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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1932
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- Deutsch
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X: 240, 13. Oktober 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s, d. DIIchnBnchrandcl. zu bitten, ob mit einer generellen Regelung des Meldeverfahrens laut 8 19 der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Devisenbewirtschaftung vom 23. Mai d. I. lExportvaluta- Erklärung Vordruck II) zu rechnen ist. Als besonders kostspielig und zeitraubend wird die Ver pflichtung empfunden, bei den dekadeweisen Meldungen nach 'Vordruck II auch Aufschluß nicht nur über den Eingang der alt- fallenden Devisen, sondern auch über die Reichsmarkbeträgc zu geben, und zwar — den Weisungen der Reichsbank entsprechend — immer mit Bezug auf die Kontrollnummer des Vordrucks I. Es entsteht hierdurch den Meldenden und — wie uns immer wieder bestätigt wird — auch den Kontrollstellen der Reichsbank derart viel überarbeit, daß in Anbetracht der vielen kleinen Sen dungen, mit denen der deutsche Buchhandel zu tun hat, der Um fang dieses Melde-vevfahrens in keinem Verhältnis zum beabsich tigten Zweck steht. In einzelnen Fällen haben Reichsbankstellen sich verständnisvoll damit begnügt, daß die Markbeträge sum marisch nachgcwiesen werden. Obwohl auch diese Mcldeart noch immer die Einstellung besonderer Kräfte nötig macht, würde ihre allgemeine Einführung schon eine fühlbare Entlastung für den Buchhandel bedeuten. Wir wären dankbar, wenn das Ministerium diese verein fachte, summarische Meldung mit Vordruck II allgemein anord nen oder, falls dies aus uns unbekannten Gründen nicht möglich sein sollte, doch veranlassen würde, daß die Reichsbank weit mehr, als es ihren Beamten bisher angebracht erschien, die sum marische Meldung der Reichsmarkbeträge zuläßt. Kürzung der Kulturetats. Die von der Herstversaminlung des Börsenvereins in Koburg am 25. September 1932 einstimmig angenommene Entschließung gegen den Abbau der Kulturetats (abgedruckt im Börsenblatt Nr. 230 vom l. Oktober) ist an das Reichsministerium des Innern, die Kultusministerien der Einzelländer und an die Magistrate einer großen Anzahl deutscher Städte mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung gesandt worden. In der Aussprache, die in der Herbstversammlung im An schluß an das Referat über dieses Thema geführt wurde, kam zum Ausdruck, daß man vor allen Dingen für eine gerechte Verteilung der für kulturelle Zwecke noch zur Verfügung stehen den Mittel sorgen müsse. Sehr oft sei zu beobachten, daß — ganz abgesehen von den Personalkosten — sachliche Bedürfnisse, z. B. Neu- und Umbauten, der Anschaffung von Büchern vor gezogen würden. In dieser Richtung die Interessen des Buchhandels zu wahren, ist in erster Linie Ausgabeder örtlichen Or ganisationen. An diese ist deshalb das dringende Er suchen zu richten, sich rechtzeitig um die Etatgestaltung in ihren Bezirken zu kümmern. Die Geschäftsstelle bittet, sie über das Ergebnis solcher Verhandlungen zu unterrichten. Drucksachenversand zu ermiitzigter Gebiihrim Auslandverkehr Nach den Bestimmungen des Weltpostvereinsvertrages ist jede Postverwaltung berechtigt, im Verkehr mit anderen Ver waltungen, die damit einverstanden sind, für Zeitungen und Zeitschriften, die unmittelbar von den Verlegern oder deren Be auftragten versandt werden, unter bestimmten Voraussetzungen die allgemeine Drucksachengebühr um 50 zu ermäßigen; die Ermäßigung kann auch aus den Versand von Büchern und Musiknoten ausgedehnt werden. Der Versand zu dieser ermäßigten Gebühr ist noch nicht zu gelassen für den Verkehr zwischen Deutschland und den folgen den Staaten: Australischer Bund, Bolivien, Dänemark, Großbritannien und Kolonien und Mandatsgebiete, Italien, Japan, Ka nada, Norwegen, Peru, Schweden, Bereinigte Staaten von Amerika. Nur der Versand von Zeitungen und Zeitschriften, nicht aber der verbilligte Versand von Büchern und Noten gilt in: Bulgarien, Jugoflavien, Mexiko, Persien, Polen, Süd afrikanische Union, Tschechoslowakei, Uruguay, Vatikan stadt. Wir haben das Reichspostministerium erneut gebeten, die den Vereinbarungen noch nicht beigetretenen Länder zum An schluß zu bewegen, und diejenigen Staaten, die bisher nur den verbilligten Zeitungs- und Zeitschriftenversand zugestandcn haben, zu veranlassen, die Ermäßigung auch auf Bücher und Noten auszudehnen. Unsere Anregung hatte leider keinen Erfolg. Der Reichs postminister antwortet mit Brief vom 28. September 1832 fol gendes: -Das Reichspostministerium ist wiederholt an die Post verwaltungen von Bolivien, Dänemark, Großbritannien usw., Italien, Japan, Kanada, Norwegen, Peru, Schweden, des Australischen Bundes und der Vereinigten Staaten von Amerika herangetreten, um sie zu bewegen, der Einführung der ermäßigten Drucksachengebühr wenigstens in der Richtung aus Deutschland zuzustimmen. Ferner habe ich mehrfach bei den Postverwaltungcn von Bulgarien, Jugoflavien, Mexiko, Persien, Polen, Uruguay, der Südafrikanischen Union, der Tschechoslowakei und der Batikanstadt angeregt, die ermäßig ten Drucksachengebühren auch auf Bücher, Druckheste und Musiknoten auszudehnen. Diese Bemühungen find jedoch stets ohne Erfolg geblieben. Bei dieser Sachlage und weil nicht damit zu rechnen ist, daß die vorbezeichneten Länder sich jetzt anders entschließen werden, muß ich es mir zur Zeit versagen, auf sie im Sinne Ihres Schreibens erneut einznwirken. Die Frage wird aber bei vorhandener Gelegenheit weiter verfolgt werden.» Anwendung der deutschen Lrtsbezeichnungcn bei Post sendungen nach dem Ausland. Unter Hinweis auf eine Verfügung des Reichspostministe riums, nach welcher die Postanstalten angewiesen sind, im dienst lichen Verkehr mit dem Ausland die in Deutschland üblichen Ortsbezeichnungen anzuwenden, wurde empfohlen, im Börsen blatt bekanntzugeben, daß die Anwendung der deutschen Orts bezeichnungen weder für den Absender noch für den Empfänger Weiterungen zur Folge habe. Wir haben diese Veröffentlichung zunächst unterlassen, weil wir von buchhändlerischen Vereinen und von einzelnen Firmen im Ausland wiederholt gebeten wur den, dahin zu wirken, daß die deutsche Schreibweise unterlassen und dafür die fremde benutzt werden möge. Um endgültig eine nicht nur für den deutschen Buchhandel, sondern auch für die Öffentlichkeit wichtige Angelegenheit zu klären, haben wir uns mit den diplomatischen Vertretungen Deutschlands in den in Betracht kommenden Ländern in Verbindung gesetzt und die Bestätigung erhalten, daß gesetzliche Bestimmungen nicht bestehen, wonach die Postbeförderung der mit deutschen Ortsbezeichnungen versehenen Postsendungen untersagt ist. Übereinstimmend wird jedoch berichtet, daß die alleinige Verwendung lediglich der deut- D scheu Ortsbezeichnungen zu Weiterungen führen kann. E s wird deshalb empfohlen, der deutschen auch die fremde Schreibweise hinzuzusügcn. Bruttogewinn im Sortimentsbuchhandel. Zu dieser Frage haben wir uns auf Anfrage eines Gewcrbe- steuerausschusses wie folgt geäußert: Bei der Vielgestaltigkeit des Buchhandels ist es außerordent lich schwer, einen Durchschnitts-Bruttogewinn zu errechnen; denn einmal ist der Gewinn abhängig von der Art der Neben branchen, wie Kunsthandel, Leihbibliothek, Antiquariat, zum andern ist die Art der hauptsächlich vertriebenen Literatur maß gebend. Es ist immer zu berücksichtigen, ob eine Schulbuchhand lung oder eine wissenschaftliche Buchhandlung in Betracht kommt, ob vorwiegend Belletristik oder mehr oder weniger alle Lilera- turgattungen vertrieben werden. Im Schulbuchgeschäft betrug der Bruttonutzen in den Jahren 1829 und 1930 durchschnittlich 25 im wissenschaftlichen Sor timent 30 A; bei schöner Literatur wurden etwa 35 ?? und bei Gemischtbetrieben 28 A Bruttogewinn erzielt. Im Jahre 1931 dürften die vorbezeichneten Sätze in Auswirkung der auf Grund der Vierten Notverordnung diktierten Preissenkung mindestens um 2 gesunken sein. 748
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