Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1932
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19321017
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193210175
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19321017
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1932
- Monat1932-10
- Tag1932-10-17
- Monat1932-10
- Jahr1932
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
243, 17. Oktober 1932. Mitteilungen des Deutschen Verlegerverems. Börsenblatt f. d.Dtschn.Buchhandel. Zu 1. Der zwischen dem Verfasser unid 'dem anderen Verleger abge schlossene Options-vertrag schafft rechtliche Beziehungen lediglich zwi schen dem Verfasser and dissem Verleger. Nach dem Inhalt der Air frage muß man davon ausgehen, daß das Optionsrecht des Verlegers sich auf die gesamte literarische Produktion des Verfassers erstreckt, gleichgültig ob sie auf eigene Initiative des Verfassers zuriickzuführen ist, oder ob er -dazu von dritter Seite angeregt wird. J-m Verhältnisse zu seinem früheren Verleger, dem das Options recht ciugeräumt ist, besteht für den Verfasser die Verpflichtung, vor Mschluß des Vertrages mit dem anfragenden Verlag seinem bis herigen Verleger Kenntnis zu geben und dessen Einverständnis zum Abschluß des Werkvertrages mit dem anfragenden Verlag einzuholen. Unterläßt er dies, so macht er sich dem bisherigen Verleger, dem das Optionsrecht zusteht, gegenüber schadenersatzpflichtig. Zu 2. Grundsätzlich kann der Verleger, dem das Optionsrecht auf alle Werke des Verfassers eingeräumt ist, dieses Optionsrecht auch für das geplante Werk ausliden. Er hat jedoch auf Grund des Optionsrechts kein absolutes Recht an der künftigen literarischen Produktion des Verfassers erworben, sondern nur -einen obligatorischen, d. h. ledig lich gegen den Verfasser zu verfolgenden Anspruch auf Überlassung der künftigen Werke des Verfassers. Wenn der Verfasser unter Außerachtlassung dieses Optionsrechts einen Vertrag mit dem an fragenden Verlag abschlieht und damit die Erfüllung seiner Ver pflichtungen gegenüber seinem bisherigen Verleger unmöglich macht, so ist der Verleger auf einen Schadenersatzanspruch gegen den Ver fasser angewiesen. L e i pz i g, den 9. Juli 1962. Rechtsanwalt vr. Greuner. Umfang der Haftung des Buchdruckers für Schäden während der Ausführung des Druckauftrages. Der anfragende Verlag hat einer Druckerei den Auftrag zur Herstellung einer Broschüre erteilt und das dazu erforderliche Papier selbst geliefert. Als die Form in der Maschine war, entlud sich in der Nacht über dem Ort der Druckerei ein heftiges Gewitter mit unge wöhnlich großen Niederschlägen. Die Dachrinnen des Geschäftshauses konnten das herabströmende Wasser nicht fassen. Das Wasser drang zunächst in die Setzerei und sickerte von da aus in den Maschinensaal. Durch das in erheblichen Mengen auf das auf der Druckmaschine auf gestapelte Papier des Verlags fallende Wasser wurden etwa 700 Bogen unbrauchbar. Wen trifft der Schaden? Nach BGB. § 644 trägt der Unternehmer (der Drucker) die Ge fahr bis zur Abnahme des Werkes. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von einem Besteller (dem Verlag) gelieferten Stoffes ist der Unternehmer (der Drucker) nicht verantwortlich. Da im vorliegenden Fall die Lieferung des Papiers für die Herstellung der Broschüre vom Verlag erfolgt ist, trifft der Schaden, der durch einen Zufall während der Ausführung des Werkes in den Räumen der Druckerei das Papier betroffen hat, den- Verlag, wenn der Drucker Nachweisen kann, daß der Schaden durch Zufall verursacht worden ist. Unter einem solchen Zufall versteht man ein Ereignis, für dessen Eintritt niemand verantwortlich gemacht werden kann, das unab wendbar war. Man spricht auch von »höherer Gewalt«. Der Begriff der höheren Gewalt wird im Gesetz allerdings nicht definiert. Er deckt sich nicht schlechthin mit dem Begriff des Zufalls. Für den vorliegenden Fall genügt es aber, zu sagen, daß es sich bei der höheren Gewalt um solche von außen kommende Ereignisse han delte, deren Eintritt nicht vorhergesehen werden konnte und bei An wendung größerer Vorsicht nicht mit den üblichen und gewöhnlichen