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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1927
- Strukturtyp
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- 1927-11-01
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1927
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- Deutsch
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x° 255, 1. November 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. ober Zahlungsunfähigkeit abgehenben Beziehern, die ohnehin auf des Verlegers Risiko genommen zu werden pflegen. Daß dadurch auch das Interesse der treuen Bezieher verletzt würde, die die Vollendung des Werkes durch den Verlag erwarten, ist eine treffende Betonung in einigen der erwähnten Urteile. — Was der 'Verlag anbietet, ist ja — und das sei besonders be tont —- kein Quantum von Druckbogen (sagen wir 100 Bogen zu 50 Mark), sondern ein Werk; das aber be deutet die Vollendung -eines geistigen, sachlichen Planes. Dies führt uns auf den dritten wichtigen Punkt. 3. Notwendigkeit der Überschreitung oder Willkür? Was da versprochen wurde, ist ein Werk und nicht eine Anzahl von Druckbogen. Gewiß soll der Umfang eingehalten werden, aber er ist ja doch nur eine der Funk tionen des Werkes! Das klagabweisende Urteil behauptet, der Verleger könne die Autoren zur Einhaltung des Umfangs zwingen. Nun, Sachkundige wissen dies besser. Genau wie der Umfang, der bei Sammelwerken (aber auch bei Einzelwerken) dem Verfasser vorgeschrieben wird, regelmäßig und auch bei sorg samster und sachverständigster Redaktion eine Illusion ist, muß es naturgemäß auch der daraufhin vom Verleger vorausgesagte ungefähre Umfang des ganzen Werkes sein. Minder hervor ragenden Autoren kann man ihre Arbeiten zusammenstreichen, Prominenten kann man es nicht. Und wenn diese trotz knappster Fassung erklären, daß wichtiges Neues noch in den Abschnitt hinein muß, soll der Herausgeber und der Verleger dieses Wert volle zum Schaden des Ganzen streichen? Verständige Bezieher wollen doch das versprochene Werk und wünschen es gut und aufschlußreich und verlangen mit Recht, daß Neuerungen und Ergänzungen, die zuvor nicht erwartet werden konnten, aber inzwischen -den Stoff haben anschwellen lassen, mit de han delt werden, damit das Werk nicht schon veraltet ist, wenn es erscheint. Daß man aus engem Raum auch Gutes bieten kann, ist bekannt und wird auch vom Verleger besonders erstrebt, aber so, wie es der nur 'buchstabengetreue Beurteiler meint, hat nie mand das Werk und seine Autoren in der Hand, sofern sie ihre Aufgabe sinngemäß und sachgemäß erfüllen. Wohl aber soll er sie soweit in der Hand haben, -daß sie die ihnen ge stellte Ausgabe erfüllen und nichts anderes daraus machen. Wer ein anderes Werk liefert, als er sollte, muß zurückgewiesen -werden, mag er auch prominenter Autor sein, das ist die Pflicht des Herausgebers und des Verlages. Und j e i n e gleiche Pflicht ist -es, den Beziehern -das angekün - digte Werk, aber kein unnötig verbreitertes, verwässertes, ver ändertes Werk zu liefern. Auf dieses Kriterium -also muß es rechtlich ankomm-en: war die Umfangsüberschreitung notwendig, um das versprochene Werk (geistig gefaßt!) zu liefern, so liegt es im Interesse aller Abnehmer, daß sie lieber das gute und vollständige Werk, wenn auch zu etwas höherem Preise, erhalten. Das ist Vertragserfüllung — besser sogar, als wenn unter Einhaltung des irrtümlich zu niedrig angesetzten Umfangs ein Torso oder ein sonst unbrauchbares Werk entstand, das den Käufer und Leser an allen Ecken und Enden im Stich läßt. Die sachliche Notwendigkeit zum Besten des Buches schließt eine Umfangsüberschreitung in der Vertragserfüllung ein. Will kür der Verwässerung und Verbreiterung, wodurch ein anderes Werk als das versprochene entsteht, etwa nur um mehr zu liefern und größere Einnahmen zu haben, ist Vertrags verletzung und Verstößt gegen Treu und Glauben. Wach sende oder wuchernde Lieferungswerke?! — so lautet der Gegen satz und damit die Richtlinie für die juristische -Entscheidung. 