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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.05.1928
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- 1928-05-29
- Erscheinungsdatum
- 29.05.1928
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- Deutsch
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Nr. 122 (N. 64) Leipzig, Dienstag den 29. Mai 1928. 98. Jahrgang ReÄMrouMer TU Nnterstützungs-DereinDeutscherDuchhändler und Buchharrdlungs-Gehülfen. Bekanntmachung. Hiermit geben wir das Ergebnis der Sammlungen für die Bedürftigen unseres Berufes an den Kantatetagen 1928 in Leipzig bekannt: Beim Kantate-Festmahl 2955.— Mark In Aeckerleins Keller 901.20 Mark Im Kaffeebaum 150.40 Mark Allen Spendern herzlichen Dank! Berlin, den 23. Mai 1928. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. MaxPaschke. MaxSchotte. Reinhold Bor stell. Friedrich Fedderfen. vr. Erich Berger. Die «Schundschrift" in der Rechtsprechung der Öberprlifstelle. Von Landgerichtsdirektor vr. AlbertHellwigin Potsdam. Das Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926 ermächtigt die Prüf stellen zu eingreifenden Maßnahmen gegenüber Schundschriften und Schmutzschriften, ohne es für erforderlich zu halten, den Begriff der Schundschriften und Schmutzschriften im Rechtssinne, genauer im Sinne dieses Gesetzes, abzugrenzen oder doch wenig stens Richtlinien aufzustellen, aus denen die Prüfstellen und die anderen maßgebenden Stellen ersehen können, von welchen Ge sichtspunkten aus im einzelnen Fall die schwerwiegende Frage zu beurteilen ist, ob eine bestimmte Schrift eine Schundschrift oder eine Schmutzschrift ist oder nicht ist. Es kann nicht einmal aus dem Gesetz ohne weiteres entnommen werden, daß nur ethische Schundliteratur getroffen werden soll, nicht auch ästhe tische, sodaß es eingehender Untersuchungen bedarf, um diese Frage klarzustellen. Auch muß erst mühsam aus der Ent stehungsgeschichte des Gesetzes erschlossen werden, daß Werke von irgendwelchem künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert nie mals als Schund- oder Schmutzliteratur im Sinne des Gesetzes angesehen werden dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn sie ausnahmsweise einmal geeignet sind, die Jugend sittlich zu ge fährden. Dies gilt sogar dann, wenn sie unzüchtig im Sinne des Strafgesetzbuches sind. Ich habe von jeher diese Unklarheit des Gesetzes für im höchsten Grade bedauerlich gehalten*), da ernstlich damit zu rechnen ist, daß die Prüfstellen und auch die Oberprüfstelle den gesetzlichen Begriff der Schund- und Schmutzliteratur verkennen und Schriften, die Schund- oder Schmutzschriften sind, entgegen einem Antrag nicht auf die Liste der Schund- und Schmutzschrif ten setzen oder aber — was noch schlimmer ist — Schriften, welche diese Achtung nicht verdienen, zur Schund- und Schmutz *) Hellwtg, »Jugendschutz gegen Schundliteratur. Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften vom 18. Dezember 1926« (Berlin 1927). S. 138. literatur stempeln. Zum mindesten wird durch diese Unter lassungssünde des Gesetzes unnötigetweise Unruhe in die Kreise derjenigen Verleger usw. getragen, die sich mit dem Verlag von Büchern usw. befassen, die möglicherweise von irgendeinem Standpunkt aus als Schundliteratur gelten können. Eine Klärung dieser Zweifel kann nur durch die ständige Rechtsprechung der Oberprüfstelle erfolgen. Gewisse Schwierig keiten ergeben sich allerdings aus der wechselnden Zusammen setzung dieser Spruchbehörde, die die Bildung einer gleichmäßigen konstanten Spruchpraxis erschwert. Wenn man aber aus der mit der Oberprüfstelle für Bildstreifen gemachten Erfahrung einen Rückschluß ziehen darf, so wird man der Erwartung Aus druck geben dürfen, daß es trotz dieser Schwierigkeiten im wesentlichen gelingen wird, das anzustrebende Ziel zu erreichen. Auch darüber allerdings wird man sich klar sein müssen, daß es nicht auf Anhieb gelingen wird, zu einer völlig befriedigenden Lösung aller der recht verwickelten Fragen zu gelangen, welche das Schundliteraturgesetz der Auslegung bietet. Aus diesem Grunde aber darf man auch etwaige Entschei dungen der Oberprüfstelle, die nach dieser oder jener Richtung hin nicht befriedigen, nicht allzu tragisch nehmen. Es besteht die Hoffnung, daß in künftigen Entscheidungen der zunächst auf gestellte Begriff noch einmal nachgeprüft werden wird, ob er sich wirklich halten läßt. Gerade deshalb aber ist es auch in ganz besonderem Maße erwünscht, daß schon zu den ersten grund legenden Entscheidungen der Oberprüfstelle kritisch Stellung ge nommen wird. Unter diesem Gesichtspunkt will ich die Entscheidung der Oberprüfstelle vom 4. Januar 1928 (Prüf.-Nr. 5) über den Ro man »Die schöne Krankenschwester« einer kritischen Betrachtung unterziehen. Die Entscheidung enthält auch wichtige verfahrens rechtliche Grundsätze, denen man durchweg beistimmen kann. Auf sie will ich deshalb hier nicht eingehen. Ich will mich viel mehr darauf beschränken, diejenigen Ausführungen der Ober prüfstelle nachzuprüfen, die sich mit dem Begriff der Schund schrift im Sinne des Schundliteraturgesetzes befassen. Ich komme dabei, um das vorwegzunehmen, zu dem Ergebnis, daß man zu einem guten Teil den Darlegungen der Oberprüfstelle durchaus folgen kann, daß dagegen diejenigen allgemeinen Ausführungen, deren Nutzanwendung die Oberprüfstelle zu der Entscheidung führt, daß der Roman »Die schöne Krankenschwester« auf die Liste der Schund- und Schmutzschriften zu setzen sei, als richtig nicht anerkannt werden dürfen. Damit ist natürlich keineswegs ohne weiteres gesagt, daß auch die Entscheidung selbst unbedingt verkehrt sein müßte; denn es gibt richtige Entscheidungen, die falsch begründet werden, wie es auch falsche Entscheidungen gibt, die einwandfrei begründet werden. Irgendein sachliches Urteil über den Charakter des Romans »Die schöne Kranken schwester« kann und will ich nicht abgeben, da ich den Roman nicht kenne und mir deshalb ein Urteil nicht erlauben darf. Die Oberprüfstelle geht von dem richtigen Grundsatz aus, daß es sich um ein Jugendschutzgesetz handelt und daß deshalb ohne Schutz bedürftigkeit der Jugend der Schutz des Gesetzes nicht gewährt werden dürfe. Ob sie bei den näheren Ausführungen über diesen Punkt das Rechte trifft, kann allerdings sehr zweifelhaft sein. Doch handelt es sich dabei um eine Frage von untergeordneter Bedeutung.
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