Maßregeln abzuwenden war. Ein außergewöhnlich starker Gewitter regen wird als ein Ereignis höherer Gewalt an sich angesehen wer den können. Jedoch ist damit nicht ausgeschlossen, daß die durch ein solches Ereignis verursachten Schäden auf Nachlässigkeit beruhen, welche eine bestimmte Person einer anderen gegenüber hierfür verantwortlich macht. So wäre im vorliegenden Falle denkbar, daß bei sachgemäßer Konstruktion des Wasserablaufs auf dem Dache des Geschäftshauses ein Eindringen des Wassers in die inneren Räume des Gebäudes hätte vermieden werden können. Das ist also jedenfalls Tatfrage. Festzuhalten ist aber der oben wiedergegebene Grundsatz, daß der Unternehmer für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung des ihm vom Besteller gelieferten Stoffes nicht haftet. Anders würde der Fall liegen, wenn der Unternehmer das Pa pier selbst beschafft hätte. In diesem Falle handelt es sich nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Werklieferungsvertrag (vgl. BGB. 8 651), auf den die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. In diesem Falle trägt der Unternehmer bis zur Ablieferung der zu liefernden Sache die Gefahr des Untergangs und der Ver schlechterung. Leipzig, den 16. Juni 1931. vr. Hillig, Justizrat. Kreditbctrug? Der anfragenöe Verlag hat von einem Abnehmer am 22. Sep tember 1931 einen größeren Auftrag mit Zahlungsziel bis 15. De zember 1931 erhalten. Da die Abnehmerin für frühere Aufträge Wechsel gegeben hatte, die noch im Umlauf waren und die Ende Sep tember bzw. Oktober 1931 fällig wurden, auch noch einen größeren Buchbetrag schuldete, schrieb der anfragende Verlag, er wolle den Reiseauftrag erst Ende Oktober 1931 ausführen. Der Abnehmer ant wortete, er ersuche, die in Auftrag gegebenen Bücher pünktlich aus zuliefern, andernfalls er den Auftrag annullieren müsse. Darauf ist die Sendung am 9. Oktober 1931 abgegangen. Am 15. Oktober 1931 teilte der Abnehmer durch einen Bücher revisor mit, er sei nicht mehr in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Verlag hat von den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Büchern nur solche im Werte von A des Betrages zurück- erhalten, der Rest ist nicht mehr vorgefunden worden. Frage: Liegt hier ein strafbarer Kreditbetrug seitens des Ab nehmers vor? Ein Schuldner, der in voller Kenntnis seiner finanziellen Un möglichkeit Waren auf Kredit bestellt, kann einen strafbaren Betrug mit dieser Handlung begehen. So wird Kreditbetrug immer dann an zunehmen sein, wenn Waren bestellt und nach Eingang sofort unter Preis weiter verschleudert werden. Das letztere Moment erbringt den Beweis, daß der Abnehmer von vornherein- nur die Absicht ge habt hat, sich aus dem Weitererlös der Waren Vorteile zu ver schaffen. Die Schädigung des Vermögens des Lieferanten liegt dann in dem Eintausch einer minderwertigen Forderung an den Abnehmer gegen die Ware. Der Umstand allein, daß sich der Abnehmer zur Zeit der Be stellung der Ware bereits in Zahlungsschwierigkeiten befindet, ja so gar damit umgeht, seinen Gläubigern einen Vergleich anzubieten, kann jedoch nicht in allen Fällen als ausreichender Beweis betrüge rischer Handlungsweise angesehen werden. Für den ehrbaren Kauf mann ist es selbstverständlich eine unfaire Handlung, wenn in diesem Stadium noch Bestellungen unter Inanspruchnahme von Kredit auf gegeben werden. Aber die strafrechtliche Praxis hält eine solche Handlungsweise schlechthin nicht für strafbaren Betrug im Sinne von StrGB. § 263, besonders dann nicht, wenn der Abnehmer den Nachweis erbringt, daß er die Ware im ordnungsgemäßen Verlauf seines Geschäftsbetriebs veräußert. Jedenfalls ist es notwendig, den konkreten Fall bis in seine kleinsten Ausstrahlungen zu verfolgen und klarzustellen. Dazu würde es sich empfehlen, eine Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten, die dann die weiteren Erörterungen von Amtswegen vornimmt. Leipzig, den 23. Dezember 1931. vr. Hillig, Justizrat. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann. Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins. Leipzig, Platostr. 8. 20
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder