Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.10.1932
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- 1932-10-17
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- 17.10.1932
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 243, 17, Oktober 1832. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins, Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. selbst aufbinden lassen und als Bücher, sei es zum Ladenpreis, sei es zu einem niedrigeren Preise verwerten. Sein Faustpsandrecht beschränkt sich vielmehr darauf, das in seinen Händen befindliche bedruckte Papier als Makulatur zu verwerten. Leipzig, den 17. März 1932. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Übertragbarkeit von Abdrucksrechten. Ter anfragende Verlag hat von verschiedenen Autoren Ab drucksrechte einzelner Romane in einer bestimmten, ursprünglich bei ihm erschienenen Bücherreihe erworben. Dabei ist das Honorar für die 1. Auflage sowie deren Höhe ziffernmäßig festgelegt worden und es ist weiter vereinbart worden, daß das Honorar für spätere Auflagen das gleiche sein sollte. Der anfragende Verlag hat die Bücherreihe an einen Grossisten verkauft, und zwar die vorhandenen Bestände »einschließlich Verlagsrechts« mit dem Zusatz, daß bei In angriffnahme von neuen Auflagen für jeweils 10 000 Stück im voraus ein bestimmtes Honorar zu zahlen ist. Dem Grossisten ist auf seine Anfrage von verschiedenen Autoren mitgeteilt worden, daß weder der anfragende Verlag noch der Grossist das Verlagsrecht erworben habe, daß vielmehr lediglich Lizenzen vergeben worden sind. Frage: 1. Welcher Unterschied besteht zwischen dem Verlagsrecht und dem Abdrucksrecht? 2. Ist der Grossist berechtigt, Neuauflagen der in Frage kommenden Werke herzustellen? Zu 1. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt unterliegt es keinem Zweifel, daß der anfragende Verlag von den Autoren lediglich ein Abdrucksrecht für eine bestimmte Nomanreihe, nicht aber das Ver lagsrecht erworben hat. Der Unterschied zwischen dem Abdrucksrecht und dem Verlags recht besteht darin, daß das Abdrucksrecht lediglich ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber eine Ausschließlichkeit dieses Rechts gewährt. Bei der Übertragung des Abdrucksrechts bleibt — im Gegensatz zur Übertragung des Verlagsrechts — der Autor zur weiteren Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes neben dem Abdrucksberechtigten befugt, falls es sich nicht nach dem Vertrag um eine ausschließliche Befugnis handelt, und kann auch dritten Personen weitere Abdrucksrechte einräumen. Insoweit deckt sich also der Begriff des Abdrucksrechts mit dem des Verlagsrechts nicht. Immerhin läßt sich nicht verkennen, daß zwischen dem Ab drucksrecht und dem Verlagsrecht gewisse Ähnlichkeiten bestehen, die es rechtfertigen, bezüglich der Übertragbarkeit von erworbenen Ab drucksarbeiten seitens des Erwerbers auf einen Dritten die Vor schriften des § 28 des Verlagsrechtsgesetzes über die Übertragbar keit von Verlagsrechten analog anzuivenihen. Man wird die Über tragbarkeit ohne Einwilligung des Autors dann bejahen können, wenn der gesamte Verlag des Abdrucksberechtigten oder ein in sich geschlossener Teil des Verlagsgeschäfts übertragen wird. Diese Vor aussetzung dürfte im vorliegenden Fall gegeben sein, da nicht das Abdrucksrecht eines einzelnen Romans, sondern das Abdrucksrecht für mehrere, in einer Bücherreihe zusammengefaßte Romane über tragen worden ist. Zu 2. Der Grossist hat m. E. durch den mit dem anfragenden Verlag abgeschlossenen Vertrag das Recht der Veranstaltung von neuen Auflagen gegen Zahlung der mit den Autoren vereinbarten Honorare erworben, aber nicht das Verlagsrecht, d. h. nicht das ausschließliche, auch gegen den Autor wirkende Recht der Verviel fältigung und Verbreitung. Leipzig, den 19. Juli 1932. vr. Greuner, Rechtsanwalt. Wen treffen bei einem Wechseldiskontgeschäft die Folgen der Devisensperre? Der anfragende deutsche Verlag hat im Jahre 1931 von einer deutschen, in Berlin domizilierenden Verlagsfirma als Deckung von Forderungen aus Bücherverkäufen zwei Wechsel erhalten, die in Wien zahlbar waren. Die Wechselsummen lauten auf Reichsmark. Die Wechsel sind vom Verlag bei seiner Bankverbindung diskontiert und bei Fälligkeit in Schillingen an die Wechselinhaber gezahlt wor ben. Der Betrag ist auf ein Sperrkonto bei der Österreichischen Na tionalbank eingezahlt, über das der Verlag nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Österreich verfügen kann. Eine solche Genehmigung ist zur Zeit ausgeschlossen. Die Be träge liegen vollkommen fest und bringen keine Zinsen. Frage: Wer hat den entstehenden Schaden zu tragen? Ist ins besondere der Schuldner des anfragenden Verlags ver pflichtet, gegen Abtretung der Ansprüche auf den gesperr ten Betrag seinem Gläubiger die Beträge in Reichsmark zu zahlen? Der Gläubiger wird im Zweifel durch die Annahme eines Wechsels für eine Forderung nicht befriedigt. Die Hingabe erfolgt regelmäßig zahlungshalber, d. h. unter Vorbehalt des Eingangs der Wechselsumme, ohne daß es eines diesbezüglichen Vorbehalts bedarf. Ter Gläubiger, der den Wechsel annimmt, ist aber verpflichtet, zu nächst zu versuchen, den Wechsel bei dem dritten Verpflichteten ein zuziehen, ehe er auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen darf, und auch dann muß der Wechsel demjenigen, der den Wechsel zah lungshalber gegeben hat, zurückgegeben werden, und zwar in einem Zustand, der ihn in die Möglichkeit versetzt, seinerseits gegen etwaige ihm Wechselverpflichtete den Wechsel geltend zu machen. Im vorliegenden Falle sind aber die zahlungshalber gegebenen und vom Gläubiger angenommenen Wechsel vom Wechselverpflich teten bei Fälligkeit eingelöst worden, sie sind in seinen Händen. Da mit ist das Wechselgeschäft ordnungsmäßig erledigt. Was sich nunmehr abgespielt hat, liegt außerhalb des Wechsel geschäfts. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Betrag, den der Wechsel schuldner bezahlt hat, nicht seinen Weg in die Hand des Gläubigers gefunden hat. Diesem Erfolg stehen die Devisenvorschriften in Öster reich, die den deutschen Devisenvorschriften ähneln, entgegen. Die gezahlten Schillinge dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Stelle Österreich nicht verlassen. Dieses Hindernis trifft aber nicht den Wechselschuldner, der seinerseits die Wechsel ordnungsgemäß eingelöst hat, sondern den jenigen, der den Betrag für die Wechsel erhalten hat. Ein Anspruch gegen den Acceptanten ist also nicht gegeben, ebensowenig aber ein Anspruch gegen denjenigen, der die Wechsel zahlungshalber dem Verlag gegeben hat. Der Wechselgeber wird ohne weiteres sich da mit exkulpieren können, daß er auf die Einlösung der Wechsel ver weist. Außerdem ist der Verlag gar nicht in der Lage, die Wechsel zurückzugeben, denn diese befinden sich in den Händen des Accep tanten. Es besteht also keine Möglichkeit für den Verlag, sich an den ursprünglichen Schuldner zu wenden und von ihm gegen Abtretung der Ansprüche auf Sperrkonto, auf dem der bezahlte Wechselbetrag liegt, anderweite Deckung für die Kaufpreisforderung zu verlangen. Eine andere Frage ist es aber, ob der Verlag selbst durch die Einbehaltung des gezahlten Betrages auf Sperrkonto in Wien der Betroffene ist. Wenn der Verlag die in Frage stehenden Wechsel bei seiner Bank diskontiert hat, so ist seine rechtliche Position der Bank gegenüber die gleiche wie die des Wechselgcbers dem Verlag gegen über. Das Diskontgeschäft ist ein Wechselkauf. Der Wechselver käufer, also hier der Verlag, haftet mangels abweichender Verein barung nur für den rechtlichen Bestand der im Wechsel verkörper ten, mittels Indossement zu übertragenden Rechte, sonne dafür, daß keinem Wechselschuldner absolute, dem Erwerber gegenüber wirk same Einreden zustehen. Im übrigen besteht zwischen den beiden Kontrahenten nicht daneben noch ein anders geartetes Verhältnis. Der Wechselgeber wird weder Darlehnsschuldner des Wechselneh mers, falls nicht etwas anderes vereinbart ist, was insbesondere durch die Geschäftsbedingungen der Bank der Fall sein könnte, noch wird er zivilrechtlich Bürge für den Eingang der Wechselsummen. Im vorliegenden Fall kann also der Verlag den ihm von der diskontierenden Stelle gutgeschriebenen Betrag für sich behalten*). Das durch die Devisenbewirtschaftung entstehende Risiko trifft den jenigen, der Eigentümer des Betrages geworden ist, der der Devisen bewirtschaftung unterliegt. Leipzig, den 21. April 1932. vr. Hillig, Justizrat. Sicherungsübereignung. Der anfragende Verlag hat einer in seinem Grundstück befind lichen Firma durch Ausführung von Druckaufträgen erhebliche Kre dite gewährt. Im Verlag dieser anderen Firma erscheint eine Zeit schrift. Der anfragende Verlag will sich durch Übereignung von Maschinen und Übereignung des »Verlagsrechts« an der Zeitschrift für die von ihm gewährten Kredite sichern. Frage: 1. Ist die Übereignung des »Verlagsrechts« einer Zeit schrift rechtlich möglich? 2. Besteht die Gefahr, daß der anfragende Verlag durch die geplanten Übereignungen für die Verbindlichkeiten der anderen Firma haftbar gemacht wird? Zu 1. Ein Verlagsrecht an einer Zeitschrift ist begrifflich über haupt nur möglich an den bereits erschienenen Nummern der Zeit schrift. Die Verpfändung des Verlagsrechts an den bereits erschie nenen Nummern der Zeitschrift dürfte aber dem anfragenden Ver- *) Die Banken haben sich inzwischen längst den Vorbehalt der Rückbelastung des Markbetrags geschaffen. 17
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