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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1927
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- 1927-01-03
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1927
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1, 3. Januar 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Der Erfolg wird dann nicht ausbleiben. So ist zu hoffen, daß gerade, wenn Jung- und Altbuchhandel im neuen Jahr auf dem eingcschlagencu Wege rüstig fortschreiten und nicht rasten, noch rosten, beim nächsten Jahreswechsel schon wieder eine bessere Bilanz gezogen werden kann. Das ist dem deutschen Buchhandel jedenfalls innigst zu wünschen. Urheberrechtskongretz in Warschau und Fortentwickelung der Verner Übereinkunft. Bon Justizrat vr. Bruno Marw i tz, Berlin. Die 1878 gegründete ^ssooiation tittsrairs st artistigus j a t ö I'UÄ t i 0 u g 1 s hielt Ende September 1926 in Warschau ihre 35. Versammlung ab, nachdem der Weltkrieg die Wiederkehr der von 1879 bis 1913 abgehaltenen Jahres konferenzen unterbrochen hatte. Zu dem Kongreß, der 1925 in Paris stattfaud, hatte mau die Deutschen nicht eingeladen; mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der für Herbst 1927 bevorstehenden zwischenstaatlichen Konferenz in Rom wurde der Warschauer Kon greß auch von deutscher Seite beschickt. Im wesentlichen waren es drei Gebiete, auf denen sich die Arbeit des Kongresses bewegte. An die Spitze der -Verhandlungen hatte man — abgesehen von einem Vortrage des Direktors des Berner Büros, Herrn vr. Ostertag, über die letztjährige Entwickelung des internationalen literarischen und künstlerischen Urheberrechts — eine Anzahl von Berichten von Rechtslehrern und Praktikern über das polnische Urheberrechtsgesetz vom 29. März 1926 gestellt (siehe auch Bbl. 1926, Nr. 154). Dies Gesetz gewährt im ß 1 dem geistigen Eigentum einen weitgehenden Schutz; jede geistige Betätigung, die den Charakter^einer individuellen Schöpfung in sich trägt, ist vom Augenblicke ihrer Festlegung an — auch die rhythmische oder pantomimische genügt — Gegenstand des Urheberrechts. Der In halt dieses Rechts ist die ausschließliche Befugnis des Urhebers, über sein Werk ausschließlich und in jeder Hinsicht zu verfügen. Daneben steht ihm ein Persönlichkeitsrecht (ckrolt moral) zu, selbst wenn das Urheberrecht gar nicht besteht, evloschen, auf andere Personen übergegangen oder — mit Rücksicht auf die Beschrän kungen, die dem Allgemeininteresse dienen — unwirksam ist; auch dieses ckroit moral, das das persönliche Verhältnis des Urhebers zu seinem Werke gegen Beeinträchtigungen schützen soll, enthält eine Fülle von Befugnissen und ist theoretisch und zeitlich un begrenzt; praktisch hört es ans, sobald der Urheber, sein Ehegatte sowie Eltern und Geschwister gestorben und direkte Nachkommen des Urhebers nicht mehr vorhanden sind. Freilich: wenn man nach dem Vortrage des Professors Zoll über das -troit moral, dem ein großer Teil des Gesetzes zu verdanken ist, einen Spaziergang über den Sachsenplatz machte, trat einem der Gegensatz zwischen Theorie und Praxis deutlich vor Augen; die herrliche russische Kirche, die dort gestanden hatte, war dem Erdboden gleichgemacht; auch keine einzige Säule zeugt von vergangener Pracht. Trotz dieses überaus weitgehenden Urheberrechtsschutzes sind die im Interesse der Allgemeinheit gegebenen Einschränkungen stärker als im deutschen Recht. So können dramatische Werke unentgeltlich außerhalb des Theaters, musikalische Werke gleichfalls unentgelt lich oder bei Volksfesten oder in Musikvereinen vor deren Mit gliedern aufgeführt, können Flächenwerke als Körperwerke und umgekehrt nachgebildet, kann mangels eines ausdrücklichen Vor behaltes nach veröffentlichten Plänen gebaut, können photo graphische Werke nachgebildet werden, sofern dies nicht im Wege der Photographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens geschieht. Die Dauer des Urheberrechtes ist grundsätzlich auf 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers, gerechnet von dem folgenden 1. Ja nuar ab, festgesetzt. Zwangslizenzen kennt das Gesetz nicht; der Berichterstatter trat für ihre Einführung bei der mechanischen Ausnutzung musikalischer Werke ein. Der Berlagsvertrag ist kurz und zweckmäßig geregelt. Das Gesetz gibt dem Verleger das Recht, binnen 6 Monaten seit Ablieferung des Werkes gegen Zahlung der Vergütung vom Vertrage zurückzutreten; darüber hinaus ist er hierzu befugt, wenn infolge neu eingetretener oder be kannt