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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1928
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- 1928-12-06
- Erscheinungsdatum
- 06.12.1928
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Nr. 283 <N. 150). Leipzig, Donnerstag den 6, Dezember 1828, 95. Jahrgang. RÄMLoneller Teil Die Aufnahme von Abbildungen in eine wissenschaftliche Arbeit. (Entgegnung zur Abhandlung von Justizrat vr, Fuld im Bbl, Nr, WS vom I, Novbr, 1928,) Von Rechtsanwalt vr, Willy Hoffmann in Leipzig, Die Ausführungen des Fuldschen Gutachtens dürfen nicht unwidersprochen bleiben, weil sie sich m, E, im Widerspruch mit der Rechtsprechung befinden, ohne daß Fuld hierauf aufmerk sam gemacht hat, Fuld schreibt, »es genügt vollkommen, wenn der innere Zu sammenhang (nämlich zwischen Text und der Abbildung) vorhan den ist, sofern also der für das Werk in Betracht kommende Leser keinen Zweifel haben kann, daß durch die Abbildung der k o n- krete Textieil erläutert werden soll und erläutert wird-, und ferner am Schluß: »schließlich muß auch betont werden, daß in Bezug auf die Frage, ob zur Erläuterung des Textes alle Ab bildungen erforderlich waren oder nicht, ob nicht auch eins kleinere Anzahl genügt hätte, nicht ein engherziger, kleinlicher Gesichtspunkt die Entscheidung bestimmen darf. Wenn der Ver fasser des Werkes-auch wirklich des Guten in dieser Beziehung etwas zu viel getan hat, so sind doch unter der obigen Voraus setzung — im Verhältnis von Hauptsache zur Nebensache — die Abbildungen nur zum Zwecke der Erläuterung beigefügt,- Fuld geht m, E, in der Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen zu weit, gerade wenn er in seinem Gutachten da von ausgeht, daß die von ihm angezogene Bestimmung des Kunst schutzgesetzes eine Ausnahmevorschrift vom Grundsätze des aus schließlichen Urheberrechts sei. Denn dann ergibt sich von selbst die Folge, daß diese Ausnahmcvorschrift einschränkend zu inter pretieren ist. Ich halte die hier in Frage stehende Bestimmung des 8 19 K.SchGes, nicht für eine Ausnahmevorschrift, vielmehr ent sprechend der dualistischen Natur des Urheberrechts für eine der Bestimmungen des Gesetzes, die vom Recht der Allgemeinheit auf Kenntnisnahme des Werkes handeln, woraus die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung nicht gegeben ist. Wie dem auch sei: der Gesetzestext (8 19 K,Sch,Ges,, so auch die entsprechende Bestimmung des 8 23 L,U,G,) sagt ausdrücklich: zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder Nnterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk aus schließlich zur Erläuterung des Inhaltes ausgenommen werden. Geht man nun davon aus, daß eine selbständige wissenschaft liche Arbeit oder ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch be stimmtes Schriftwerk vorliegt — die Voraussetzungen hierfür sind von Fuld dargelegt worden, — so bleibt also für die An wendungsmöglichkeit dieser Vorschrift Voraussetzung, daß die Ab bildung »ausschließlich zur Erläuterung des Inhaltes- ausge nommen wird, lind hier geht nun m, E, FuId zu weit, sodaß die Gefahr besteht, daß ein Verleger auf Grund der Fuldschen Auslegung in Konflikt gerät. Es wird vom Gesetzgeber ein Dreifaches verlangt: a> Die Aufnahme muß ausschließlich der Texterläute rung dienen. Also nur dieser eine Zweck muß mit der Aufnahme der Abbildungen verfolgt werden, jede andere Zweckbestimmung, auch wenn sie nur nebenbei verfolgt wird, macht die Anwendung der Gesetzesbestimmung unmöglich. Ist also aus den Umständen zu entnehmen, daß die wiedcr- gegebenen Abbildungen zwar der Texterläuterung zu dienen ge eignet sind, daß aber, wie das aus der beigefügten Unterschrift oder aus der Stelle, an denen die Abbildungen im Buche ge bracht werden, hervorgeht, nebenbei noch der Zweck verfolgt wird, dem Buch schmückendes Jllustrationsmatcrial zu geben, ist eine Anwendungsmöglichkeit von § 19 K.Sch.Ges, nicht gegeben. Gerade weil 8 6, Ziffer 4 des Kunstschutzgesetzes vom 9, 1, 1876 die Aufnahme gestattet »zur Erläuterung des Textes-, wäh rend in dem jetzt geltenden Gesetzestext das Wort ausschließ lich hinzugefügt ist, muß die Eindeutigkeit der Aufnahme der Abbildung Im Sinne eines jeden anderen Zweck ausschließcnden Erläuterungszweckes ganz besonders streng geprüft werden, d) Die Erläuterung des Textes ist der vom Gesetzgeber geforderte Zweck der Ausnahme, Damit wird gefordert, daß ein Text vorhanden ist, der an und für sich schon, also ohne jede weitere Zutat, verständlich ist, dessen Bedeutung aber dem Leser noch näher gebracht wird durch das Bild, Die Abbildungen haben also gegenüber dem Text keine Selbständigkeit, sie haben vielmehr in diesem Buche Existenzberechtigung nur durch den Text, demgegenüber sie keine eigene Kraft haben. Es genügt nicht, daß ein loses Abhängigkeitsverhältnis von Text und Ab bildung dergestalt besteht, daß der Text die Hauptsache, die Ab bildung die Nebensache ist, sondern die Abhängigkeit der Abbil dung vom Texte muß so groß sein, daß diese im Werke selbst keine Existenzberechtigung haben, der Text also, ohne daß damit dem Verständnisse des Lesers Abbruch geschehe, auch diese Abbildun gen entbehren kann. Es muß nun, damit eine Erläuterung des Textes durch die Abbildung geschieht, eine unmittelbare Beziehung der Abbildun gen zum Text dergestalt vorliegen, daß in diesen Abbildungen, ohne daß diese einer besonderen Erläuterung bedürfen, der In halt des Textes in bildlicher Darstellung wiedergegeben wird. Es genügt also nicht, um die Aufnahme des Bildes vom urheber rechtlichen Standpunkte zu rechtfertigen, daß die Abbildungen nur zur Bereicherung oder Ausschmückung des Textes dienen, also eine äußerliche Zugabe zum Werke darstelleu. Denn dann ist ja nicht die Erläuterung des Textes das Wesentliche, sondern dann hat das Anschauen der Bilder einen Eigenzweck: Die Kennt nis der Abbildungen soll vermittelt werden, das Abschweifen vom Text wird gefördert durch eine sinnfällige Betrachtung einer bildlichen Darstellung, Ein »innerer Zusammenhang-, wie Fuld schreibt, genügt also nicht znr Rechtfertigung der Bildentnahmen, c) Der Text muß erklärt werden, d, h, in der Abbildung darf nicht mehr znr bildlichen Darstellung gelangen als im Text, Gibt die Abbildung eine wesentlich andere Darstellung als der Text, insbesondere eine reichere, gleichviel ob richtiger als der Text, so liegt niemals eine Texterläuterung vor. Vielmehr wer den dann zwei Terte nebeneinander, unabhängig voneinander dem Leser bzw, Beschauer vorgelegt. Und schließlich darf noch darauf verwiesen werden, daß diese drei Voraussetzungen für jede der entlehnten Abbildungen zu- treffen müssen. Bei jeder muß die Erläuterung des Textes aus schließlicher Zweck der Aufnahme fein. Der Text muß die Haupt sache bleiben, er darf nicht von den Zutaten der Bilder über wuchert werden. Ein Übermaß von Abbildungen kann durch die Summe nicht mehr den Erläuterungszweck rechtfertigen. Es hat sich dann der dynamische Gehalt von Text und Illustration ver schoben. 1328
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