Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.06.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-06-17
- Erscheinungsdatum
- 17.06.1930
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19300617
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193006170
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19300617
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1930
- Monat1930-06
- Tag1930-06-17
- Monat1930-06
- Jahr1930
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
MsMMfMmVtiMM Vnäüumükl Nr. 137 (N. 72). Leipzig, Dienstag den 17. Jwii 1930. 97. Jahrgaaa. ReÄMwmIler TÄ Die Strafbarkeit der Gratis-3nserate. Mer die nach Maßgabe zivilrechtlicher Grundsätze gegebene Unzulässigkeit der von der Firma Guteniberg-Verlag C'hristensen L Co. in der Ta-gespresse veröffentlichten Gratis-Jnserate und über das diese Unzulässigkeit aussprechettde reichsgerichtliche Ur teil ist im Bbl. Nr. 39 vom 15. Februar 1930 berichtet worden. Nunmehr liegt auch eine öberstgerich bliche Entscheidung vor, welche die Frage der Zulässigkeit o'der Unzulässigkeit solcher Inserate in strafrechtlicher Hinsicht beleuchtet und 'die Unzulässig keit bejaht. Der dritte Strafsenat des Reichsgerichts hat die vom Kaufmann Martinus C'hristensen gegen das Urteil des Landgerichts zu Hamburg eingelegte Revision vom 3. Juni 1929 verworfen und die vom Landgericht verhängte Geldstrafe von 6000 Mark bestätigt. In diesem Verfahren, das, wie 'die anderen gegen den GuteNberg-Verlag angestrengten Prozesse, 'durch drei Instanzen gegangen ist, war der Bövsenverein Nebenkläger. Das Reichsgerichtsurteil — 3 v. 930.29 — vom 5. Mai 1930 würde ohne Kenntnis des Urteils der ersten Strafkammer beim Landgericht Hamburg unverständlich sein. Deshalb muß auf dieses zurückgegriffen werden. Das ist umso berechtigter, als das Strafkammerurteil den Tatbestand so klar wie noch keines der übrigen bisher auf diesem Gebiet ergangenen Urteile cheraus- gebracht hat. Es Wird dort im wesentlichen folgendes ausgesührt: Christensen ist 1884 in Wisby bei Tondern geboren und seit 1907 in Hamburg in der Textilbranche tätig gewesen. 1925 gründete er hierselbst zusammen mit dem in Kopenhagen ansässigen Kaufmann Hansen-Fergo den »Gutenberg-Verlag«. Der Zweck des Unterneh mens war, Bücher, deren Schutzfrist abgelaufen war, in Massenauf lagen nach einem neuen Neklamesystem zu verbreiten. Sie machten sich dabei die Erfahrungen zunutze, mit denen andere Verleger schon früher in Skandinavien erfolgreich gearbeitet hatten. Die Angeklagten hatten auch hier großen Erfolg. Das Unternehmen vergrößerte sich, beschäftigte zeitweilig 120 Personen und errichtete Filialen in Zürich, Wien und Budapest. Während der Reingewinn für jeden der beiden Teilnehmer im ersten Jahre 13 000.— NM. betragen hatte, stieg er in den beiden folgenden Jahren auf 148 000.— NM. bzw. 112 000.— NM. für jeden von ihnen. Die besondere Art der Reklame, deren sich das Unternehmen be diente, trug den Inhabern bald zahlreiche Strafanzeigen ein, teils von Kunden, die gegenüber dem Inhalt der Neklameangebote sich ent täuscht und betrogen fühlten, teils von Vereinigungen der Buchhänd ler, die die Reklame als unlauter betrachteten. Die Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte, die sich mit der Angelegenheit zu be fassen hatten, waren nicht einheitlich. Hier interessiert besonders ein Urteil des Amtsgerichts zu Hamburg vom 4. Januar 1926 (Akte 8 St. 1111/25), durch das der Angeklagte Christensen von der Anklage des unlauteren Wettbewerbs freigesprochen ist. Die von der Staats anwaltschaft eingelegte Berufung ist am 16. Januar 1926 zurückge zogen, das Urteil also an diesem Tage rechtskräftig geworden. Damit sind, da es sich um eine fortgesetzte Handlung handelt, die vor dem 16. Januar 1926 liegenden Strafhandlungen rechtskräftig abgeurteilt, sodaß die jetzt dem Angeklagten zur Last gelegte Handlung erst von diesem Tage an neu zu beurteilen ist. In dem abgeurteilten Falle waren Schillers Werke ange- boten. Das Angebot dieser Ausgabe ist in derselben Weise wie bisher auch noch über den 16. Januar 1926 hinaus erfolgt. Weiter wurden im Sommer 1926 in der gleichen Weise Goethes Werke ange boren. Ungefähr gleichzeitig