gewordener Umstände die Herausgabe das öffentliche Wohl oder das Ansehen des Verlegers schädigen würde, eine Be stimmung, der im deutschen Rechte leider nichts Ähnliches an die Seite gesetzt werden kann. Andererseits kann der Verfasser die Bestellbücher und Rechnungen des Verlegers und der Druckerei einsehen, um die Anzahl der gedruckten Exemplare sestzustellen, was vom Standpunkte des ehrlichen Verlegers durchaus zu be grüßen ist. Mag auch die Erörterung des polnischen Gesetzes den Kongreß übermäßig in Anspruch genommen haben, zusammenfassend muß anerkannt werden, daß es ein großzügiges Gesetz ist und seine Verfasser durchaus das Lob verdienen, das ihnen die Versamm lung in ihren Entschließungen, allerdings mit den Einschrän kungen aussprach, daß das ckroit morat nach des Urhebers Tode auch von anderen als den im Gesetz bszeichneten Personen und sogar gegen deren Willen solle geltend gemacht werden können, und daß eine weitere Annäherung des Gesetzes an das Normal- gesetz herbeigeführt werden möge. Dieses Normalgesetz, mit dem sich die Association seit 1895 beschäftigt, stellt in 14 Artikeln eine Art »Ideal« eines Urheber rechtsgesetzes dar; es dient dem Zwecke, die Vereinheitlichung der Gesetze der in der Berner Konvention zusammengeschlossenen Staaten herbeizuführen. Um dies Ziel zu erreichen, hält sich das Normalgesetz von der Wirklichkeit möglichst fern. Das an keine Förmlichkeiten gebundene, für jeden Urheber ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit und des ersten Erscheinungslandes gegebene Urheberrecht ist fast völlig schrankenlos; lediglich amtliche Erlasse und richterliche Entscheidungen sind nicht schutzfähig; er laubt sind ferner die Ausstellung von Werken, wenn sie nicht ver ändert worden sind, sowie Analysen veröffentlichter Werke und kurze Zitate aus ihnen, sofern sie der Kritik, der Polemik oder dem Unterricht dienen und Urheber und Quölle angegeben sind. Endlich ist das Urheberrecht der Dauer nach beschrankt, und zwar auf 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei Erstlingsausgabcn auf 50 Jahre (!) nach dem ersten Erscheinen. Eine stärkere Überspannung des kapitalistischen Gedankens, ein unsozialeres Gesetz läßt sich kaum denken. »Eigentum ver pflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Ge meine Beste«, sagt unsere Verfassung. Gewiß, das Urheberrecht ist in erster Reihe für den Urheber und nicht zugunsten des wirt schaftlichen Nutznießers des Rechtes, des Verlegers, des Theater unternehmers, des Plattenfabrikanten usw. geschaffen. Aber der Urheber darf niemals vergessen, daß er, so groß sein Anspruch Ms das materielle Entgelt seiner Tätigkeit ist, für die Allgemeinheit schafft, wie er den größten Teil seiner Gedanken der Gedankenwelt der Allgemeinheit entnimmt, die er durch das Filter seiner künst lerischen Persönlichkeit gehen läßt. Wie die unsoziale Ausnutzung des Sacheigentumes den Kampf des vierten Standes gegen die Besitzenden erzeugt, so muß die Überspannung der materiellen Ausnutzung des geistigen Eigentums die Auflehnung der geistig Armen und geistig Hungernden nach sich ziehen. Die Romanen sind dem sozialen Gedanken stets abhold gewesen; Guizot, selbst Franzose, sagt, als er die Folgen des Einfalles der Germanen in das römische Reich (Gallien) aus die Entwickelung der Zivili sation bespricht: »Bei den Barbaren hat sich das soziale Band zwischen den einzelnen gebildet, zunächst als sie als Nomaden Europa durchirrten, in den Beziehungen vom Häuptling zum Stammesgenossen, später in den Beziehungen vom Herrn zum Va sallen. Dies Prinzip, das eine große Rolle in der Geschichte der modernen Zivilisation gespielt hat, diese Hinneigung von Mensch zu Mensch stammt von den Barbaren; aus ihren Sitten ist sie in die unsrigen übergegangen«. Die vornehmste Aufgabe der Deut schen auf dem Gebiete des Urheberrechts finde ich darin, daß es gilt, im besten Sinne des Wortes sozial zu wirken, d. h. auf dem Gebiete der Literatur und Kunst dem Volke zu geben, was des Volkes ist. Dem Kongreß haben solche Gedankengänge ferngelegen. Er hat lediglich eine neue Redaktion des Gesetzes beschlossen; Kinematogra phie und Radiophonie sollen berücksichtigt, die Rechte der Gläubiger der Urheber sowie das Verlagsrecht sollen geregelt, auch nicht öffentlich ausgestellte Werke nicht verändert oder zerstört werden dürfen. Ferner soll das Kunstgewerbe auf möglichst einfache und schnelle Weise gesetzlich geschützt werden; das äroit äs sait«, d. h. 3
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