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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1927-11-01
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1927
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- Deutsch
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255, 1. November 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. rechnen mußte. Die Kammer erachtet eine Überschreitung des Umfanges um etwa 10 v. H. für das Äußerste, was der Be klagten zugemutet werben kann«. Das Vorbringen des Verlages, daß in einem wissenschaft lichen Handbuch der Stoff unter den Händen wachse und neue Entwicklungen mitberücksichtigt werden müssen, -die natürlich Raum kosten, weist jenes Gericht mit den Worten zurück: »Es ist der Nachteil jedes Lieserungswerkes, dessen Erscheinen sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt, daß die früher erschienenen Teile bei Abschluß des Werkes schon wieder veraltet sind oder unvollständig erscheinen. Damit muß der Verleger bereits beim Angebot und bei der Kalkulation des Umfanges und des Preises rechnen. Er darf diesen Umstand nicht dazu ausnützen, den Ver tragsinhalt den getroffenen Vereinbarungen zuwider zu er weitern«. Eine Mehrlieferung von etwa einem Drittel gegenüber dem Voranschlag brauche der Bezieher nicht abzunehmen, »sie wider spricht den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Ver kehrssitte (ZK 157, 242 BGB.) und berechtigt die Beklagte zum Rücktritt vom Vertrage wegen positiver Vertragsverletzung«. Der Standpunkt dieses Gerichts ist an sich verständlich. Es ist der starre Standpunkt des festen Wortes: das Angebot lautet so, die Erfüllung hat genau so zu lauten, das Wörtchen »etwa« läßt einen kleinen, aber eben nur einen ganz unbedeuten den Spielraum. Das Urteil ist für den Juristen leicht und schmerzlos; denn er braucht nur Worte des Vertrages zu inter pretieren. Ob dergleichen aber das wirkliche Recht, die wahre Gerechtigkeit verkörpert, ist bekanntlich schon häufig von den besten Geistern in Zweifel gezogen worden. Daß man auch juristisch anders urteilen kann, zeigen 5 andere mir vorliegende neue Urteile über die gleiche Frage, die zu entgegengesetztem Ergebnis kommen. In diesen heißt es, um auch hier die Zitate .vorwegzu nehmen, u. a.: »Der Einzclsu-bskribent muß bei der Art eines solchen wissenschaftlichen Verlagswerkes, das in Einzellieferungen erscheint und von vielen Gelehrten in seinen einzelnen Teilen bearbeitet wird, damit rechnen, daß die für das Erscheinen der -einzelnen Lieferungen vereinbarten Zeiten nicht immer innege- halt-en werden können. Aus Verstößen des Verlegers in dieser Hinsicht kann der -Subskribent nicht ohne weiteres ein Rücktritts recht gemäß Z 326 BGB. geltend machen. Ein solches Vorgehen wäre geeignet, den Vertragszweck zu vereiteln«. »Wollte man dies zulassen, so würde der mit dem Vertrage erzielte Zweck nicht nur zum Nachteile des Verlegers, sondern auch zum Nachteile der -nicht zurücktretenden Mit-Subskribenten unter Umständen vereitelt werden«. »Ein derartiges Rücktrittsr-echt kann für den Beklagten nicht anerkannt werden. Seine Einkünfte befähigen ihn, die weiteren Bände des von ihm bestellten Werkes zu begleichen. Es kann nach Zeugenaussagen auch keine Rede davon sein, daß die Kläge rin in vertragswidriger Weise das Werk unnötig -und planwidrig vermehrt, nur um Einkünfte von dem Beklagten zu beziehen«. »Da es gerichtsbekannt ist, daß alle Gegenstände des täg lichen Lebens eine -erhebliche, vielfach etwa eine 50prozentig-e Steigerung -gegenüber -dem Friedenspreise erfahren haben, so ist die von der Klägerin verlangte Steigerung, die noch -nicht ein mal 50 Prozent beträgt, angemessen und vom Beklagten zu zählen«. »Wer einen derartigen Vertrag a-bschli-eßt, geht nicht einen einfachen Kaufvertrag ein, sondern tritt gleichzeitig in rechtlich erhebliche wirtschaftliche Beziehungen zu den anderen Subskri benten. Durch den Subskriptionsvertrag soll nicht nur der Ver leger, sondern es sollen auch die sämtlichen anderen Subskriben ten vor der Gefahr geschützt werden, daß ein Buchwerk mitten im Erscheinen -aus -finanziellen Gründen eingestellt werden muß«. »Der Beklagte hat ferner -e-ingew-andt, es handle sich bei den jetzt ang-ebotenen Lieferungen gar nicht mehr um die Liefe rung des von ihm bestellten Werkes. Denn das Werk sei seinem Umfang nach ganz erheblich über den