnngskosten abzuliesern (Freistück). Erscheint ein Druckwerk in verschiedenen Ausgaben, oder wird ein Werk in verschiedenen Ausstattungen gedruckt, so ist ein Stück der besten und vollständigsten Ausgabe oder Ausstattung abzuliesern; handelt es sich jedoch dabei um eine besonders kostspielige, nur in geringer Stückzahl erscheinende oder gedruckte Luxusausgabe oder Luxusausstattung, so genügt die Ablieferung eines Freistücks der ge wöhnlichen Ausgabe oder Ausstattung, sofern diese ebenso voll ständig ist. 450 Die Freistücke sind in dem Einband zu liefern, der für den all gemeinen Vertrieb bestimmt ist, ungebunden dagegen nur, wenn das Druckwerk ausschließlich in dieser Form vertrieben wird. Die Verpflichtung zur Ablieferung eines Freistückcs erstreckt sich auch auf Neuauflagen und Neudrucke, sofern ein Freistück der früheren Auflage oder des früheren Druckes noch nicht abgelicfert oder die Neuauflage oder der Neudruck gegenüber der früheren Auslage oder dem früheren Drucke geändert worden ist. 8 2. Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse sowie alle anderen durch mechanische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfälti gungen von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie Landkarten und Stadtpläue, ferner Bild- und Tonwerke dann, wenn sie in Ver bindung mit einem gedruckten Schriftwerk erscheinen oder zu einem gedruckten Schriftwerk gehören. Verleger im Sinne dieses Gesetzes sind auch der als Sclbstverleger tätige Verfasser eines Druckwerkes und der Kommissionövcrleger. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Als innerhalb des Landes Baden erschienen oder gedruckt gelten auch solche Druckwerke, die bei einem Verleger erschienen oder bei