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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1932
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1932-10-17
- Erscheinungsdatum
- 17.10.1932
- Sprache
- Deutsch
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243, 17. Oktober 1932. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. lag nichts nützen. Gemeint ist offensichtlich die Verpfändung des Zeitschriftenunternehmens als solchen, insbesondere des Rechts der Fortführung der Zeitschrift unter dem bisherigen Titel. Eine Ver pfändung eines Zeitschriftenunternehmens als solches ist aber, wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Januar 1908, ab gedruckt RG. ZS. Bd. 68 S. 49 f., ausgesprochen hat, ebenso unzu lässig, wie die Verpfändung eines ganzen Handelsgeschäfts. Gegen stand einer Verpfändung können vielmehr nur einzelne Sachen oder Rechte, nicht aber ein ganzes Unternehmen sein. Zu 2. Da die Verpfändung des Zeitschrifteuunternehmens nicht zulässig ist, bleibt von den beabsichtigten Sicherheiten nur noch die Übereignung der der Schuldnerfirma gehörenden Maschinen. Gegen eine Übereignung dieser Maschinen in der Form, daß die Maschinen der Schuldnerfirma zur Benutzung überlassen werden, bestehen recht lich keine Bedenken. Wenn diese Übereignung allerdings erfolgt in der Absicht, die Maschinen dadurch dem Zugriff anderer Gläubiger zu entziehen und den anfragenden Verlag gegenüber den anderen Gläubigern zu bevorzugen, so ist die Übereignung sowohl im Falle des Konkurses der Schulönerfirma als auch außerhalb des Kon kurses nach den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes anfechtbar. Ist der Verlag gleichzeitig Vermieter, so hat er an den in den Mieträumen befindlichen Gegenständen seines Schuldners das gesetz liche Vermieterpfandrecht für rückständigen und laufenden Mietzins. Eine Haftung des anfragenden Verlags für die Verbindlich keiten der Schuldnerfirma kommt nur dann in Frage, wenn die zu übereignenden Maschinen das gesamte Vermögen der schuldnerischen Firma darstellen. Ter Begriff des »gesamten Vermögens« ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn neben den Maschinen nur noch einige wenige, überhaupt nicht ins Gewicht fallende wertlose Ver mögensgegenstände vorhanden sind. Besitzt dagegen die Schuldner firma noch andere erhebliche Vermögenswerte, insbesondere Außen stände und andere Mobilien oder Immobilien, so dürfte eine Haf tung des anfragenden Verlags fiir die Verbindlichkeiten der Schuldnerfirma auf Grund der Bestimmung des 8 419 BGB. nicht in Frage kommen. Leipzig, den 2. August 1932. vr. Grenn er, Rechtsanwalt. Urheberrechtlicher Schuß von Briefen Verstorbener. Vor mehr als 10 Jahren hat eine Schriftstellerin den Brief wechsel, den drei Personen miteinander gepflogen haben, mit ver bindendem Text veröffentlicht. Nunmehr beabsichtigt eine zweite Verfasserin, aus dem erwähnten Briefwechsel einen Auszug ohne Be nutzung des von der ersten Verfasserin geschriebenen verbindenden Textes herauszugeben. Die verwendeten Briefe sollen wörtlich, teil weise in kurzen Auszügen, mit selbständigem von der zweiten Ver fasserin verfaßten Text herausgegeben werden. Frage: Kann der Verlag des vor mehr als 10 Jahren erschie nenen Buches gegen dieses neue Werk, besonders gegen die Wiedergabe der Briefe Einspruch erheben? Nach den gemachten Angaben handelt es sich bei dem veröffent lichten Briefwechsel um solche Briefe, die erst nach dem Tode der Verfasser der Briefe veröffentlicht worden sind. In diesem Falle gilt für öie Schutzd-aner des Urheberrechts LitUG. 8 39. Der Schutz endet, wenn seit dem Tode des Urhebers 30 Jahre und außerdem seit der ersten Veröffentlichung des Werkes 10 Jahre abgelaufen sind. Diese Voraussetzungen scheinen erfüllt zu sein. Die Briefe als solche sind also frei und können von jedem nachgedruckt werden. Der Um stand, daß das Werk, in welchem die Briefe zuerst veröffentlicht worden sind, noch urheberrechtlich geschützt ist, steht dem nicht ent gegen. Der Schutz erstreckt sich auf das Werk als Ganzes, nicht aber auf Teile, welche selbständige Werke der Literatur darstellen, wie es unter Umständen Briefe sein können. Diese Briefe haben ihre Selbständigkeit durch die Aufnahme in die Sammlung nicht verloren. Der Verlag, in welchem das Werk vor mehr als 10 Jahren erschie nen ist, kann ebensowenig wie die Verfasserin des Werkes Wider spruch gegen die andcrweite Veröffentlichung von Briefen oder Briefauszügen erheben, soweit nicht der von der Verfasserin her rührende Text ganz oder teilweise benutzt wird. Daß Briefe nicht ohne weiteres Urheberrechtsschutz genießen, ist grundsätzlich in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt. Nur solche Briefe, die sich als Ausfluß einer individuellen Geistestätigkeit darstellen, sind urheberrechtlich geschützt, nicht aber Briefe, deren Inhalt sich im wesentlichen auf die Mitteilung persönlicher Nach richten, die Besprechung geschäftlicher Angelegenheiten