Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19300527
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193005270
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19300527
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
- Monat1930-05
- Tag1930-05-27
- Monat1930-05
- Jahr1930
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X! 121, 27. Mai 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. für den Sammelband nur ein einheitlicher Preis besteht und die Einzelsumme für die lizenzbelasteten Musikstücke also garnicht feststeht. — Ein Gesangswerl wird in einer Bearbeitung verlegt. Der Komponist ist seit länger als 2S Jahren tot, der Textdichter erst vor kurzem gestorben, der Bearbeiter lebt noch. Nach wel- chenl Maßstab ist an die Komponistenerben zu zahlen? Gleiche Schwierigkeiten ergeben sich bei Aufnahme einer Melodie in ein Potpourri, bei Opernbearbeitungen; sie steigern sich weiterhin, wenn eine in der Lizenzsrist vorgenommene Bearbeitung ihrer seits wieder lizenzpflichtig wird. Auch auf folgenden Fall sei beispielsweise noch hingewiesen: Zu einem Oratorium gehören folgende Ausgaben: Partitur, Orchestcrstimmen, Chorstimmen, Solostimmen, Klavierauszug und Textbuch. Die Chorstimmen teilen sich wiederum in vier bis acht verschiedene Stimmlagen, die Orchesterstimmen sogar bis zu dreißig Instrumente. Jede einzelne dieser Teilausgaben des Werkes hat ziffernmäßig einen ganz verschiedenen Absatz, je nach der Besetzungsstärke der aufsührenden Institute. Soll der Ver leger nun etwa für jeden verschiedenen Absatzvorgang einzeln die Lizenzgebühr errechnen? Das würde ihm mehr Arbeit schas sen als der Erwerb, Druck und Vertrieb des ganzen Werkes! Zusammenfassend führen wir nachstehend die Schwierig keiten auf, die dem deutschen Musikverlag die Anwendung des Lizenzsystems praktisch völlig unmöglich machen. 1. Vielheit der Werke (Sammlungen), 8. Vielheit der Autorschaft (Komponist, Dichter, Bearbeiter), 3. Vielheit der Schutzfrist (frei, Lizenz, Vollschutz), 4. Vielheit der Ausgaben (Partitur, Klavierauszug, Stimmen, Textbuch usw.). Für die Musikeditionen gelten die gleichen Bedenken wie für die Aufnahme literarischer Werke in billige Bücherreihen. Die deutschen Editionen, wie z. B. die bekannte Edition Peters würden mit ihren vorbildlichen wohlfeilen Nachdruckausgaben niemals die Welt haben erobern können, wenn sie im Augenblick des Nachdrucks an Erschwerungen in der Art des englischen Systems gebunden gewesen wären! Der Wusikverlag würde bei Einführung des englischen Li zenzsystems sich geschlossen dahin erklären, von der undurch führbaren Neuerung überhaupt keinen Gebrauch zu machen. IV. Auch die besonderen Verhältnisse im Kunst verlag sprechen gegen die Zwangslizenz. Eine Eigentümlich keit des großen Kunstverlages, wie er sich gerade in Deutschland durch die hohe Ausbildung im Reproduktionsverfahren und durch die organisatorische Tüchtigkeit der beherrschenden Kunstverleger gestaltet hat, besteht darin, daß im In l a n d s - Großgeschäft, durch, welches die Kunstblätter in die vom Verleger gar nicht auf- zusuchendcn kleinsten Kanäle fließen, Rabatte bis zu 6611°/, ge geben werden; ein Ausgehen vom Ladenpreis würde nach solchem Rabattabgang zu unsinnigen Rechenverhältnisscn führen. Noch unmöglicher würde sich eine Bestimmung nach englischem Vor bild beim Export des Kunstverlages auswirken, wobei hervor zuheben ist, daß die ungestörte Aufrechterhaltung des heute äußerst schwierigen Exports für den Kunstverlag eine Lebensfrage und für Deutschland einePrestigesrage ist. Dieser Export von Kunstblättern geschieht aber gerade bei den in Mas senauflagen gedruckten billigen Reproduktionen oft überhaupt nicht an Hand von Ladenpreisen, sondern cs werden, wie im all gemeinen kaufmännischen Gcschäftsleben, Nettoverkaufspreise für die ausländischen Händler festgesetzt, die nicht einheitlich sind, sondern auf Grund des genauen Studiums des Marktes des be treffenden Landes und auf Grund der ganz besonderen Erfah rungen gestellt werden, die man im Laufe der Zeit erworben hat, je nach der Kaufkraft, Währung, der Weltmarkt-Konkurrenz, Konsumfähigkeit für das betreffende Land usw. Der deutsche Kunstverleger gewährt in diesen Fällen den ausländischen Käu fern Freiheit, in ihren Ländern selbst die Ladenpreise festzusetzen, wie sie sie für richtig finden. Dabei spielen auch die Einfuhrzoll- Verhältnisse der einzelnen Länder eine wesentliche Rolle. Wesent lich für die Preisbildung sind in solchen Fällen auch die bestellten Quantitäten und die Art der Aufträge. Um diese Freiheit der Preisfestsetzung zu haben, erwirbt der Kunstverleger im allge meinen immer das gesamte Urheberrecht oder Teile des ausschließlichen Bervielfältigungsrechts und zahlt ein für alle Mal ein Pauschale; sonst könnte er nicht disponieren, und er könnte gerade auch seinen Export gegen die sehr drückende französisch-italienische Konkurrenz nicht aufrecht erhalten. V. Die bisherigen Bedenken und Schwierigkeiten sind aber nicht die einzigen. Es ist vielmehr noch aus solgendes hinzuweisen. Die Befürworter der Einführung einer Zwangslizenz in das deutsche Urheberrecht behaupten, Deutschland müsse aus seiner Isolierung heraus, in die es durch Beibehaltung der dreißig jährigen Schutzfrist angeblich geraten ist. Dabei steht fest, daß eine immerhin noch beträchtliche Zahl der in der Berner Union zusammengeschlossenen Staaten die dreißigjährige Schutzfrist hat und daß zum wenigsten einige von diesen nicht daran denken, sie aufzugeben. Deutschland würde nach Einführung der Zwangs lizenz auch gar nicht zu den Staaten mit fünfzig Jahren gezählt werden, sondern würde zusammen mit England eine Zwischen- stellung einnehmen, gleichsam weder Fisch noch Fleisch sein. Denn wenn auch das englische Gesetz vom 16. Dezember 1911 in Artikel 3 von . einer Schutzfrist von fünfzig Jahren spricht, so steht doch zweifelsfrei fest, daß sich international das Gesetz so auswirkt, als ob England nur fünfundzwanzig Jahre Schutzfrist hätte. Maillard, der Präsident der 1927 den französischen Standpunkt deutlich gekennzeichnet. Da nach ist nach französischer Auffassung als Urheberschutzfrist nur diejenige Frist anzusehen, die dem Urheber und seinen Rechtsnach folgern die ausschließliche durch keinerlei gesetzliche Rechte Dritter geschmälerte Verfügung über das Werk gibt; die eng lische Lizenzfrist ist deshalb keine vollgültige Schutzfrist im internationalen Verkehr. Tatsäch lich werden Wohl auch in Frankreich englische Werke nach2S Jahre« p. m. r>. nachgedruckt, ohne daß sich der Nachdrucker um Zah lung der Lizenz bemüht. Man könnte daran denken, diese Frage zwischenstaatlich zu regeln. Wie aber soll das geschehen? Zieht man Abschluß von Sonderabkommen in Betracht, so müßten mit jedem einzelnen Staat Verhandlungen ausgenommen werden. Selbst angenommen, es gelänge eine Einigung mit den großen Kultürstaaten, etwa mit Frankreich trotz des von Maillard eingenommenen Standpunktes, mit England und mit Italien, so bleiben die vielenkleinenStaaten übrig. In ihnen wird nach Einführung der Lizenz in Deutschland der unerlaubte Nachdruck deutscher Autoren in größtem Maßstabe blühen; denn abgesehen davon, daß sich bei den viel geringeren Herstellungs kosten das Geschäft für sie infolge der Möglichkeit von Preis unterbietung lohnt, gibt ihnen die Einführung der Zwangslizenz in Deutschland die Möglichkeit weiterer Unterbietung, da der deutsche Nachdrucker die Lizenzgebühr tragen muß und daher zu weiterer Preiserhöhung gezwungen ist. Eine die Rechte Deutschlands wahrende Regelung der Zwangslizenz im Rahmen der Berner Übereinkunft erscheint uns völlig aussichtslos. Es braucht nur an die Schwierigkeiten er innert zu werden, die es gekostet hat, das jetzt geltende Vertrags werk mit seinen zahlreichen Vorbehalten zustande zu bringen. Gesetzt aber den Fall, die internationale Regelung aus dem einen oder anderen Wege wäre möglich, so entsteht sofort die Frage, wie diepraktischeDurchführung gesichert wer den soll. Die Vertragsstaaten werden sich keineswegs darauf einlassen, daß die Zwangslizenzfrist als echte Schutzfrist für sie gilt; denn sie würden dadurch in den Nachteil versetzt, daß sie selbst bis fünfzig Jahre nicht Nachdrucken dürften, während der Nachdruck in Deutschland gegen Entrichtung der Lizenzgebühr erlaubt wäre. Wie aber sollen Rechtsansprüche des deutschen Lizenzgebers durchgeführt werden, wenn der Nachdrucker im Aus land dem deutschen gleichgestellt wird? Es müßte ein geradezu 499
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder