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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1930
- Sprache
- Deutsch
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X- 13, 16, Januar 1830, Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d.Dtschn. Buchhandel. stehenbleibenden Passanten am längsten verweilen. Meist gleich gültig irren die Blicke von Buch zu Buch, bis sie plötzlich halt- machen. Die Wimpern des Beschauers heben sich, der Blick wird fester. Und dann haftet er immer auf einem modernen, künst lerisch vielfarbig gestalteten llmschlagbild, Schnell wandert das Auge weiter, zu Titel und Verfasser, dann nochmals zu dem Bild, Zuweilen geht einer dieser Beschauer sogar in den Laden hinein, um das Buch zu kaufen. Aber selten. Meist geht er, schon vom Anschauen hochbcfriedigt, wieder seiner Wege, Ein heikles Kapitel ist die Sache mit dem Reklametext, der dem llmschlagbild beigegeben wird. Entweder auf der Rückseite oder den Jnncnklappen, vielleicht auch auf einer besonderen Buchschleife, Hier wird viel gesündigt, worin ich Or, Rolf Voigt beistimme. Er beklagt sich über den vielen Schwulst, der da an scheinend ohne tieferes überlegen verbreitet wird, in der vagen Annahme, daß er den Beschauer zum Kauf verleiten könnte. Das ist ein großer Irrtum, Zunächst: meist liest man ihn überhaupt nicht. Und dann wird Schwulst nicht sehr ernst genommen. Jedem Zeitgenossen wird er unaufhörlich und bei jeder Gelegenheit dar- geboten, er wirkt nicht mehr. Schon die Inserate der Tages zeitungen und die Plakate haben unsere Aufnahmeorgaue unemp findlich gemacht für alle Übertreibungen, ebenso wie die Wahl aufrufe und alle anderen Elaborate emsiger Angreifer, welche die Vorzüglichkeit dieser oder jener Sache oder Person mit der gan zen Kraft ihrer Hände, Arme und Lungen so knallig wie möglich Nachweisen wollen. Sie täuschen sich meist über die größere Wirkung ihrer Superlative. Freilich scheinen wir vorläufig ohne diese noch nicht auszu kommen, sie sind immer eine Begleiterscheinung wirtschaftlicher und seelischer Niedergänge, Wir Deutschen leisten sogar noch mehr: einfache Superlative genügen uns gar nicht. Wir brau chen den Übersuperlativ, Ein nur gutes Buch, kann sich be graben lassen. Das beste Buch geht schon besser, wirklichen Er folg haben aber nur diealler besten Bücher, In keiner Sprache der Welt ist diese Potenzierung der Begriffe üblich, nur bei uns, wo wir schon immer außer dem »Höchsten» im Himmel noch »allerhöchste» Herrschaften auf Erden hatten. Keiner denkt sich etwas dabei oder meint es etwa so. Es sind unsachlich geprägte Redensarten, uns anerzogen durch Zei tungsdeutsch und Handelsjargon, Darum fallen auch die unzähligen übertreibenden Epitheta auf Buchumschlägen und Buchschleifen nicht sehr ins Gewicht, Schön sind sie nicht, aber sie schaden und nützen wenig. Es ist Geschmacksache, sie anzuwenden oder zu vermeiden. Sie bekämp fen wollen war? vergeblich, denn sie passen zu sehr in diese Zeit hinein, in der die Phrase Orgien feiert wie nie zuvor. Die Schutzfristoerlängerung in Österreich. Von vr, Alexander Elster, Österreich hat ein Gesetz erlassen, welches bestimmt, daß die Schutzfrist für Werke der Literatur und Kunst, soweit-sie am 31, Dezember 1929 oder am 31, Dezember 1930 endigt, bis 31, Dezember 1931 verlängert wird, (Vgl, die Notiz im Bbl, Nr, 1 vom 2, Jan, 1930.) Es ist ein »aä boe» erlassenes Gesetz, nämlich insbesondere zu dem Zweck, daß für die Werke von Johann Strauß das Freiwerden aufgeschoben werden soll. Öster reich hat ja wie Deutschland die dreißigjährige Schutzfrist und ist durch die Agitation für die fünfzigjährige Schutzfrist, deren spätere Einführung ja möglich bleibt, mit zu diesem Ausnahme gesetz ermutigt worden. Die Wirkung für die Rechtslage in Österreich ist klar und einwandfrei. Da aber die Werke, um die es sich hier handelt, der Welt gehören, so ist !die sehr berechtigte Frage der Wirkung dieses österreichischen Gesetzes ans die der Berner Übereinkunft angeschlossenen Länder aufgetaucht. Daß cs sich um eine »vorläufige» Fristverlängerung und um ein »Gelegenheits»- oder »Ausnahme»-Gesetz handelt, tut nichts zur Sache, Das Gesetz ist ein ordnungsmäßig erlassenes und voll gültiges Gesetz, und die dadurch verlängerte Schutzfrist ist ebenso gesetzlich feststehend wie andere