oder dgl. be schränkt, oder deren tatsächliches Material als historische Urkunden allgemein interessant und literarisch verwertbar ist. (Vgl. Marwitz- Möhring, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Ton kunst Bemerkung 17 zu 8 1 Seite 17.) Unter Umständen kann die 18 besonders künstlerische Form des Briefes den urheberrechtlichen Schutz begründen. Nicht aber genügt der Umstand, daß der Brief schreiber — abgesehen vom Inhalt der Briefe — eine berühmte oder bekannte Persönlichkeit ist. Das Urheberrecht an den Briefen steht dem Briefschrciber zu. Ein Persönlichkeitsschutz von Briefen besteht zur Zeit weder für den Briefschreiber noch für den Empfänger. Bestrebungen, diesen Schutz einzufllhren, sind im Gange. Leipzig, den 24. Oktober 1931. vr. H i l l i g, Justizrat. Verpflichtung des Verfassers dem Verleger gegenüber für die Ge währleistung des Verlagsrechts bei urheberrechtlich geschützten Werken. Ein Schriftsteller hat im März 1928 dem anfragenden Verlag in Form eines Optionsvertrages die Zusage gegeben, dem Verlag das Manuskript einer Novellen- und Neportagensammlung, enthal tend fünf Novellen und einen großen Bericht über eine Reise, die er im Aufträge einer Zeitung gemacht hatte, zur Prüfung zwecks Ver lagsübernahme in Buchform vorzulegen. Die fünf Novellen sind durch. Brief des Schriftstellers an den Verlag vom 26. April 1928 genau bezeichnet: ebenso die Berichte. Die Mehrzahl der Stücke war bereits in Zeitungen abgedruckt, jedoch nicht in Buchform. Im März 1929 kündigt ein anderer Verlag als Neuerscheinung für das Frühjahr 1929 ein Werk aus der Feder des Schriftstellers an. Der Schriftsteller beruhigt den Verlag, es sei ein Mißverständ nis. Entgegen dieser Erklärung wird dann mit Anzeige vom 3. Juni 1929 das Werk von dem anderen Verlag als erschienen angekündigt. Das Werk enthält die Reportagen neben anderen Stücken. Im November 1929 erscheint — ebenfalls in einem Sammelband — eine der angebotenen Novellen, im Januar 1930 eine zweite. Inzwischen hatte der anfragende Verlag gegen den Schriftsteller Klage erhoben. Der Prozeß wurde in zweiter Instanz durch Urteil dahin entschieden, daß der Schriftsteller dem anfragenden Verlag das Manuskript seiner Novellen- und Reportagensammlung zur Erklärung über die Annahme und zum evtl. Abschluß eines end gültigen Verlagsvertrages sofort zu liefern habe, wobei sich der an sragende Verlag innerhalb einer im Urteilstenor näher bestimmten Frist über die Annahme des Bandes zu entscheiden habe. Als un streitig zwischen den Parteien wird festgestellt, daß das Werk fertig und abgeschlossen vorliegt. Frage: Hat sich der Schriftsteller dadurch, daß er einen erheblichen Teil des anzubietenden Werkes nach Abschluß des Ver trages im März 1928 als Teile von Sammelbänden bei anderen Verlagsfirmen hat erscheinen lassen, in die Un möglichkeit versetzt, den Vertrag zu erfüllen? Ein wesentliches Moment des Verlagsvertrags ist die Ver pflichtung des Verfassers, dem Verleger das Werk zur Vervielfäl tigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. In welchem Umfange der Verleger diese Befugnis erhalten soll, richtet sich nach den Bestimmungen des Vertrags, und soweit der Vertrag keine Bestimmungen enthält, nach den 88 2 ff. des VG. Im vor liegenden Fall liegt noch kein Verlagsvertrag vor. Das Urteil hat nur die Verpflichtung des Verfassers festgestellt, über das näher bezeichnet Werk mit dem Verlag »einen Verlagsvertrag« abzu schließen und zu diesem Zwecke das Manuskript zu liefern. Uber den Inhalt des zukünftigen Verlagsvertrags wird nichts gesagt. Das bedeutet aber nicht, daß der Inhalt des Vertrags der erforder lichen Bestimmtheit entbehre. Die Essentialien des Vertrags, Liefe rungspflicht des Verfassers und Vervielfältigungs- und Verbrei tungspflicht des Verlegers stehen fest. Uber Höhe der Auflage, Honorar, Dauer, gibt das Gesetz in Ermangelung von Parteiab machungen bestimmte Vorschriften. Es ist ferner, wie aus dem Briefwechsel hervorgeht, nicht zwei felhaft, daß der Verfasser ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu liefern hatte. In einem solchen Falle hat der Verfasser dem Verleger das Verlagsrecht, d. h. das ausschließliche Vervielfältigungs- und Ver breitungsrecht zu verschaffen, und zwar in dem Umfange, in welchem er bei Abschluß des Optionsvertrages darüber verfügen konnte (vgl. VG. 8 8). Nach dem Briefwechsel (Briefe des Verfassers an den Verleger vom 2. März 1928 und vom 25. April 1928) hatte der Verfasser einzelne Stücke des angebotenen Novellenbuches schon in Zeitungen abdrucken lassen. Mit dieser Tatsache muß sich der Verlag abfinden. Aber hiervon abgesehen, durfte der Verfasser, nachdem er sich vertraglich gebunden hatte, nicht mehr über das Werk, sei es im ganzen, sei es in einzelnen Teilen, z. B. durch deren Aufnahme in Sammelbände verfügen. Er versetzte sich damit in die Unmöglichkeit, dem Verleger das Verlagsrecht zu verschaffen. Der Verleger ist
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