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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1834
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1834
- Sprache
- Deutsch
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167 168 sogleich bei Hm. Wimbrack an und höre, daß derselbe die ihm unter obiger Firma von mir geleistete Zahlung einem gewissen Hrn. Schruth in Grimma gutgeschrie- bcn habe, der Mittheilhaberder genannten Firma sey, und mit dem er mehr als mit Hn.v. Kökeritz in Ver bindung stehe. Ich erklärte, daß ich die Sachen, wofür die Zah lung erfolgt sey, von Gera erhalten habe, mithin auch dem dortigen Etablissement der Betrag zukommen müsse, und bat um Herauszahlung der geleisteten Summe. Sie wurde mir jedoch verweigert, weil solche bereits Hrn. Schruth in Grimma gutgeschrieben und avisirt sey, und derselbe erst anzeigcn müsse, daß sie ihm nicht zukomme. Hiermit mußte ich mich einstweilen beschei den, machte davon Meldung nach Gera und glaubte, die Sache würde sich in Folge der Hrn. Wienbrack ge machten Mittheilung von selbst schlichten. Im Julius erscheint Hr. v. Kökeritz persönlich bei mir und verlangt die in Rede stehende Zahlung, nachdem er solche von Hrn. Wienbrack weder auf schriftlichem noch mündlichem Wege erhalten konnte, da Hr. Schruth in Grimma im Julius noch keine Nachricht davon gegeben hatte, daß ihm dieZahlung nicht zugehöre.Hr. v. Kökeritz belangte nun Hrn. Wienbrack vor dem hiesigen Handelsgerichte, da er aber auf Befragen erklärte, daß Hr. Wienbrack eigent lich sein Commissionnair nicht sey, so legte das Gericht die Klage auf mich. Ich wollte mich nun darauf be rufen, daß ich laut Quittung des Hrn. Wienbrack die Zahlung für Rechnung der lithograph. Anst. in Gera wirklich geleistet habe, allein die Quittung wurde nicht als mich von meiner Schuld an Herrn v. Kökeritz entbindend erkannt, und ich würde sogleich zu nochmali ger Zahlung angehalten worden seyn, wenn nicht durch Hrn. Wienbrack's Aeußerungen Zweifel entstanden wä ren, ob Hr. v. Kökeritz wirklicher Besitzer des geraer Etablissements sey. Hinzufügen will ich noch, daß Hr. Rost (Inhaber der Hinrichsschcn Buchhandlung) als Beisitzer des Han delsgerichts meine Berufung auf das Buchhändlerver- zcichniß, worin Hr. Wienbrack als Eommisstonnair ge nannt wird, für keinen Beweis, daß derselbe es wirklich sey, gelten lassen wollte, worauf die übrigen Mit glieder des Gerichts, — die wie derVorsitzende von un fern geschäftlichen Einrichtungen nicht genaue Kenntniß haben können, — dieses Verzeichniß und die darin ent haltenen Bezeichnungen der Eommifsionnaire — nicht für gültig erkannten. Das Gericht entschied nun vorläufig, bevor Hr. v. Kökeritz nicht bewiesen, daß er wirklicher Besitzer des geraer Etablissements sey, weder an ihn noch an Hrn. Schruth in Grimma das Geld von Hrn. Wien brack gezahlt werden könne. Im Januar 1834 brachte Hr. v. Kökeritz diese verlangten Beweise bei, worauf die Behörde resolvirte, daß ich an Hrn. v. Kökeritz den Betrag nebst den Ge- richtsunkostcn (z Thlr. i4gr.) zu zahlen, und Hr. Wien brack mir das Geld einzuhändigen hätte. Von Hrn. Wienbrack konnte ich aber meine Zah lung nur mittelst einer Quittung erheben, worin ich mich verpflichtete, die Ansprüche des Hrn. Schruth in Grimma gegen Hrn. Wienbrack zu vertreten. Ich überlasse nun meinen Herren College», diese Sache nach ihren Ansichten zu beurtheilcn; glaube aber anneh men zu können, daß alle aus dem Äusspruche des Ge richts ersehen, wie wenig unter den bis jetzt bestehenden Verhältnissen der Eommifsionnaire, unsere finanziellen Angelegenheiten, dem Gericht gegenüber, gesichert sind, und daß es nöthig erscheint, über diese für unser Ge schäft wichtigen Verhältnisse em vom hiesigen Handels gericht gutgehcißenes und gegenseitig bindendes Gesetz zu entwerfen. Leipzig, d. 17. Februar 1834. K. F. Köhler. (Buchdruckerkunst.) Früchte des geduldeten Nachdrucks. Wie bekannt hat sich ein canstatter Nachdrucker nicht gescheut, neuerdings die Gedichte des würdigen U h- land, ein Werk von einem Würtemberger geschrieben und auch im eignen Lande verlegt, als gute Prise zu be trachten und nachzudrucken. Wie man vernimmt, be absichtigt jetzt ein anderer Nachdrucker in irgend einem Winkel Würtembergs, selbst an die sämmtlichen Werke unseres großen G o et h e, die doch »unterdes durchlauch tigsten deutschen Bundes schützenden Privilegien ge druckt wurden«, seine räuberischen Hände zu legen und sie in einem Bande mit einer schweizer Firma versehen ans Licht zu bringen. Unter solchen betrübenden Um ständen sahen sich die stuttgarter Buchhandlungen: Brod- hag, Cotta, Hallberger, Hoffmann, C. W. Löflund, F. C. Löflund u. Sohn, Metzler, Neff, Scheible, Schweitzerbart, Sonnewald und Steinkopf nothgedrungen veranlaßt, in mehreren öffentlichen Blättern*) zu erklären: daß, so lange in Würtemberg das literarische Eigenthum des Schutzes der Gesetze entbehrt, den es in andern, auf gleicher Stufe der Cultur stehenden Staaten wie jedes andere Eigenthum genießt (ein Schutz, der jedoch, glaubwürdigen Versicherungen zufolge, in kurzem zu er warten ist), sie jeden ganz oder theilweise gemachten Ab- oder Nachdruck einer ihrer ältern oder neuern Verlags schriften, geschehe dies unter welcher Firma und auf welche Art es wolle, als ein ihnen gemeinschaftlich zu gefügtes Unrecht betrachten und keine Aufopferung scheuen werden, um dem Nachdruckcr sein Vergehen recht fühl bar und ihm durch seinen eignen Schaden begreiflich zu machen, daß einer ehrlosen Handlung die gerechte Strafe auf dem Fuße folge. *) Zuerst im Schwab. Merkur No. 55.
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