ursprünglich beabsichtigten Umfang hinausgewachsen. Tatsächlich sind statt der ursprüng- 1286 lich angekündigten etwa 230 Bogen und 90 Ergänzungsbogen bisher 398 Bogen erschienen, und die Klägerin erklärt selbst, daß noch etwa 60 Bogen erscheinen sollen. Trotzdem kann aber nicht angenommen werden, -daß die Klägerin jetzt ein ganz ande res Werk als das ursprünglich bestellte herstellt. Eine solche Auffassung würde wiederum dem Wesen des buchhändlerischen Subskriptionsvertrages nicht gerecht. Ebenso, wie der Verleger sich -eine Mehrlieferung von Text von seiten -des Verfassers in gewissem Umfang gefallen lassen muß, muß auch -der Subskribent, der durch den Subskriptionsvertrag eine ganze Reihe von Vor teilen genießt, sich eine Mehrleistung des Verlegers gefallen lassen. Denn der Subskriptionsvertrag hat ja gerade den Zweck, dem Verleger einen Teil der Gefahr, die -er bei der Auflage eines großen Werkes läuft, abzunehmen und sie auf die Sub skribenten zu verteilen. Hiergegen tauscht der Subskribent gegenüber Len anderen Käufern des Werkes andere Vorteile ein. Er muß sich -daher auch eine Überschreitung des Umfanges des bestellten Werkes, die das bei gewöhnlichen Sukz-essivlieferungs- verträg-en übliche Maß übersteigt, gefallen lassen«. Man sieht, die Urteile haben eine Fülle recht wichtiger und interessanter Rechtsgründe hier aufmarschieren lassen, die wir, um zu einem objektiven -Ergebnis zu gelangen, gegliedert be trachten müssen: 1. Das Ausmaß der Überschreitung. Mit dem Suchen nach dem zumutbaren Prozentanteil erlaubter Über schreitung (10, 25 und 50 Prozent) ist nichts -anzusangen. Das ist Willkür. Ja das Doppelte kann unter Umständen noch zu mutbar -erscheinen (20 statt 10 Bogen). Auch ob die Überschrei tung den Umfang oder den Preis -betrifft, ist juristisch gleich gültig. Umfangsü-berschreitung ist dem Bezieher gleichgültig, wenn sie gratis gegeben wird, also keine Preiserhöhung in sich schließt. Gewiß ist das Maß der Überschreitung das, was zu nächst dem Kunden in die Augen springt; aber wo die Grenze der Zumutbarkeit läuft, ist ernsthaft nicht zu sagen. Es muß also ein anderes Kriterium gesucht werden, und dieses kann nur a) entweder in der sachlichen Notwendigkeit bzw. Nichtnotwendig keit der Überschreitung oder d) in der Andersartigkeit des Wer kes gegenüber der Ankündigung gefunden werden. 2. Bedeutung der Ankündigung und -der Subskription. Die Frage muß auf Folgendes abgestellt werden: Der Verleger kündigt ein Werk an, gibt den geplanten Umfang und Preis »etwa« -an, damit sowohl er wie -die zu werbenden Bezieher ein ungefähres Bild erhalten a) dessen, was ihnen -geliefert werden soll, d) dessen, was sie a-ufzuwen-den haben werden, also der gegenseitigen Leistung, in großen Zügen. Mehr kann vernünftigerweise von einem nur im Plane vor liegenden, noch nicht geschriebenen Werk nicht gesagt werden; ein gewisses aleatorisches Moment muß auf beiden Seiten der V-ertragschliehenden angenommen werden. Weil jeder Vernünftige das weiß, meiden ja viele das Subskribieren auf Lieferungswerke; sie wollen das darin liegende Risiko nicht und warten lieber, bis das Werk fertig ist. Sie begeben sich -damit andererseits der Vorteile aus -dem Bezug der Lieferungen: daß sie von vornherein und allmählich Teile des Werkes zur Lektüre und Benutzung erhalten und daß sie den Preis leichter in Raten je nach Erscheinen -der Lieferungen bezahlen können. Es ergeben sich also ganz klare Rechtsverhältnisse aus Vorteilen und Nachteilen auf beiden Seiten. Das Wort -von der R isita ge m e i n -s ch a f t zwischen Bezieher und Verleger ist hier ganz richtig. Wenn förmlich subskribiert ist (in dem Sinne, daß der Verleger erst Subskriptionen sammelt, ehe er sich entschließt, den Plan zu verwirklichen), so wird dadurch diese Risikogemein- schast vertraglich noch verstärkt, sie wird noch deutlicher zum Sinne des Vertrages, zur Geschäftsgrundlage -gemacht. Aber auch bei sonstigem Bezug von Lieferungen muß die Ver pflichtung, das ganze Werk abzunehmen, als Vertragsbestim mung gelten, da der Verleger -das Werk nicht zu Ende führen kann, wenn er am Schluß nur noch einen Bruchteil der Be zieher der ersten Lieferung hat, alle Neugierigen verlöre, alle Interessenten an den vielleicht augenblicklich besonders inter essierenden ersten Teilen einbüßte, abgesehen von den -durch Tod
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