4. Ehrlichkeit -der Ankündigung. Das eben zu 3. Ausgesührte hat seine volle Berechtigung und Gültigkeit, solange -nicht etwa bei der Vorankündigung Arglist oder Irre führung mitgespielt haben. Wenn der Verleger bei dieser An kündigung eine Art Bauernfängerei treibt, indem er Umfang und Preis des Lieserungswerkes niedriger angibt, als er es in Wahr heit vermutet und errechnet, so kann aus diesem Grunde der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Es kommt also, wie wir sehen, nicht so sehr auf -die buchstäbliche Richtigkeit, d. h. die Übereinstimmung der Vorankündigung mit der späteren Gestaltung des angekündigte-n Werkes an, als viel mehr auf die Ehrlichkeit der Ankündigung, die menschlichen und geschäftlichen Jrrtümern unterworfen ist. So wird ja auch vom Reichsgericht und von der herrschenden Lehre -eine Anfechtung eines Geschäfts wegen Kalkulationsirrtums nicht zugelassen. Hat 'sich jemand (der Verkäufer oder -der Käufer) verkalkuliert, so bleibt das Geschäft -doch bestehen, hat er aber den Vertrags gegner arglistig irregesührt, so kann das Geschäft durch An fechtung ungültig gemacht werden. Damit hängt auch zusammen, ob veränderte wirtschaftliche Verhältnisse zur Änderung oder Auflösung des Vertrages berechtigen. Eine so allgemeine An wendung der olausula rebu-s sie stantibus gibt es nicht. Auch hier muß auf Lieferungs-Werke der Grundsatz angewend-et werden, daß die Veränderung wirtschaftlicher Verhältnisse ein Risiko ist, das beide Vertragspartner zu tragen haben, nicht etwa der eine allein. Ebensowenig wie der -Verleger nicht ohne weiteres von der Vollendung des zugesich-crten Werkes wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse Abstand nehmen darf, wenn er seine Bezieher zur Abnahme des Ganzen verpflichtet und erhebliche Stücke gegen Bezahlung geliefert hat (wirkliche Unmöglichkeit -der Erfüllung ausgenommen), ebensowenig darf der Bezieher wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse die Abnahme der späteren Lieferungen verweigern (auch hier Unmöglichkeit der Erfüllung ausgenommen). Ist der Verleger in der Lage, im Rahmen der Etwa-Ankündigung den Preis zu erhöhen, so hat er doch andererseits bei größerem Umfange auch erhöhte Kapita lien aufzuwenden. Alles also, was nicht vorhersehbar war und im Rahmen der großen 'sachlichen Zusage -der Lieferung »des Werkes« liegt, muß getragen 'werden — auch von dem Be zieher -—, alles, was -ans Irreführung, willkürlicher Verände rung, unsachlicher Verbreiterung und Verteuerung beruht, fällt außerhalb des V-ertragsrahmens und braucht nicht anerkannt zu werden. Das Sachliche, die -große Aufgabe in ihrer ganzen Schwere (für Herausgeber, Verfasser und Verleger) steht höher als die kleinliche Auslegung nach dem Buchstaben einer unge fähr gehaltenen Ankündigung. ÜLSamtvorrLictlNIS cker auttändttc-ben 2eitsobriktsn (0A2) 19>4— 1924. llrsZ. v. ^usüunktsbureau ckvr Osutseksn Lidlio- tkeüsn. lüsksrung 1—4 (dis dlitteilung) unck goncisttisks- rung (Vorläukigss Ligelvsrrsiclrnis). Lettin: Lreussiscbs Ktaatsdidliotboic (ru dettsbsn ckureb Otto llarrassovitr, Leipttg) 1927. 4« kreis secksr bieterung dllr. 5.—. Das neue 0i12 unterscheidet sich von Len früher vom Auskunfts büro herausgegebcnen Zeitschristenverzeichnissen*), die in weiten Kreisen des Buchhandels bekannt sein dürften, in mehrfacher Bezie hung zu seinem Vorteil. Es gibt in alphabetischer**) Anordnung die Titel aller ausländischen Zeitschriften, die mit Beständen aus den Jahren 1914—1924 in deutschen öffentlichen und Präsenz-Bibliotheken vorhanden sind. Im Gegensatz zum 02V sind jedoch die Bestände (auch unvollständige, falls nicht mehr als 4 Bibliotheken vollständige Reihen melden konnten) aller Besitzbibliotheken angegeben. Da durch ist man sicher, daß die genannten Bestände in den betreffenden Bibliotheken tatsächlich vorhanden sind, soweit nicht (in sehr seltenen Fällen) Druckfehler, Falschmeldungen oder spätere Verluste vorliegend Es war ein wesentlicher Nachteil -des 0V2 1921, daß es auch solche Meldungen enthielt, die nur fromme Wünsche waren und geblieben sind. In jahrelanger, außerordentlich mühevoller und sorgfältiger Ar beit sowohl des Auskunftsbüros als auch der beteiligten Bibliothe ken***) wurde in dem 0^2 ein Hilfsmittel geschaffen, das geeignet ist, die nie mehr ganz auszufüllenden Lücken in den Zeitschriften beständen der einzelnen Bibliotheken aus den Kriegs- und Jnflations- jahren weniger fühlbar zu machen. Darüber hinaus stellt das 0^,2 aber eine Bibliographie dar, deren Wert auch für den Buchhandel nicht zu unterschätzen ist. Die vier bisher erschienenen Lieferungen umfassen bereits 7700 Nummern mit wohl nicht viel weniger Titcl- verweisen. Für Verleger von Reseratorganen kann es gute Dienste *) Gesamt-Zeitschriften-Verzeichnis. 1914. (02V.) — Gesamt verzeichnis der ausländischen Zeitschriften. 1921. (Oi^2 1921.) **) Im wesentlichen nach den preußischen Instruktionen, daher für den Laien nicht durchweg leicht benutzbar. ***) Das vorläufige Si-gelverzeichnis gibt die Anschriften von über 1500 Bibliotheken. 1287
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