Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgcgcbcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Rcdactcur: Otto Aug. Schulz. Commissionnair: A. 10. Freitag, den 7. Marz 1834. Gesetzkunde. Ucber die Gesetzgebung der Presse in der Schwei;. Von Or. Kasimir Pfyffer, Präsidenten des Appellationsgerichts in Luzern. (Fortsetzung von No. 6.) s) Prcßgcsetz des Ca n ton 6 Zürich. Das ersterschienene der obgedachten Preßgesetze ist jenes von Zürich. Es datirt sich vom 15. Junius 1829 und lautet: ,,Der große Rath, indem ec die Preßfrei heit dem Geiste der Verfassung, dem Eulturzustande un- strs Cantons und den Aeilbcdürfnissen angemessen erach tet, findet hingegen nöthig, dem Mißbrauche der Presse entgegen zu wirken, und verordnet demnach, was folgt: 1) Jeder Angehörige oder Einwohner des Eantons Zü rich ist nach den hiernächst folgenden Bestimmungen ver antwortlich für dasjenige, was er im Eanton, oder au ßer demselben druckt oder drucken läßt. — 2) Ein durch die Druckerpresse, durch Kupferstich, Steindruck oder ein anderes ähnliches Mittel begangenes Verbrechen oder Ver gehen wird als durch die Herausgabe des Gedruckten verübt angesehen und unterliegt folgenden Strafbestim mungen.— 3) Wer sich mittelst der Presse eines Verbre chens oder Vergehens gegen Religion oder Sittlichkeit schuldig macht, wird mit Eivilverhaft bis auf 12 Mo nate oder einer Geldbuße bis auf 400 Frk. bestraft. — 4) Wer sich einer Verleumdung oder Beschimpfung des Gro ßen Raths, des Kleinen Raths, des Staatsraths oder des Obergerichts des Cantons Zürich schuldig macht, wird mit Eivilverhaft bis auf 12 Monate oder einer Geldbuße bis auf 400 Frk. bestraft. — s) Wer sich der Verleumdung oder Beschimpfung einer andern Cantonal- oder einer ober- cnntlichm Behörde schuldig macht, wird mit Eivilverhaft bis auf 6 Monate, oder einer Geldbuße bis 160 Frk. bestraft. — <;) Wer sich der Verleumdung oder Be- Jahrgang. schimpfung eines der Eidgenossenschaft befreundeten Sou- verains, einer eidgenössischen Behörde oder Regierung, oder einer auswärtigen befreundeten Staats-Regierung schuldig macht, wird mit Eivilverhaft bis auf 12 Mo nate oder einer Geldbuße bis auf 400 Frk. bestraft. — .7) Die Verleumdung eines bei der schweizerischen Eid genossenschaft beglaubigten Gesandten, oder andern di plomatischen Agenten wird mit Eivilverhaft bis auf 12 Monate oder einer Geldbuße bis auf 400 Frk. bestraft. — 8) Wer sich der Verleumdung eines öffentlichen Beamten in Bezug aus seine Geschäftsfüh rung schuldig macht, wird mit Eivilverhaft bis auf 6 Monate oder einer Geldbuße bis 120 Frk. bestraft. — 9) Die Verleumdung eines Privatmanns wird mit Ci- vilverhaft bis auf 3 Monate oder einer Geldbuße bis auf 80 Frk. bestraft. — io) Eine Beschimpfung der in den §§. 7-, 8. und 9. bczeichneten Personen wird mit der Hälfte der auf die Verleumdung derselben gesetz ten Strafe belegt. — ii) Wer einen Andern durch die Presse zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens unmittelbar anstiftet, wird folgendermaßen bestraft: Ist das Verbrechen oder Vergehen wirklich verübt worden, so wird der Anstifter als Mitschuldiger bestraft. Ist das Verbrechen nicht verübt worden, so wird der An stifter mit Eivilverhaft bis auf 12 Monate oder einer Geldbuße bis auf 400 Frk. bestraft. Ist das Ver gehen nicht verübt worden, so wird die Anstiftung mit Eivilverhaft bis ausi 6 Monate oder einer Geld buße bis auf 160 Frk. bestraft. — 12) Unter er schwerenden Umstanden tritt die gleichzeitige Anwen dung von Geld- und Verhafts - Strafe ein, wobei dem Richter überlassen bleibt, die Art deö Verhaßtes im Ur- thcile zu bestimmen. Bei Wiederholung des nämlichen Vergehens oder Verbrechens tritt die im ersten Ueberlre- tungsfall ausgesprochene Strafe bis auf das Doppelte ein". — (Fortsetzung folgt.) io