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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1931
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- 1931-01-20
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- 20.01.1931
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Nr. 16 (R. 8). Leipzig. Dienstag den 20. Januar 1931. 98. Jahrgang. Redaktioneller Teil Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von vr. Alexander El st er. (Zuletzt Börsenblatt 1930, Nr. 28S.> Erlaubtes Erscheinen deutscher Übersetzungen? Einige interessante Fragen des llbersetzungsschutzes werden durch eine Reichsgerichtsentscheidung vom 20. September 1930 (RGZ. 130, 11) ausgeworfen und beantwortet. Es handelte sich um deutsche Übersetzungen Zolascher Werke, die vor 1900 in Budapest erschienen und auch in Deutschland vertrieben worden sind. 1918/17 übernahm eine reichsdeutsche Firma die noch vor handenen Vorräte und Rechte und vertrieb die Übersetzungen weiter im deutschen Reichsgebiet. Zolas Erben behaupteten, die ser Vertrieb sei unerlaubt und verletze die durch die Berner Übereinkunft gegebenen Rechte. Ungarn gehörte zur Zeit des Erscheinens und Verbreitens der Übersetzungen noch nicht der Berner Union an. über die interessanten zeitlichen Rechtsver hältnisse stellte das Berufungsgericht folgendes fest: a) Für die Zeit vom 31. August 1907 bis zum 9. September 1910 galt die Übereinkunft des Deutschen Reichs mit Frankreich vom 8. April 1907 (RGBl. S. 419). Sie gab zwar den Urhebern der Ver tragsländer grundsätzlich für die ganze Dauer des Urheberrechts auch das ausschließliche übersetzungsrecht (Art. 2 Kl). Für Über setzungen jedoch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Über einkunft wurde die Regel von einer mit H 1 Nr. 3 der Verord nung vom 12. Juli 1910 gleichlautenden Vorschrift durchbrochen (Art. 3 Abs. 2). l>) Für die Zeit vom 9. Dezember 1897 bis zum 31. August 1907 galt die durch die Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 geänderte Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 (RGBl. 1897 S. 759). In ihrer ursprünglichen Fassung hatte die Berner Übereinkunft (RGBl. 1887 S. 493) vom 5. Dezem ber 1887 bis zum 9. Dezember 1897 in Kraft gestanden, o) Vom 6. November 1883 bis zum 5. Dezember 1887 galt die Literar- Konvention mit Frankreich vom 19. April 1883 (RGBl. S. 269). Das Berufungsurteil legt dar, daß die zu b und a erwähn ten Zeitabschnitte unter einem beschränkten Übersetzungsschutze standen und daß bis zum 31. August 1907 (bis zum Inkraft treten der Übereinkunft vom 8. April 1907) keine deutschen Übersetzungen vom Urheber oder Verleger der hier streitigen Werke erschienen waren. Dis bis dahin nach den damaligen Vorschriften gewährte Möglichkeit, vom Ubersetzungsschutze Ge brauch zu machen, war also vom Urheber und seinen Rechts nachfolgern nicht ausgenutzt worden. Somit war, wie das RG. betont, zu prüfen, ob auf die Über setzung des Beklagten und seiner Rechtsvorgänger die Voraus setzungen des K I Nr. 3 der Verordnung vom 12. Juli 1910 (oder, was inhaltlich das gleiche ist, des Art. 3 Abs. 2 der Über einkunft vom 8. April 1907) zutreffen, d. h. ob sie --erlaubter weise erschienen- waren. Dies wird vom Berufungsgericht wie auch vom Reichsgericht bejaht. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurde ausdrücklich nach- gewiesen, daß die Übersetzungen nicht nur in Budapest, sondern, was für die Rechtsfrage wichtig ist, auch im Deutschen Reiche erschienen seien. Da man hierüber leicht verschiedener Ansicht sein kann, so sei mitgeteilt, wie das RG. mit der Vorinstanz dies begründet: »Die Vervielfältigungsstücke waren in Ungarn und Österreich und von einer Ausfolgestelle, nämlich dem K.schen Verlag in Leipzig, also nicht bloß von Sortimentern, auch in Deutschland der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt und an sie abgegeben worden. Daraus folgt, daß die Übersetzungen vor 1907 in Ungarn, Österreich und Deutschland erschienen sind. Daß sie auch in Deutschland erschienen waren, ergibt sich aus der Tatsache, daß sie nicht bloß vom Verlag in Ofen-Pest aus durch deutsche Sortimenter in den Handel kamen und an deutsche Leser verkauft wurden . . ., sondern von einer Ausfolgestelle in Leipzig (K.scher Verlag) an den deutschen Buchhandel und Leser herausgegeben wurden . . .; und zwar handelte es sich nicht nur um eine rein förmliche Aussolgung einiger weniger Stücke.- Die Kläger hatten diese Auffassung beanstandet und gesagt, das Berufungsgericht stelle an den Begriff des --Erscheinens im Deutschen Reiche« zu geringe Anforderungen. Weder nach den, üblichen Sprachgebrauch noch nach dem Zweck des Gesetzes könne es zum »Erscheinen- ausreichen, daß der ausländische Verleger durch Vermittlung eines deutschen Kommissionärs die Sorti mentsbuchhändler des Deutschen Reichs beliefere. Auf solche Weise würde dem Ausländer, der im übrigen weder die Vorteile des deutschen Gesetzes noch der Revidierten Berner Übereinkunft genieße, eine Vergünstigung zugewendet, die mit Sinn und aus drücklichem Inhalt des Gesetzes (insbes. K 55 LitUrhG.) nicht in Einklang stehe. Das RG. weist dies zurück, indem es sagt, daß unbedenklich der Begriff des »Erscheinens- (im Jnlande) in der Verordnung von 1910 und in der Übereinkunft von 1907 ebenso auszulegen sei wie im K 55 LitUrhG. »Den Ausdruck ,Erscheinen' verwendet auch der Buchverkehr in verschiedenem Sinne. Wenn z. B. ge fragt wird, w o ein Buch erschienen ist, mag das oft auf den Ort bezogen werden, an dem sich der Verlag befindet. Wer dagegen nachforscht, ob ein angekündigtes Werk erschienen sei, der ver langt in der Regel zu wissen, ob es für die Kreise, in denen Nachfrage herrscht, aus dem üblichen Buchhandelswege zu erlan gen ist. Der Sprachgebrauch der erwähnten Gesetzesvorschriften bestimmt sich durch deren ersichtlichen Zweck, den redlichen ver kehrsmäßigen Besitzstand auf dem Büchermarkt zu sichern. Das Erscheinen eines Schriftwerks im Jnlande setzt danach voraus, daß im Deutschen Reich ein geschäftlicher Mittelpunkt der Ver breitung geschaffen und zu diesem Zweck auch benutzt worden sei. Dieser Mittelpunkt braucht kein inländischer Verlag, es kann auch ein Kommissionär sein (Köhler, UrhR. 11907), S. 397 Nr. VI; Allfeld, LitUrhR. 12. Ausl. 1928) S. 379 Anm. 4 zu K 55; Riezler in Ehrenbergs Handb. d. ges. Handelsrechts V 2 (1915) S. 107flg.).- (Immerhin ist hier wohl die Zweifelsfrage am Platze, ob es in dem genannten Zusammenhang nicht gerade auch auf das W o des Erscheinens und nicht lediglich auf das O b ankam.) Das RG. meint, daß »die Übersetzungen, die G. ver breitete, aus dem Persönlichkeitskreise ihrer Urheber herausgetre ten waren und daß in Leipzig für sie ein Bertriebsmittelpunkt geschaffen war. Deutsche Sortimenter bestellten also nicht (wie die Revision meint) beim Ofen-Pestcr Verlag, der den Auftrag dann erst nach Leipzig geleitet hätte, sondern in der (wie ge richtsbekannt) üblichen Weise unmittelbar beim Leipziger Kom missionär, der das Bestellte dann aus seinem Lagervorrat lie ferte. Der von der Revision erhobene Vorwurf, das Obcrlan- 53
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