erschien, in der gleichen Weise angezeigt, eine Ausgabe von ausgewählten Werken von Storm, Hebbel, Anzengruber und Auerbach. Im Juni-Juli 1926 wurden angezeigt Dickens Werke: im Herbst 1926 erschien, unter gleicher Reklame, Brehms Tierleben, Anfang 1927 Dumas Werke, im Frühjahr 1927 Shakespeares Werke, im gleichen Jahre Gustav Freytags Werke, Storms Werke und Romane der Weltliteratur. Endlich 1928 Gottfried Kellers Werke und Rankes Weltgeschichte. Dem neuerlich gegen den Angeklagten Christensen eingeleiteten Strafverfahren hat sich der »Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig« als Nebenkläger angeschlossen. Der Geschäftsbetrieb des Verlages ist von Christensen auch nach dem verurteilenden Erkenntnis des Amtsgerichts in der gleichen Weise weitergcführt worden. Das »System« der Angeklagten ist im Urteil des Amtsgerichts im einzelnen dargestellt und durch Wiedergabe des Inhalts der in Frage kommenden Drucksachen näher belegt worden, sodaß auf diese Darstellung hier Bezug genommen werden kann. Danach hat der Verlag in zahlreichen Zeitungen Deutschlands, von den weit verbrei teten großen Zeitungen und illustrierten Zeitschriften bis zu den klein sten Provinz- und Fachblättern, in großer Aufmachung Angebote er scheinen lassen, in denen vor allem die besonders groß gedruckte Über schrift ,Gratis' ins Auge fällt. Besonders hervorgehoben ist ferner der Name des Werkes. In dem Angebot wird erklärt, daß der Ver lag sich entschlossen habe, von seiner neuen Ausgabe des betreffenden Schriftstellers eine große Anzahl von Exemplaren unentgeltlich abzugeben. Jeder Leser des die Anzeige bringenden Blattes, der den angefügten Coupon innerhalb 10 Tagen an das Hauptkontor des Verlages einsende, erhalte gratis ein komplettes Exemplar dieser Ausgabe. Die Werke erschienen schön gedrucktundin gewöhnlichem Buchsormat. Der Versand erfolge der Reihe nach, wie die Aufträge eingingen: nur für Verpackung und Annoncenspesen werde eine Ver gütung von 20 Pfennig pro Band erhoben. Das Angebot gelte nur für Coupons, die innerhalb 10 Tagen eingesandt würden. Das An gebot ist noch durch ein großgedrucktes Bild des Schriftstellers am Kopfe der Anzeige besonders wirksam ausgestattet. Wer sich auf diese Anzeige unter Einsendung des Coupons meldete, erhielt nun nicht etwa das Werk selbst, sondern eine »G r a- tiskart e«, aus deren Vorderseite es heißt: »Inhaber dieser Gratiskarte erhält .... Werke in .... Bände n«. Diese Gratiskarte muß 8 Tage nach Empfang an den Gutenberg-Ver lag zurückgesandt werden. Betreffs Versendung der Werke und über den eventuellen Einband gäbe die Rückseite der Karte näheren Ausschluß. Aus dieser Karte erhält dann der Empfänger zum ersten Mal Ausschluß darüber, daß es nicht eine, sondern zwei Ausgaben des betreffenden Werkes gäbe, nämlich eine »Ausgabe ^«, die als »eine gebundene Prachtausgabe« bezeichnet wird und die n i ch t gratis, sondern geaen einen gewissen, als »außerordentlich billig« bc- zeichneten Preis in schönen soliden Einbänden herausgebracht werde, und eine »Ausgabe 8«, die dem sich Meldenden auf seinen Wunsch gegen die in der ersten Anzeige erwähnte Vergütung zuzüg- ljch 3 0 Ps. Porto für jedeSendung geliefert werde. Diele Ausgabe sei aber nicht gebunden, sondern nnr leicht broschiert, und nicht, wie die Ausgabe auf holzfreiem Papier gedruckt. . Vor die Wahl gestellt, sich für die eine oder die andere Ausgabe zu entscheiden oder aber auf die Zusendung der Bücher ganz zu ver zichten, haben die Kunden, soweit sie überhaupt noch auf die Zusendung Wert legten, ganz überwiegend die gebundene Ausgabe gegen Zah lung des verlangten Preises verlangt. Verhältnismäßig wenige haben die ungebundene, auf schlechterem, holzhaltigen Papier gedruckte Ausgabe 6 verlangt. Die übrigen haben nach dieser Aufklärung auf die Zusendung verzichtet. Das Amtsgericht hat nun die Angaben der beiden Druckschristen, des »Gratisangebots« und der »Gratiskarte«, im einzelnen daraufhin geprüft, ob sie zutreffend oder irreführend seien, und, um die Frage zu beantworten, ob es sich hier wirklich um ein Geschenk handle, ein gehende Berechnungen angestellt. Im Gegensatz hierzu glaubt dieses 561
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder