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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1927
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- 1927-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1927
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^ 1, 3. Januar 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel- das Recht des Künstlers ans einen Teil der Steigerung des Preises ihrer Werke, sobald sie öffentlich zum Verkauf kommen, soll all gemein ein-geführt und auch auf Originalmanuskripte und ähn liches ausgedehnt werden. Alle diese Entschließungen sind durch aus der Diskussion fähig, nehmen aber dem Normalgesetz nicht seinen unsozialen Charakter. Dabei ist der Grundgedanke des Normalgesetzes, vom Rechte des Urhebers selbst auszugehen, durchaus gesund, gesund auch sein Bestreben, -äu-f eine Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Urheberrechte hinzuwirken; aber der Weg darf nicht blind an der geistigen und nationalen Verfassung der einzelnen Völker vorbei führen. Hierin und nicht in den grundlegenden Prinzipien liegen die Schwierigkeiten der Vereinheitlichung des Urheberrechtes. Je nach der Größe des Interesses, das ein Volk an der Vvlks- erziehung, an Musik- und Volksfesten, am Tanzen, am Städtebau, an der Verdrängung von Schund und Schmutz durch gute Dar bietungen, an der Pflege Non Vereinigungen von Kunstdilettanten usw. hat, wird es das Recht des Urhebers mehr oder weniger ein schränken; exportierende und importierende Länder haben ver schiedene Interessen (besonders Kunstgewerbe); hierin Ausgleich und Übergang zu schaffen, sollte die Aufgabe internationaler Ver bände sein. Wie schwer sie zu erfüllen ist, dafür ein lehrreiches Beispiel: Aus dem internationalen Urheberrechtskongrefse, der 1922 in Berlin abgehalten wurde, forderten die Deutschen, daß Urheberrechtsverletzungen allgemein von Amts wegen verfolgt werden sollten. Hingegen erhoben die englischen und französi schen Vertreter entschieden Widerspruch; das Verlangen sei durch aus undemokratisch; der demokratische Gedanke verlange es, daß jeder sein persönliches Recht selbst verfechte! Gegen die fünfzigjährige Schutzfrist wandte sich nur der Vertreter des Börsenvereins, während der Vertreter der französischen Buchhändler, Herr Wourdel, für sie eintrat. Daß das Schweigen mancher Kongreßmitglieder nicht ihre Zustimmung bedeutete, ist trotzdem Tatsache. Darüber hinaus trat der frühere polnische Minister der schönen Künste, Herr Przesmycki, dafür ein, daß auch nach Ablauf der Schutzfrist noch für eine Reihe von Jahren für jede Ausnutzung des Urheberrechtes eine Abgabe an den Staat gezahlt werden solle, die zugunsten lebender Urheber verwendet werden solle. Der Kongreß hielt es nicht >für opportun, eine dahingehende Entschließung zu fassen, solange die fünfzig jährige Schutzfrist nicht allgemein eingeführt sei, und überwies den Gegenstand dem 6omit6 sxsoutik zur weiteren Erörterung. Endlich hielt Herr Direktor vr. Ostertag über die Revi sion der Berner Konvention einen hervorragenden und erschöpfenden Vortrag. In erster Reihe forderte er die Besei tigung der Vorbehalte und die allgemeine Festsetzung der Schutz dauer auf 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Ob alle Unionsländer auf die Vorbehalte verzichten werden, 'ist zum Min desten recht zweifelhaft. Dann aber ist auch nicht zu ersehen, warum diejenigen, die die 30jährige der 50jährigen Schutzfrist vor ziehen — und wir sind entschieden Anhänger dieser Ansicht —, von ihrem wohlerwogenen Standpunkte abgehen sollen. Doch würde uns ein Eingehen auf diesen Streit, der -mit unendlich vielen Schlagworten geführt wird, in diesem Berichte zu weit führen. Ferner forderte der Berichterstatter: 1. die Ausdehnung der Übereinkunft auf die Werke des Kunst gewerbes. Deutschland hat bereits diesen Schutz; 2. den Schutz der Rede und des Vortrages; 8. die Überführung der Konventionsbestimmungen über den Begriff der geschützten Werke aus dem Gebiete des Völker rechts auf das Gebiet des allgemein -gültigen Rechts; d. h. jeder Angehörige eines Verbandsstaates soll — auch ohne entsprechende Bestimmung der Gesetzgebung des Ver bandslandes — gerichtlichen Schutz beanspruchen können, sofern sein Werk zu den in der Übereinkunft aufgeführten Arten gehört; 4. eine Bestimmung, nach welcher zwei Veröffentlichungen, die in verschiedenen Ländern im Abstande von nicht mehr als 14 Tpgen erfolgen, als gleichzeitig anzus-ohen sind, während sie nach den jetzigen Bestimmungen an demselben Tage erfolgen müssen; 5. die Anwendung des Rechtes des Staates, in dem der Schutz gefordert wird bei der Festsetzung der Dauer des zu ge währenden Schutzes ohne Rücksicht auf das Recht des Ur sprungslandes oder des Landes, dem der Urheber angehört; 6. die Beseitigung der Unterscheidung von »Zeitung« und »Zeitschrift« und eine Änderung der Bezeichnung der jour nalistischen Artikel, deren Abdruck zulässig ist, sofern deren Wiedergabe nicht ausdrücklich untersagt ist; 7. eine Beschränkung des Verfügungsrechts der Verbandslän der dahin, daß der Schutz des Urhebers gegen Auszüge oder sonstige Entnahmen nicht weiter eingeschränkt werden darf, als cs nach den Gesetzen des zur Entscheidung des Rechts streites berufenen Staates zulässig ist; 8. den Schutz der Urheber gegen telegraphische, telephonische oder gleichartige Übertragung ihrer Werke sowie den Schutz der bei der Übertragung mitwivkenden Künstler; 9. den Schutz der mitwirkenden Künstler bei der Wiedergabe durch mechanische Instrumente und bei kinematographischen Darstellungen; 10. eine Änderung der Übergangsbestimmungen für mechanisch- musikalische Rechte; 11. -eine Änderung des Filmrechts. Der Kongreß sprach sich für die Aufhebung der Vorbehalte und die 50jährige Schutzfrist aus und beauftragte das Exekutiv komitee mit der Ausarbeitung eines Vorentwurses für die römische Konferenz. Der Borentwurf soll den Land-esgruppen zugänglich gemacht, und es sollen die eintreffenden Einwendungen von dem Exekutivkomitee geprüft, eventuell auch eine Delegiertenversamm lung einberufen werden. Inzwischen hat sich eine deutsche Landesgruppe gebildet, deren Vorstand der Berichterstatter anzugehören die Ehre hat. Die deutschen Vorarbeiten zur Konferenz in Rom sind im vollen Gange. Bei aller Anerkennung dessen, was die Franzosen für das Urheberrecht und seine Entwicklung geleistet haben, ist dringend erforderlich, daß auch der deutsche Standpunkt zur Aus sprache uüd Geltung kommt. Denn letzten Endes ist die Geistes- kultur die unverrückbare Grundlage jedes Volkes; nur von ihr hängt das Blühen und das Altern, der Fortschritt und der Verfall der Nation ab. Wie stark aber das Urheberrecht und seine Hand habung die Geisteskultur beeinflußt, weiß jeder, der diese Dinge aus der Nähe betrachten kann. Vom japanischen Dücherleser. In der vor kurzem seitens der japanischen Zeitung ^sabi (in Tokio und Osaka erscheinend) in englischer Sprache hcrausgegebenen Sonderausgabe »llrsssut-cks^ üapau« — Japan von heute — findet sich u. a. auch ein recht interessanter Artikel eines Japaners, A. Dana- gida, über »lks keackinA llublio ok ckapan«. Die Ausführungen ge währen guten Einblick in die Lesegewohnheiten der Biicherkänfer, wie auch in das Buchgeschäft im allgemeinen. Aanagida weist darauf hin, baß die Nachfrage nach Büchern in ganz Japan in außerordentlicher Weise gestiegen sei. Wohl habe schon immer das Buch an sich große Ehrfurcht genossen, da, wie im ganzen Orient, auch in Japan die Verehrung der Schriften seit altersher eine strenggehaltene Sitte war. In den letzten Jahren sei entsprechend der hervorragenden Entwicklung der Drucktechnik im Lande und in folge des Aufkommens technisch und künstlerisch ausgezeichnet geleiteter Verlagsdruckereien das Angebot an Büchern bedeutend gestiegen, und eine immer noch steigende Nachfrage sei hervorgerufen worden. Am deutlichsten ist das nach Danagida im Anzeigenteil der Zeitungen und Zeitschriften zu erkennen, wo die Hälfte des gesamten Anzeigenteils mit Bllcheranzeigen belegt sei. Dieses auffällig starke Angebot finde seine Erklärung darin, daß die Masse der Bücherleser bei der Auswahl der Lektüre noch ziemlich unselbständig sei und sich vielfach vom Zufall dabei leiten lasse. Weiter ist die Zahl der alljährlich herauskommenden Bücher so erheblich, baß die Verleger sich um den Absatz sehr bemühen müssen, weil die Geschmacksrichtungen sehr schnell und leicht wechseln. 4
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