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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.10.1927
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- 1927-10-15
- Erscheinungsdatum
- 15.10.1927
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242, 15. Oktober 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Schriftwerken', ist in dieser Allgemeinheit nicht zu billigen. Der Begründung bedarf es, damit ersichtlich werde, in welcher Hin sicht, wenn überhaupt selbständige Geistestätigkeit entfaltet wor den sei». Das Reichsgericht untersucht dann weiter die Merkmale des Typs (siehe oben) dieser Adreßbücher und die Frage, ob daraus der Schriftwerkcharakter im Sinne des Urheberrechts schutzes erwachse. Die Einteilung in 5 Gruppen lehnt es als besondere geistige Leistung ab, ebenso naturgemäß die Spalten teilung der Seiten, und betont, daß im vorliegenden Falle auch das Format, die Schriftart, die Sternchenbezeichnung der han delsgerichtlich eingetragenen Firmen nichts Besonderes an gei stiger Leistung aufweise. Die Verwendung von farbigen Ein schaltkartons und von farbigem Druckpapier bietet ebenfalls nichts Originelles und kann jedenfalls kaum Urheberschutz (viel leicht Ausstattungs- und Gebrauchsmusterschutz) genießen. Diese Feststellungen des Reichsgerichts dürften keinerlei Widerspruch finden. Ob es jedoch ganz haltbar ist, in diesem Zusammen hänge zu betonen, daß nur das bestimmte einzelne Werk, nicht die Gattung Urheberschutz genieße, kann insofern fraglich sein, als hier die Klägerin offenbar den Schutz jeweils für das einzelne Werk beanspruchte und außerdem der Urheberschutz eines in Serien ausgeführten Gedankens mir durchaus möglich scheint im Sinne einer »in Form gebrachten Idee«. Doch das nebenbei. Weiter betont das Reichsgericht: »Demnach bedarf es noch der Feststellung, obund inwiefern die Klägerin mit ihrem Wiesbadener Adreßbuchs von 1924/25 das Ergebnis eigen tümlicher geistiger Tätigkeit geboten hat, fei es durch die Sammlung des Stoffes, sei es durch dessen besondere Anordnung, Herrichtung und Gliederung. Ist dergleichen gei stige Tätigkeit zu bejahen, so gebührt der Klägerin für das Werk der Schriftwerkschutz des Urheberrechts (8 1 Nr. 1 LitUrhG.). Das Revisionsgericht ist außerstande, die fehlenden Ermitte lungen vorzunehmen; sie müssen einer neuen Verhandlung des BG. Vorbehalten werden«. Daher die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. Aber das Reichsgericht gibt noch einige wichtige Fingerzeige über die Merkmale für diese nähere Ermittlung, die wegen ihrer gene rellen Bedeutung mitgeteilt zu werden verdienen: »Kennzeichnet sich der verwertete frühere Jahrgang als Erzeugnis eigentüm licher geistiger Tätigkeit und damit als Schriftwerk, so kann der Verfasser auch für das neue Werk, soweit er in ihm das frühere wiederholt hat, Schriftwerkschutz beanspruchen, es sei denn, daß unterdessen jenes Erzeugnis seiner geistigen Arbeit auf rechtmäßige Weise Gemeingut geworden sei (vgl. RGSt. 16, 353)«. »Es muß ferner untersucht werden, welche Bedeutung es !m Zusammenhänge mit dem sonst etwa Festgestellten habe, wenn ein Register von nur 4 Seiten und vielleicht in Verbindung damit ein gewisser Anhalt für die Anordnung eines Teils aus dem Buche der Klägerin entnommen worden sei. Bei dieser Untersuchung wären die Grundsätze anzuwenden, welche sich in Rechtsprechung und Rechtslehre für Fälle des Teilnachdrucks ge bildet haben«. Das Reichsgericht fordert iveiter in näherer Be trachtung, die in dem Urteil selbst nachgelesen werden möge, die Untersuchung der Ähnlichkeiten und Abweichungen zwischen den konkurrierenden Adreßbüchern und kommt mit Recht zu dem (die engen Beziehungen zwischen Urheberrecht und Wettbewerbs recht beweisenden) Satz: »Die Würdigung berührt sich mit der Frage, ob die — bisher als erwiesen angenommene — Über nahme sinnfälliger Merkmale des Adreßbuchs der Klägerin in das der Beklagten eine zu Wcttbewerbszwecken vollzogene sitten widrige Handlung sei«. Es verkennt dabei offenbar auch keines wegs, daß bei Schriftwerken von der Art des Adreßbuches es nicht auf wichtige Ne u ge st a l t u n g ankommen kann, son dern schon ein gewisser Umfang selbständigen Schaffens genügen muß, da ja der Stoff an sich eine gewisse gleichartige Behandlung fordert und seinerseits frei ist. Mit Recht also sieht das Reichs gericht ein sehr wichtiges Kriterium in den Sätzen vom un lauteren Wettbewerb (kosten- und mühelose Ausnutzung fremder Arbeit). 1230 Auflagezisser — Abonnentenzisfer einer Zeitung? Oberlandesgericht Dresden (in Jur. Wochenschr. 1927,. S. 2063) hat einen Verleger wegen unlauteren Wettbewerbs verurteilt, der auf einer Wochenzeitung »Auflage 9000« druckte, während er nur 1500 Exemplare an feste Bezieher lieferte, daneben aber sehr zahlreiche Probe- und Werbeexemplare versandte. Das Oberlandesgericht hat sicherlich recht mit der Betonung, daß es auf die Umstände des Falles ankomme, und es erkennt auch an, daß bei vielen Blättern der unentgeltliche Versand für die An zeigenwirkung usw. sehr wesentlich in Betracht komme, und daß man Abonnentenziffer mit Auflageziffer nicht stets als identisch anzusehen habe, sodaß etwa in jedem solchen Fall ein Verstoß gegen § 3 (oder 4) Unl.W.G. vorliege. Denn bei Büchern heißt Auflage stets die Zahl der Druckstücke, nicht die der zurzeit ab- gefetzten Stücke. Bei großen Tageszeitungen will das Gericht die Auflage so angekündigt sehen, wie sie dem Abonnentenstand und dem durchschnittlichen freien Verkauf entspricht. Richtig ist, daß eine wesentliche Überschreitung dieser Reklamezahl über die wirkliche Bezieherzahl unlauterer Wettbewerb ist. Für den offenbar sehr kraß liegenden Fall, den das Gericht zu beurteilen hatte, scheint seine Entscheidung richtig zu sein, obwohl es Fälle geben kann, in denen, wie Las Gericht ja selbst erkennt, der Wert der Auflagenhöhe sich durchaus nicht in der Abonnentenziffer erschöpft. Maßgebend kann auch hier nur das Moment der Unlauterkeit sein, das dem Moment der Wahrheit widerstreitet (vgl. Pinner-Elster, Unl. Wettbew., 8. Aufl., S. 79 ff.). Nicht auf die äußerliche Unterscheidung, ob Druckanzahl oder Bezieher zahl, sondern auf die innere Wahrheit der Ankündigung der Werbeziffer kommt es an, was auch in diesem Dresdner Urteil gewahrt zu sein scheint. Darf der Arbeitgeber über seine Angestellten Strafen verhängen? Nach einem Urteil des Reichsgerichts vom 31. Mai 1927 (Jur. Rundschau 1927, S. 938) ist es zulässig und in großen Privatverwaltungen auch üblich, daß die Dienstherren sich zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Dienstzucht gewisse diszi- plinarähnliche Strafbefugnisse vertraglich ausbedingen. In dem zur Entscheidung gekommenen Fall war in der Anstellungs urkunde auf eine herzogliche Verordnung und sonstige Dienst verordnungen Bezug genommen hinsichtlich der Gehalts-, Pen- fions- und Dienstverhältnisse, und da darin auch eine Diszipli- narverordnung enthalten war, so ist -auch deren Inhalt durch den Dienstvertrag Bestandteil der Vereinbarungen geworden. Das Reichsgericht sagt: »Eine derartige Vereinbarung enthält nichts Ungewöhnliches und ist mit dem Wesen eines Dienst vertrags durchaus vereinbar. Der Gesetzgeber hat diese Möglich keit ausdrücklich anerkannt und sie, um Mißbräuchen vorzu beugen, für bestimmte Betriebe an bestimmte Formen und Vor aussetzungen geknüpft (§ 134 d Gcw.-O., 8 699 RVO., 8 80 BetrRG-)«. Die betreffenden Strafen sind Vertragsstrafen. Vorbeugendes polizeiliches Einschreiten gegen Inhalt und Ver breitung von Druckschriften. Ein Streit um die polizeilich ausgeführte Unbrauchbar machung von Druckereimaschinen im August 1923 in der Drucke rei einer Arbeiterzeitung in H. ist letztinstanzlich im Mai 1927' vom Reichsgericht entschieden worden (Jur. Rdsch. 1927, S. 946).. Die Zeitung hatte in staatsgefährdenden Artikeln zu Gewalt tätigkeiten aufgefordert, und der Oberpräsident war auf dem- Wege der zeitweisen Stillegung der Druckmaschinen zur Ab wehr geschritten. Das Reichsgericht äußerte sich dahin, daß-, ein vorbeugendes polizeiliches Einschreiten» gegen Inhalt und- Verbreitung von Druckschriften nur im Rahmen der besonderem gesetzlichen Vorschriften und Befugnisse, aber keineswegs all gemein zulässig sei. Auch für außerordentliche Zeiten, insbe sondere zur Verhütung und Bekämpfung von Unruhen, gilt das, sodaß auch da nur die Mittel angewendet werden dürfen, die- die Gesetze den Behörden gestatten. Ob das im vorliegenden Falle eingehalten ist, wurde geprüft, aber das Reichsgericht macht dabei nachdrücklich darauf aufmerksam, daß die Notwehr srage für den Staat geprüft werden müsse. »Allerdings handelt'
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