gesetzliche Schutzfristen, Sie er füllt also auch die Voraussetzungen der Berner Übereinkunft, Maßgebend ist also Art, 7 der Berner Übereinkunft (Abs, 1): »Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode,- (Abs, 2): »Doch richtet sich, für den Fall, daß diese Dauer nicht gleichmäßig von allen Verbandsländern angenom men sein sollte, die Dauer nach dem Gesetze desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie kann aber die in dem Ur sprungslande festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Die Vertrags länder sind daher nur in dem Maße verpflichtet, die Vorschrift des vorhergehenden Absatzes zur Anwendung zu bringen, wie sich dies mit ihrer inneren Gesetzgebung in Einklang bringen läßt.» Dies hat die Bedeutung, daß im Zweifel die kürzere Schutzfrist gilt, aber daß bezüglich der Schutzfrist die Landes grenzen maßgebend bleiben. So hat die österreichische Ver längerung nicht etwa die Folge, daß der Schutz automatisch in den Berbandsländern sich verlängert, sondern er richtet sich dort nach der inneren Gesetzgebung, Das heißt: in allen Ländern, die eine längere als die dreißigjährige Schutzfrist haben und in denen bisher österreichische Werke trotzdem nur einen dreißig jährigen Schutz genießen konnten, tritt die Verlängerung ohne weiteres aus Grund der Berner Übereinkunft ein; also in Frankreich, Italien usw, bleibt nun auch Johann Strauß d, I. bis Ende 1931 gegen Nachdruck usw. geschützt. Für Deutschland aber bleibt es bei der dreißigjährigen Schutzfrist, denn in Deutschland kann nur der Schutz der dortigen inneren Gesetzgebung beansprucht werden und die österreichische Verlän gerung ist ohne Wirkung, Die Werke von Johann Strauß sind also in Deutschland mit Ende 1929 frei geworden. Aber — und das ist >das für uns Wichtigste — die auf Grund des deutschen Freiwerdens gedruckten oder noch zu druckenden Ausgaben dürfen vor Ende 1931 nicht nach Öster reich und ebenso nicht in die Länder mit längerer (SOjähriger) Schutzfrist ausgeführt werden. Denn auch die Verbreitung eines im Auslande rechtmäßig gedruckten Buches ist in dem noch schützenden Lande — nach deutscher Rechtslehre, die für andere Länder in diesem Fall zu bezweifeln kein Anlaß gegeben ist — untersagt, Vervielfältigung und Verbreitung stellen hier be sondere Akts des urheberrechtlichen Vergehens dar; es kann nie mand eine unerlaubte Verbreitung damit zu entschuldigen suchen, daß die Vervielfältigung erlaubt gewesen sei. Denn diese war »erlaubt- n u r für Deutschland; in dem Augen blick, wo sie über die Grenze eines noch schützenden Landes tritt, ist auch die Vervielfältigung eine unerlaubte lalso anders als in der Rundfunkfrage, wo man fälschlicherweise für dasselbe Land eine unerlaubte Verbreitung einer erlaub ten Vervielfältigung bzw, ohne unerlaubte Vervielfältigung an nahm; doch das nebenbei). Die österreichische Schutzfristverlänge rung würde ja auch für Österreich selbst zu einem großen Teil illusorisch gemacht, wenn es erlaubt wäre, die Schutzfreiheit in Deutschland zur Ausfuhr von Nachdrucken nach Österreich zu be nutzen, lind dies gilt, wie gesagt, in gleichem Maße für alle anderen Länder mit längerer als dreißigjähriger Schutzfrist. LüoLillg, Helmut: Oie Statistik cier kuckprockliktion. äsua: Oustav I'iseloa. 1929.) Di« Statistik der Buchproduktiou gibt «in gutes Beispiel für die mißverstandene und di« mißverständliche Verwertung statistischer Zahlen, Sowohl wenn aus der beriihinteu Zahl von 8V 999 »Buch«- veröffentlichnngen Rückschlüsse aus den geistigen Stand des Voiles gezogen werden, oder auch, wenn dieselbe Zahl zum Nachweis von übelstünden ans dem Gebiete der Buchwirtfchaft dienen soll. Der Buchhandel hätte Anlaß, hier, ähnlich wie bei der Frage des »teuren» Buches, über den Mißbrauch unverstandener Zahlen auf zuklären. Erst kürzlich bracht« eine der größten deutschen Tages zeitungen einen längeren Aufsatz über die Zahlen der deutschen Bnch- prodnktion, der nur zu Jrrtümern Anlaß gibt. Hier kann der Buchhandel ans die Arbeit Bückings hingewiefen werden. Sie schildert Wesen und Bedeutung der Statistik der deut schen Buchproduktion sehr klar und erläutert eingehend die Methode der Statistik hinsichtlich der Erhebungseinheit, der Erhebungsmerk- (Kortsetzung s, S, S7,>
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