Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-11-01
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19271101
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192711017
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19271101
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-11
- Tag1927-11-01
- Monat1927-11
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 255 (N. 13S) Leipzig, Dienstag den 1 November 1927. 94. Jahrgang. NÄMioueller TA. Bekanntmamuns. Wir geben hiermit bekannt, daß der Börsenverein der Deutschen Buchhändler das in Oberstdorf im Allgäu gelegene Haus Reute erworben hat und es fortan den Mitgliedern des Börsenvereins und des Vereins Erholungsheim für Deutsche Buchhändler als Buchhändler-Erholungsheim in Oberstdorf (Allgäu) zur Verfügung stellt. Das landschaftlich hervorragend schön in etwa 900 m Höhe gelegene Heim bietet Unterkunftsmöglichkeit für 18 Personen und ist das ganze Jahr über geöffnet. Die Verwaltung haben wir dem Verein Erholungsheim für Deutsche Buchhändler in Berlin IV 9, Linkstraße 16 übertragen, an den die Anmeldungen für den Besuch des Heims zu richten sind. Leipzig, den 25. Oktober 1927. Der Vorstand des Dörfenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Max Röder Paul Nitschmann Richard Linnemann vr. Friedrich Oldenbourg Wachsende oderwuchernde Lieferungswerke? Von vr. Alexander Elster (Berlin). Der Gesahvenpun-kt tritt ein, wenn's dem Subskribenten »zu dumm« wird; das heißt, wenn's ihm zu teuer wird. »Zu teuer« kann zwei Gründe haben: -weil das Werk «sehr viel stärker wird als vorgesehen — oder weil es nur ein wenig stärker wird und -diese kleine Überschreitung dem Bezieher -auch schon zu teuer ist. Ersteres Hat also einen objektiven Grund, letzteres einen subjektiven. Die Dinge liegen mithin, auch was die praktische -Seite betrifft, ganz verschieden, und darauf kommt es auch für die rechtliche Beurteilung an. Es wäre ganz verkehrt, die Frage schematisch so zu stellen: wieviel Spielraum muß man, in Prozenten ausgedrückt, einem Lieferungswerk gegenüber der Vorankündigung -geben? Rechtsprechung, die mit solchen Prozenten arbeitet, Hat ihren Beruf verfehlt. Wir sprechen also von dem in letzter Zeit wieder aktuell gewordenen Vorkommnis, daß -ein Lieferungswerk seinen Vorgesetzten und den Beziehern angekün-digte-n Umfang wesent lich überschreitet (von unwesentlichen Überschreitungen spricht kein vernünftiger Mensch) und -daß daraufhin der Bezieher sich weigert, weitere Lieferungen abzunehmen und zu bezahlen. Es wäre nun ein leichtes, hier vor dem Forum der Buch händler eine Philippica gegen kleinliche Bezieher zu halten und die Schwierigkeiten des Verlages bei der Vorabschätzung eines Lies-erungswerkes (namentlich eines Sammelwerkes!) und der Einhaltung des geplanten Umfangs ins hellste Licht zu rücken. Aber ich möchte die Frage ganz objektiv, ganz kühl juristisch, ganz von beiden Seiten prüfen, um den Ausführungen größeren Wert zu verleihen und ihnen jedes Bedenken einseitiger Zu neigung zu nehmen. Als Herausgeber, Verleger und Bezieher großer Sammelwerke kann ich mich in jede der drei Seelen ver setzen und auch die des Sortimenters mit berücksichtigen. Die Prozesse, die der Verlag eines großen — gegenüber dem Voranschlag erheblich größer gewordenen — Werkes gegen unwillige Bezieher in letzter Zeit -geführt hat, sind, soweit mir Albert Diederich Or. Gustav Kilpper die Urteile zugänglich gemacht worden sind, überwiegend zu gunsten des Verlags ausgefallen.- Ein Urteil ist gegen ihn ausgefallen. Die Gründe, die die günstigen wie das un günstige Urteil vorgebracht haben, werden eine gewisse Richt linie für die Beurteilung der Rechtsfrage geben, scheinen mir aber -nicht erschöpfend zu sein und einige sehr wichtige Gesichts punkte nur anzudeuten oder ganz zu übersehen. Hören wir zunächst das ungünstige: Ein Gericht, das die Klage aus Abnahme -des vergrößerten Werkes abwies, äußerte sich, was am besten wörtlich wiederge geben wird, u. a. folgendermaßen: »Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin den Umfang -des Werkes und -damit den Ge samtpreis sich nicht weitgehend Vorbehalten, sondern bereits ganz bestimmte Zusicherungen Hinsichtlich beider Punkte gegeben hat. Die BeA-agte und ihre Kundin, für die sie bestellte, wußten also, mit welchem Umfange und Preise sie rechnen konnten und muß ten. Die Klägerin behauptet, den Verfassern könnte nicht genau vorgeschrieben werden, auf wieviel Bogen sie sich zu beschränken hätten; eine derartige Vorschrift würde geradezu die Mitarbeit namhafter Persönlichkeiten und damit den Zweck eines derartigen Handbuchs gefährden. Demgegenüber ist dem Gericht bekannt, daß -die Herausgeber von Sammelwerken ihren Mitarbeitern häufig vorschre-iben, welchen Höchstumsang ihr Beitrag haben darf. Es läßt sich vieles in gedrängter oder in weniger aus führlicher Darstellung bringen, ohne -daß dadurch -die Arbeit leidet. Da die Klägerin die Zahl der Lieferungen und die Namen der Autoren im Prospekt angegeben hat, muß sie sich zuvor mit diesen in Verbindung gesetzt und sich einen genauen Plan gemacht haben. Allerdings hat sie sich durch das Wörtchen .etwa' einen gewissen Spielraum Vorbehalten. Wie groß dieser zu be messen ist, -ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei sind alle in Frage kommenden Umstände zu «berücksichtigen, u. a. auch, daß die Beklagte «sowieso die Lieferungen, die sie abzunehmen hat, zufolge der Steigerung der Buchhändlerpreise, teurer be zahlen muß, sodann daß bei der allgemeinen Verarmung des deutschen Volkes dem Käufer nicht zugemutet werden kann, er heblich mehr abzunehmen, als womit er nach dem Prospekt 1285
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder