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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1931
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- 1931-06-20
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1931
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- Deutsch
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Nr. 148 (N. 71). Leipzig. Sonnabend den 20. Juni 1931. 98. Jahrgang. ÄÄMLonMer TA Bekanntmachung der Geschäftsstelle. In den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig sind in der Zeit vom 1. bis 31. Mai 1931 folgende Mitglieder ausgenommen worden: Mitglied? rrollc: 15 380 Arnau, Frank, Geschäftsführer d. Fa. Hannemann's Buchhandlung G. m. b. H. in Berlin. 15 38l Cassircr, Arthur, i. Fa. Arthur Cassirer, Verlag und Großbuchhandlung in Berlin-Weißensee. X, >5 386 Daur, Georg, Geschäftsführer d. Fa. Schneider L Ame- lang Buchhandlung G. m. b. H. in Berlin. 15 377 Fritsch, Egon, i. Fa. Verlag »Welsermühl« in Wels. 15 383 Heyn c, Willy, i. Fa. Moewig L Höfsner in Dresden. 15 389 Kn au st, Wilhelm, i. Fa. Wilhelm Knaust in Gräsen- hainichen. 15 378 Lantz, Frau Erna, i. Fa. R. A. Wilhelm Meyer in Hamburg. 15 387 Link, Christian, Geschäftsführer d. Fa. M. Link G. m. b. H. in Schwenningen a. Neckar. 15 375 Nietzschmann, Frl. Anneliese, i. Fa. Joh. Lucius in Halle a. Saale. 15 382 Schröder, Franz, i. Fa. Louis Schröder in Mayen. 15 376 Syhre, Alfred, i. Fa. Friedrich Zimmcrmanu in Heil bronn. vxI5 379 Walter, Albert, Geschäftsführer d. Fa. Photokino- ^ Verlag G. m. b. H. in Berlin. 15 384 Wen dt, Rudolf, Geschäftsführer d. Fa. Klassische u. Neue Kunst Verlagsgesellschaft m. b. H. in Berlin. Gesamtzahl der Mitglieder: 4809. Leipzig, den 18. Juni 1931. I. A.: Weißenborn. Urheberrecht und Verlagsrecht. Bon Justizrat vr. Bruno Marwitz, Berlin. Zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Stellen haben wir darauf hingewiesen, daß cs sich nicht empfiehlt, wenn der Verleger sich das Urheberrecht an den von ihm verlegten Werken übertragen läßt. Durch diese Art der Übertragung werden die Gerichte veranlaßt, über den Wortlaut des Vertrages hinaus zu prüfen, welche Ziele mit dem Vcrtragsschlufsc angcstrcbt wur den und danach den Umsang der Rechte zu bestimmen, welche nach dem Willen der Parteien entgegen dem Wortlaute des Vertrages tatsächlich übertragen werden sollten. Bei der Ur- heberrcchtsfrcundlichkeit unserer Gerichte werden derartige Prü fungen in der Regel zum Vorteil des Urhebers und zum Nach teil des Verlegers ausfallen. Daß diese Befürchtungen begrün det waren, hat die Entwicklung der Rechtsprechung gelehrt. Heute ist die von Goldbaum geprägte, sogenannte Zwecküber tragungstheorie, d. h. die Theorie, daß die Übertragung nur insoweit wirksam ist, als sie zur Erreichung der von beiden Teilen angestrebten Ziele erforderlich erscheint, vom Reichsge richt anerkannt worden. Wir halten diese Theorie nach wie vor für falsch, müssen aber damit rechnen, daß sie zurzeit an erkannt ist und müssen daher mit ihr als einem gegebenen Faktor rechnen. Daß die Zwcckübcrtragungstheorie dahiu ge führt hat, daß neue Rechte selbst dann dem Urheber zustchcn, wenn dieser sein Urheberrecht mit allen bestehenden und künf tigen Rechten übertragen hat, ist allgemein bekannt. Es gibt nach dieser Entscheidung keine Möglichkeit mehr, sich überhaupt sämtliche Rechte zu sichern, da ein weitergchcuder Wortlaut als derjenige, der der Entscheidung des Reichsgerichts unterlag, kaum denkbar ist. Legt mau diesen Rcchtszustaud als Tatsache zugrunde, so ergibt sich, daß der Verleger seine Rechte viel besser wahrt, wenn er im Vertrage unzweideutig zum Ausdruck bringt, welche ur heberrechtlichen Befugnisse bzw. nach dem von uns cingesührten Sprachgebrauch Werknutzungsrechte er sich übertragen lassen will. Die Sache wird dadurch der richterlichen Entscheidung entzogen. Denn bei einer solchen kann das Gericht immer sagen, daß der Verleger auf diese oder jene Befugnis Wert ge legt haben mag, daß aber nicht seststehe, daß auch der Urheber dieselben Befugnisse habe übertragen wollen. Indessen müssen wir von diesem von uns wiederholt her vorgehobenen Grundsatz eine Ausnahme machen. Ist ein Werk, welches in Verlag gegeben werden soll, noch nicht vorhanden, sondern soll erst geschaffen werden, so ist nach der herrschenden Lehre die Übertragung des zukünftigen Urheberrechts zulässig, und zwar mit der Wirkung, daß das Recht auf denjenigen, dem cs übertragen ist, in dem Augenblicke übergeht, in welchem es geschaffen ist und in welchem es der Urheber als fertig ansieht. Hat der Urheber das Urheberrecht an einem künftigen Werke an mehrere Personen übertragen, so wird seine Verfügung in entsprechender Anwendung des 8 185 Abs. 2 Satz 2 BGB. für denjenigen wirksam, zu dessen Gunsten die erste Verfügung er folgt ist, d. h. das Urheberrecht geht mit dem Zeitpunkte, in welchem das Werk geschaffen ist, auf denjenigen über, der den ersten Vertrag geschlossen hat. Im Gegensatz hierzu bestimmt K 9 des Vcrlagsgesetzes, daß das Verlagsrecht mit der Übergabe des Werkes, d. h. also des Manuskriptes, entsteht. Da das Berlagsgesetz als Sondergesetz dem BGB. vorgeht, zumal es jüngeren Datums ist, so entsteht also das Verlagsrecht an einem künftigen Werke nicht schon mit seiner Fertigstellung, sondern erst mit der Übergabe der Hand schrift. Hat der Urheber sein Recht mehreren Verlegern über tragen, so geht das Verlagsrecht aus denjenigen über, dem er das Manuskript zuerst übergibt. Hieraus folgt, daß der Ver leger, der sich nur im Besitze des Verlagsrechts befindet, schlechter dasteht als der Verleger, der sich das Urheberrecht übertragen läßt. Wenn also ein Vcrlagsvertrag über ein künftig zu schaffen des Werk abgeschlossen werden soll, so empfiehlt es sich, das Urheberrecht und Verlagsrecht übertragen zu lassen. Bei der Fassung des Vertrages ist eine Bestimmung zu vermeiden, nach welcher der Verfasser sich zur Übertragung verpflichtet: denn diese Fassung würde nicht das Recht übergehen lassen, sondern lediglich eine vertragliche Bindung für den Urheber sein, das Recht späterhin zu übertragen. Vielmehr ist unzweideutig in dem Vertrage festzustellen, daß das Urheberrecht an den Ver leger durch den Vertrag übertragen wird. Eine ausdrückliche Bestimmung dahin, daß das Urheberrecht auf den Verleger mit der Herstellung des Werkes übergeht, ist empfehlenswert. S8S
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